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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2018 E-5672/2018

22 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,766 parole·~14 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5672/2018

Urteil v o m 2 2 . November 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).

E-5672/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. November 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei in B._______, C._______, geboren worden. Er habe als Hausangestellter, Schweisser und Strassenhändler gearbeitet. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien im August/September 2012 bei einem Raketenangriff auf das Haus getötet worden. Er sei vier Mal in Teheran, Iran, gewesen. Letztmals sei er im Mai 2014 nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe sich bei der Einreise in den Iran jeweils mit dem afghanischen Pass und einem iranischen Pilgervisum ausgewiesen. Den Pass habe er sich im Jahr 2005 ausstellen und drei Mal verlängern lassen. Im Mai 2015 habe er das letzte Mal ein Visum für den Iran erhalten und sei dann legal mit dem Flugzeug von Kabul nach Teheran ausgereist. Im Iran habe er sechs Monate als Schweisser gearbeitet und sei dann weiter in die Türkei gereist. An der Anhörung vom 10. Januar 2018 gab er an, von circa 1996 bis 1998 habe er im Iran als Schweisser gearbeitet. Nach einem Aufenthalt in Afghanistan sei er um 2002 wieder etwa eineinhalb Jahre im Iran gewesen. Er sei jeweils legal mit seinem afghanischen Pass und einem iranischen Visum gereist. Im Jahr 2003/2004 habe er in Afghanistan geheiratet und dann in C._______ als Taxifahrer gearbeitet und ein Geschäft geführt. Im Frühjahr 2011 oder 2012 hätten ihn die Taliban mittels Drohungen und einem Drohbrief zur Zusammenarbeit gegen Entgelt gezwungen. Eine Weile habe er Falschinformationen geliefert, was indes schnell aufgeflogen sei. Er habe um Zeit zur Einarbeitung gebeten, welche er insgeheim zum Verkauf seines Geschäftes und zur Vorbereitung seiner Ausreise habe nutzen wollen. Die Taliban hätten ihm einen Kriminalbeamten namens D._______ genannt, den er überwachen sollte. Er habe mit diesem Mann Kontakt aufgenommen und ihn über seinen Spionageauftrag informiert. Daraufhin habe der Mann mit seiner Hilfe die Taliban in einen Hinterhalt gelockt; ein Taliban sei getötet, ein anderer verletzt worden. Am selben Tag hätten ihn die Taliban angerufen und mitgeteilt, sie wüssten, dass er für sie und die Behörden arbeite. Er habe dies abgestritten, aber aus Angst bei seiner Tante übernachtet. Am nächsten Tag, dem 21. September 2013, sei er gegen Mittag nach Hause gegangen, um sich von seiner Familie zu verabschieden. Seine Ehefrau habe ihn gewarnt, die Taliban seien zu ihnen unterwegs und er solle einen anderen Weg nehmen. Er sei mit dem Motorrad zu seiner Tante gefahren und habe unterwegs die Schüsse und eine Rakete gehört.

E-5672/2018 Er habe sich danach bei einem Freund versteckt. Nach fünf Tagen habe er von seinem Bruder erfahren, dass beim Raketenangriff auf sein Haus seine Ehefrau und seine Kinder getötet worden seien. Die Taliban hätten seine Familie nach ihm befragt und seinen jüngeren Bruder verprügelt. Nach drei Monaten, Ende 2014, sei er deshalb via Kabul in den Iran ausgereist. Im Jahr 2015 sei er nach Kabul zurückgekehrt, um sich einen Führerausweis ausstellen zu lassen und dort als Chauffeur zu arbeiten. Seine Familie habe ihm gesagt, seine Rückkehr sei ein grosser Fehler, da die Taliban ihn nach wie vor suchten. Nach 20–25 Tagen sei er illegal in den Iran zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira mit Übersetzung, ein Schuldiplom, einen afghanischen Führerausweis, eine Bestätigung betreffend seiner Verwitwung, einen Drohbrief der Taliban vom April 2013 mit Übersetzung, einen Märtyrerausweis seines toten Bruders E._______, einen Militärausweis und ein Gesuch um Frühpensionierung seines Bruders F._______, Fotos seines jüngeren Bruders, eine Bestätigung betreffend Eröffnung einer Zahnarztpraxis seines jüngeren Bruders, zwei Schuldokumente seiner Schwestern, einen Arztbericht vom 29. Juni 2017, eine Bestätigung betreffend den Besuch eines Deutschkurses vom 4. Januar 2018, ein Referenzschreiben vom 4. Januar 2018, eine Psychotherapiebestätigung vom 5. Januar 2018 und ein Schreiben mit Erklärungen zu Wörtern im Anhörungsprotokoll ein. B. Mit Verfügung vom 31. August 2018 (eröffnet am 4. September 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 11. September 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der

