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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2015 E-5666/2015

27 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,982 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5666/2015

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).

E-5666/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte von Italien herkommend am 15. Juni 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juni 2015 erklärte er, auf hoher See von der italienischen Marine aufgegriffen worden zu sein. Sie habe ihn am 12. Juni 2015 in Trapani, Sizilien, an Land gebracht. Nach der Landung habe er jeden weiteren Kontakt mit den italienischen Behörden vermieden und sei in die Schweiz weitergereist. Die Vorinstanz gewährte ihm gestützt auf diese Angaben am 26. Juni 2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nicht nach Italien zurück, weil die Umstände dort schlecht seien. Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, gab er an, sich gesund zu fühlen, obschon er eine Kopfverletzung erlitten habe, die ihm öfters Schwindel bereite. Das von der Vorinstanz am 29. Juni 2015 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Übernahme (take charge) des Beschwerdeführers blieb unbeantwortet. B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 31. August 2015 – eröffnet am 7. September 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 2. September 2015 forderte das SEM das Dublinbüro Italien auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen. D. Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum

E-5666/2015 Selbsteintritt auszuüben und sich für die (materielle) Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung abzusehen. Weiter stellte er einen ärztlichen Bericht der ihn am 15. September 2015 behandelnden Ärztin in Aussicht. Mit der Beschwerde reichte er sechs Kopien zu mehreren ärztlichen Konsultationen in der Zeitspanne vom 8. Juli bis 18. August 2015 ein. E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und forderte den Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichtes und allfälliger weiterer Beweismittel auf. Die Post retournierte dem Gericht am 26. September 2015 die Sendung vom 17. September 2015 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt".

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E-5666/2015 1.4 Gemäss Track & Trace (Sendungsverfolgung) versuchte die zuständige Poststelle, die Sendung vom 17. September 2015 dem Beschwerdeführer am 18. September 2015 an seine Anschrift zuzustellen und hat diese anschliessend zur Abholung auf der Poststelle gemeldet. Letztere hat die Sendung am 26. September 2015 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert, wo sie am 28. September 2015 eingetroffen ist. Bei der vom Gericht gewählten Anschrift "(…)" handelt es sich um die vom Beschwerdeführer in der Rechtsschrift bekanntgegebene Adresse, mithin um die im Zustellungszeitpunkt der Zwischenverfügung letzte den Behörden bekannte Postzustelladresse (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG). Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt ist, gilt die Zwischenverfügung vom 17. September 2015 nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist im Sinne der gesetzlichen Vermutung per 25. September 2015 als zugestellt beziehungsweise eröffnet. Folglich ist die siebentägige Frist zur Einreichung der geforderten Beweismittel am 2. Oktober 2015 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat innert Frist nichts eingereicht. Somit ist aufgrund der aktuellen Aktenlage zu entscheiden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.3 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).

E-5666/2015 Mithin ist vorliegend derjenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, bei dem ein Antragsteller aus einem Drittstaat herkommend die Land-, See-, oder Luftgrenze illegal überschritten hat, und dies auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien feststeht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei an Italien übergegangen. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2015 in Italien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Italien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift dagegen, er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil die Zustände im dortigen Asylwesen derart prekär seien, dass nicht mit ausreichender Sicherheit eine mittelund langfristig adäquate medizinische Behandlung der Folgen seiner Misshandlung erwartet werden könne. Er sei auf der Flucht mit Eisenstangen auf den Kopf geschlagen worden. Narben zeugten davon. Er sei deswegen schon ohnmächtig geworden und würde unter den ausstrahlenden Kopfschmerzen, Konzentrationsmangel und Schwindelgefühl leiden. Italienische Behörden hätten ihm die nötige medizinische Hilfe verweigert, ihn nicht registriert und aufgefordert, in ein anderes Land zu reisen. Er befinde sich in der Schweiz in fachärztlicher Behandlung. Er habe auf die ihm verabreichten Schmerzmedikamente noch nicht angesprochen. Er werde den ausführlichen Bericht seiner ihn am 15. September 2015 behandelnden Ärztin unverzüglich nachreichen. Weiter seien die Zustände in Italien für

E-5666/2015 Flüchtlinge generell menschenunwürdig: Ihn würde somit ein Leben in absoluter Not, ohne Unterkunft und die nötigen Mittel, erwarten. Er müsste um sein Überleben bangen. 3.3 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz am 29. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO zu Recht um dessen Übernahme ersucht. Die italienischen Behörden haben mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gegeben. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs nichts zu ändern. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 3.4.1 Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien – einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten) – entspricht den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, Asylsuchende würden wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen mangelnder medizinischer Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von

E-5666/2015 Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Der Beschwerdeführer hat keine konkreten und glaubhaften Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen zwar eingewendet, die Überstellung nach Italien setze ihn einer ernsthaften Gefahr seiner Gesundheit aus und verletze damit sinngemäss Art. 3 EMRK. Dabei lassen jedoch seine ursprünglichen Behauptungen vom 26. Juni 2015, wonach er sich für (grundsätzlich) gesund halte, aber wegen der erlittenen Kopfverletzung öfters an Schwindel leide (vgl. SEM-Akten A4 S. 7), nicht auf das Bestehen eines erheblichen medizinischen Überstellungshindernisses schliessen. Eine zwangsweise Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nach Italien kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste. Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er nicht reisefähig wäre, und er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Überstellung nach Italien seine Gesundheit in ernsthafter Weise gefährden würde. Darüber hinaus hat er nicht belegt, dass seine Verletzungsfolgen einer Überstellung entgegenstünden und diese nur durch bestimmte Personen in der Schweiz behandelbar wären. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der Rechtsprechung somit nicht zu rechtfertigen. Seine gesundheitlichen Probleme, soweit sie belegt sind, sind auch nicht von einem Schweregrad, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Daran dürfte auch das in Aussicht gestellte ärztliche Attest (vgl. Beschwerde S. 3) nichts ändern, weshalb das Gericht nach Verstreichen der eingeräumten Frist (vgl. E.1.4) nicht mehr mit dem Urteil zuwartet.

E-5666/2015 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine glaubhaften Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer die notwendige adäquate medizinische Behandlung je verweigert hätte oder inskünftig verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden, wie in der angefochtenen Verfügung dargetan, vorgängig in geeigneter Weise informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dabei darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er im eigenen Interesse sämtliche Atteste dem SEM rechtzeitig zur Verfügung stellt, damit er in Italien von Beginn weg die nötige medizinische Betreuung erhalten kann. 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat folglich nichts Erhebliches gegen seine Überstellung vorgebracht. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz führen würde. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes

E-5666/2015 Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die auf Beschwerdestufe erhobenen Bedenken im Zusammenhang mit der Durchführung seines Asylverfahrens in Italien und der Behandlung seiner medizinischen Probleme, die im Übrigen durch keine aussagekräftigen Atteste untermauert werden, nichts. Der Vorinstanz kann mithin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III- VO. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung ist zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag auf Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E-5666/2015 7. 7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Der angekündigte ärztliche Bericht wurde dem Gericht nicht eingereicht. Die Begehren haben sich, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos erwiesen und die Bedürftigkeit ist nicht belegt. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5666/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

E-5666/2015 — Bundesverwaltungsgericht 27.10.2015 E-5666/2015 — Swissrulings