Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5664/2012
Urteil v o m 8 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien
A._______, geboren (…), Georgien, vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2012 / N (…).
E-5664/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
E-5664/2012 stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Georgien am 2. September 2012 zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Halbgeschwistern (N […] / E-5667/2012) verliess und tagsdarauf in die Schweiz gelangte, wo er um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 13. September 2012 geltend machte, nachdem der Mann seiner Mutter verhaftet worden sei, seien die Behörden zu ihnen in die Wohnung gekommen, weshalb er das Gefühl gehabt habe, er müsse in Sicherheit gebracht werden, dass einmal jemand auf das Festnetz der Familie angerufen und ihn bedroht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 – eröffnet am 22. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das Bundesamt feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren und eventualiter seine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters) ersuchte,
E-5664/2012 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
E-5664/2012 das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung kommt, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft, dass der Beschwerdeführer mit einem von Litauen ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz gelangte, dass das BFM am 3. Oktober 2012 Litauen aufgrund von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO um die Übernahme des Beschwerdeführers bat, dass Litauen mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Litauen als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete, dass Litauen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Litauen sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Litauen vorbrachte, seine Mutter habe ihm gesagt, Litauen würde ihnen kein Asyl gewähren und sie nach Georgien wegweisen, dass er in der Beschwerdeschrift bezweifelt, in Litauen ein gerechtes und sachliches Asylverfahren zu erhalten, da seine Mutter in Litauen die Aufenthaltsbewilligung unter Angabe eines unwahren Zweckes erschlichen habe, dass deshalb die Gefahr bestehe, dass er in Verletzung des Refoulement-Verbots nach Georgien ausgewiesen würde, dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechtsgenüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Litauen darstellen, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass Litauen seinen Verpflichtungen aus dem Refoulement-Verbot und den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union nicht nachkommt,
E-5664/2012 dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Litauen noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Litauen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5664/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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