E-5672/2018 Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-5672/2018 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Gültigkeit seines afghanischen Passes und zum Zeitpunkt seiner Aufenthalte im Iran gemacht. Zudem habe er an der Befragung angegeben, im Mai 2015 das letzte Mal legal mit dem Flugzeug von Kabul in den Iran ausgereist und nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Teheran nach Europa weitergereist zu sein. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei das letzte Mal illegal aus Afghanistan ausgereist. Bei der in Kopie eingereichten Tazkira handle es sich aufgrund des Ausstelldatums vom 26. Januar 2016 und eines aktuellen Passfotos offenbar um eine Erneuerung der im 13. Altersjahr ausgestellten Tazkira, welche in seiner Abwesenheit ausgefertigt worden sei. Dies bedeute, dass sein im Juni 2015 ausgestellter Führerschein keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaube, dass er sich im Juni 2015 in Afghanistan aufgehalten habe. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb er trotz der angeblichen Bedrohung durch dieTaliban und seines fluchtbedingten Aufenthalts im Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei, zumal es keine Hinweise gebe, dass er zu einer Rückkehr gezwungen gewesen wäre. Fragwürdig sei zudem, wieso seine Familie, die weiterhin von den Taliban bedroht worden sei und mit der er vermutungsweise in Kontakt gestanden habe, ihm nicht von einer Rückkehr nach Afghanistan abgeraten habe. An der Befragung habe er nicht erwähnt, als Taxifahrer gearbeitet zu haben, während er an der Anhörung ausgeführt habe, er sei in den Fokus der Taliban geraten, weil er als ortsansässiger Taxifahrer und Geschäftsinhaber viele Personen gekannt habe. Das Todesdatum seiner Ehefrau und Kinder habe er widersprüchlich angegeben. Auf die Frage, weshalb auf der Witwer-Bestätigung als Todesursache „im Gefecht ums Leben gekommen“ stehe und nicht der vorgebrachte gezielte Anschlag der Taliban, habe der Beschwerdeführer irritierenderweise geantwortet, er habe nicht gedacht, dass dies wichtig

E-5672/2018 sein könnte. Zu Beginn der Anhörung habe er ausgeführt, er habe den auszuspionierenden Kriminalbeamten gekannt und sie hätten sich jeweils gegrüsst, da dieser gleich neben seinem Geschäft gewesen sei. Später gab er indes an, er habe den Kriminalbeamten in der Stadt nicht leicht finden können, da niemand seine Telefonnummer gekannt habe. Insgesamt seien die Vorbringen zu seinen Asylgründen unglaubhaft. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Asylgründe glaubhaft, lebensnah und detailliert geschildert. Er habe stets gesagt, viermal im Iran gewesen zu sein. Während des letzten Aufenthaltes im Iran sei er für 20 bis 25 Tage nach Afghanistan zurückgekehrt. Dies habe er an der Befragung nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Zudem leide er aufgrund einer Traumatisierung unter Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit. Er habe gelegentlich Leute, die eine Fahrgelegenheit gesucht hätten, mitgenommen. Der Dolmetscher habe dies fälschlicherweise mit „Taxifahrer“ übersetzt. Auch betreffend die Gültigkeit seines afghanischen Passes habe es Verständigungsprobleme gegeben. Für die Ausreise in den Iran habe er jeweils ein Pilgervisum beantragt, das im Pass eingetragen worden sei. Der Pass wäre drei Jahre gültig gewesen, er habe ihn aber nach der Einreise in den Iran jeweils entsorgt und sei illegal nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei also nicht immer mit dem gleichen Pass gereist, sondern habe sich jedes Mal einen neuen ausstellen lassen; nur die letzte Ausreise in den Iran sei illegal erfolgt. Er habe sich vor seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht bei den Eltern über die Situation vor Ort informieren können, weil es für ihn zu teuer gewesen wäre, vom Iran nach Afghanistan zu telefonieren. Aufgrund seiner Informantentätigkeit habe er Verfolgungsmassnahmen der Taliban zu befürchten und der afghanische Staat sei nicht schutzfähig. 4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ausreisen in den Iran widersprüchlich sind. Während der Befragung gab er auf mehrere Fragen in sich stimmig an, er sei insgesamt vier Mal von Afghanistan nach Teheran ausgereist. Letztmals habe er im Mai 2015 in Afghanistan ein Visum für den Iran erhalten, sei dann legal mit dem Flugzeug nach Teheran geflogen, nach sechsmonatigem Aufenthalt in die Türkei weitergereist und dann nachweislich im Oktober 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Für die Ausreisen habe er sich einen Pass ausstellen und drei Mal verlängern lassen. An der Anhörung gab er hingegen an, er sei das letzte Mal illegal von Afghanistan nach Teheran ausgereist. Bei der Befragung habe er dies nicht erwähnt, weil er auf die Frage nach der letzten Ausreise mit Ausführungen zu seiner dritten

