Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5660/2019
Urteil v o m 5 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Flavia Derungs, AsyLex, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am 12. September 1995; Verfügung des SEM vom 26. September 2019 / N (…).
E-5660/2019 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. November 2017 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 10. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um die Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31). Dem Gesuch waren neben der Einverständniserklärung der Ehefrau als Beweismittel die Kopie eines Ehezertifikats mit Übersetzung sowie der Ausdruck des Internet-Chats zwischen den Eheleuten beigelegt. C. Mit Verfügung vom 26. September 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Erteilung einer Einreisebewilligung. D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung des SEM vom 26. September 2019 sei seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zum Zwecke des Familiennachzugs zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg des Eheschlusses wurden nochmals das Ehezertifikat in Kopie mit Übersetzung, der Ausdruck von Screenshots, welche Telefonate mit der Ehefrau belegen würden, eine Kaufbestätigung für den Internettelefonservice «Viber», Ausdrucke des Chatverlaufs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie Ausdrucke von Fotos der Hochzeitszeremonie vorgelegt. E. Am 30. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-5660/2019 F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2019 in elektronischer Form (Gesuch um Familiennachzug) und in Papierform (Asylakten N […]) des Beschwerdeführers) vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-5660/2019 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Bewilligung des Familiennachzugs dient insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen. 4.3 Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um Einbezug in das Familienasyl und den Nachzug ab, da nicht erstellt sei, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat eine gelebte familiäre Beziehung unterhalten hätten, beziehungsweise überhaupt verheiratet gewesen seien, was jedoch eine zwingende Voraussetzung für den Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG sei. Der Beschwerdeführer habe während des ganzen Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt, verheiratet zu sein, sondern sich vielmehr stets als «ledig» bezeichnet. Auch nach der Asylgewährung im November 2017 habe er das SEM nicht über eine bestehende Ehe informiert und das Gesuch erst zwei Jahre später gestellt. Dieses Verhalten lege die Vermutung nahe, dass die Ehe im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch gar nicht bestanden habe, zumal das eingereichte
E-5660/2019 Ehezertifikat – dieses wurde erst im April 2019 ausgestellt – nur in Kopie vorliege. Selbst wenn – zu Gunsten des Beschwerdeführers – von einer vorbestandenen Ehe ausgegangen würde, so sei davon auszugehen, dass die Beziehung nach der Ausreise aus Äthiopien für längere Zeit abgebrochen worden sei. Die Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG eröffneten den Anspruch jedoch nur Ehegatten, deren Ehegemeinschaft wegen der Flucht des einen Partners dauerhaft und nicht willentlich unterbrochen worden sei. Von einer solchen Beziehung sei nicht auszugehen, die Erklärungen des Beschwerdeführers, warum er das Gesuch erst jetzt stelle, vermöchten das SEM nicht zu überzeugen. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Erläuterung seines Gesuchs um Familiennachzug vor, er habe seine Frau bereits am 30. September 2014 religiös geheiratet, bis zu seiner Ausreise im November 2015 hätten sie im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt, die Ehe sei jedoch nie registriert worden. Eine Ursache sei gewesen, dass sich seine gesamte Familie in einer Krise befunden habe. Dies habe zu Spannungen in der Ehe geführt, die Sorge seiner Schwiegereltern um ihre Tochter habe die Probleme verschärft. Noch vor der Ausreise habe aber eine erneute Annäherung der Eheleute stattgefunden. Im Asylverfahren habe er sich jedoch nur auf seine eigenen Umstände konzentriert und die Ehefrau nicht erwähnt – zumal auch wieder leichte Unstimmigkeiten aufgekeimt seien. Er sorge sich inzwischen sehr um seine Ehefrau, sie sei von den äthiopischen Behörden mehrmals schikaniert worden, weil sie mit ihm verheiratet sei und sie in Kontakt stünden (vgl. act.1051657-1/22). Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er als Jurist habe den Eheschluss auch deshalb zunächst verschwiegen, weil er ihn nicht offiziell habe belegen können; die Ehe sei zunächst nicht registriert worden. Er habe angenommen, dass eine traditionelle Ehe in der Schweiz als «Nichtehe» gelten würde. Den Antrag auf Nachzug habe er stellen wollen, sobald er über eine offizielle Eheurkunde verfügt habe, diese habe die Ehefrau erst in diesem Jahr erhalten können. Die Urkunde und die Hochzeitsfotos belegten aber, dass die Eheschliessung im September 2014 erfolgt sei. Zudem habe er sich während der Anhörungen – angesichts seiner Bedrohungslage – auf seine Asylvorbringen konzentriert. Zwar sei seine Ehe in einer Krise gewesen, dies lasse jedoch den Schluss, dass er und seine Frau die Beziehung hätten aufgeben wollen, nicht zu.
E-5660/2019 Die Kommunikation sei – auch aufgrund der Gefährdungslage – nach seiner Flucht schwierig gewesen, insbesondere hätten sich die Familienangehörigen seiner Frau vor Repressalien gefürchtet. Da er sich politisch exponiert gehabt habe, habe er befürchtet, seine Ehefrau durch den Kontakt in Gefahr zu bringen. Er habe jedoch über sein Lycamobile telefoniert, was er durch Screenshots der Telefonate und Kaufbestätigungen des Dienstes «Viber» belegen könne. Seit Mai 2017 stehe er in regelmässigem Chataustausch mit seiner Frau, was die vorgelegten Ausdrucke der Chatprotokolle belegten. Es sei damit bewiesen, dass er die Beziehung im Rahmen des ihm Möglichen gepflegt habe. 5. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Von einer unzureichenden Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 12) kann nicht die Rede sein; das Gesuch um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Nachzugsgesuchs vermögen nicht zu überzeugen. In Ergänzung zur zutreffenden Argumentation der Vorinstanz, wonach die Eheurkunde nur in Kopie vorliegt, ist festzuhalten, dass sie gemäss Übersetzung erst im April 2019 ausgestellt worden ist, um den angeblich im September 2014 erfolgten Eheschluss zu belegen. