Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5667/2012
Urteil v o m 8 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Georgien, alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2012 / N (…).
E-5667/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
E-5667/2012 stellt fest, dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben Georgien am 2. September 2012 verliessen und tags darauf in die Schweiz gelangten, wo sie um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 13. September 2012 geltend machte, ihr Mann sei am (…) festgenommen worden, da er eine (…) Bewegung mitbegründet und an einer Demonstration teilgenommen habe, dass ihr Mann ein politischer Häftling sei, dass sie selber seither bedroht und mehrmals von der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsrichter vorgeladen worden sei, dass sie dabei jeweils über die Organisation ihres Mannes und zu ihren eigenen politischen Ansichten befragt worden sei, dass zudem ihre Bankkonten blockiert worden seien, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vorbringen diverse Beweismittel einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 – eröffnet am 22. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen anordnete, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das Bundesamt feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren sei und eventualiter ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
E-5667/2012 dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters) ersuchten,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
E-5667/2012 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung kommt, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft, dass die Beschwerdeführerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Litauen verfügt, und ihre Kinder mit von Litauen ausgestellten Schengen- Visa in die Schweiz gelangten, dass das BFM am 3. Oktober 2012 Litauen aufgrund von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO um die Übernahme der Beschwerdeführenden bat, dass Litauen mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 der Übernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Litauen als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete, dass Litauen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Litauen sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Litauen vorbrachte, sie dürfe in Litauen kein Asylgesuch stellen, da sie bereits ein Aufenthaltsbewilligung habe, dass die litauischen Behörden sie nach Georgien ausweisen würden, da die beiden Länder gute Beziehungen unterhielten,
E-5667/2012 dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift bezweifeln, in Litauen ein gerechtes und sachliches Asylverfahren zu erhalten, da die Beschwerdeführerin in Litauen ihre Aufenthaltsbewilligung unter Angabe eines unwahren Zweckes erschlichen und dort weder Sozialabgaben noch Steuern bezahlt habe, dass sie deshalb Gefahr liefen, in Verletzung des Refoulement-Verbots nach Georgien ausgewiesen zu werden, dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechtsgenüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Litauen darstellen, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass Litauen seinen Verpflichtungen aus dem Refoulment-Verbot und den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union nicht nachkommt, dass es den Beschwerdeführenden insbesondere offensteht, trotz der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Litauen ein Asylgesuch einzureichen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft), dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Litauen noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),
E-5667/2012 dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Litauen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5667/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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