E-5672/2018 Ausreise nach Teheran, und nicht zu seiner vierten Ausreise, geantwortet habe. Diese Erklärung ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer betonte immer, er sei vier Mal nach Teheran gereist. Demnach ist davon auszugehen, dass er bei der Befragung als letzte Ausreise die vierte Ausreise mit der anschliessenden Weiterreise in die Türkei schilderte. Dem Argument in der Beschwerdeschrift, er habe den Pass jeweils in Teheran weggeworfen, nur um dann unter erschwerten Bedingungen illegal nach Afghanistan zurückkehren zu müssen, kann ebenso wenig gefolgt werden. Hinsichtlich des Vorfalls mit den Taliban gibt es mehrere Ungereimtheiten. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, er habe den von ihm auszuspionierenden Kriminalbeamten in der Stadt nicht so leicht finden können, weil niemand seine Telefonnummer gehabt habe, andererseits gab er an, der Kriminalbeamte habe sich gleich neben seinem Geschäft aufgehalten. Beim Hinterhalt wurde ein Anhänger der Taliban getötet und ein anderer verletzt. Die Taliban verdächtigten umgehend den Beschwerdeführer, sie verraten zu haben, woraufhin dieser aus Angst vor einem Racheakt der Taliban nicht nach Hause gegangen, sondern bei seiner Tante übernachtet hatte. Vor diesem Hintergrund ist es unerklärlich, dass der Beschwerdeführer nie auf die Idee gekommen ist, seine Ehefrau und Kinder könnten gefährdet sein. Obwohl er aus Angst seinem Haus fern geblieben ist, warnte er seine Familie nicht vor den Taliban. Gemäss seinen Angaben besuchte er am nächsten Tag seine Familie, um sich zu verabschieden, als ihn seine Ehefrau warnte, die Taliban seien unterwegs zu ihnen. Unklar ist, woher die Ehefrau wissen sollte, dass die Taliban kommen würden. Zudem ist nicht plausibel, wieso der Beschwerdeführer nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt Angst um die Sicherheit seiner Familie gehabt hat und mit ihnen geflohen ist oder zumindest dafür gesorgt hat, dass sich seine Ehefrau und Kinder irgendwo hätten verstecken können. Seine Aussage, er habe nie im Leben daran gedacht, die Taliban würden sein Haus angreifen, ist angesichts des Umgangs der Taliban mit Verrätern nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist seine Erklärung, er habe nicht mit seiner Familie ausreisen wollen, weil er erst die Lage im Iran habe einschätzen müssen. Der Beschwerdeführer hielt sich mehrmals für längere Zeit im Iran auf und hat dort gearbeitet. Er war demnach weitestgehend mit der Lage im Iran vertraut, womit es keinen ersichtlichen Grund für die Planung der Ausreise ohne seine Familie gab. Nachdem die Taliban angeblich seine Ehefrau und Kinder getötet haben sollen, hätten sie seinen Bruder zusammengeschlagen und seine Eltern bedroht, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Angesichts dieser Bedrohungslage ist es unverständlich, wieso der Beschwerdeführer nach ein paar Monaten nach Afghanistan zurückgekehrt ist, ohne vorher mit seinen Eltern Kontakt aufzunehmen und

E-5672/2018 nach der Lage zu fragen. Seiner Begründung, ein Telefonanruf vom Iran nach Afghanistan sei zu teuer gewesen, kann nicht gefolgt werden. Er arbeitete im Iran als Schweisser und konnte sich offenbar die Rückkehr nach Afghanistan finanzieren. Gerade angesichts einer möglichen Bedrohungslage bei einer Rückkehr ist zu erwarten, dass er den geringen Aufwand eines Telefonanrufs auf sich nimmt, bevor er sich zur Rückreise entschliesst. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit den Vorfall mit den Taliban und damit eine asylrelevante Bedrohung nicht glaubhaft darlegen. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Die Tazkira, sein Schuldiplom, sein afghanischer Führerausweis, die Schuldokumente und Ausweise seiner Geschwister weisen keinen Zusammenhang zu seinen vorgebrachten Asylgründen auf. Auf der Bestätigung seiner Verwitwung steht lediglich die Ehefrau sei „im Gefecht ums Leben gekommen“ und nicht durch einen gezielten Angriff der Taliban. Die Fotos seines verletzten Bruders lassen keine Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzung zu. Dem Drohbrief der Taliban kommt aufgrund der leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zu und vermag die Asylvorbringen angesichts der Ungereimtheiten und Widersprüche nicht glaubhaft zu machen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E-5672/2018 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5672/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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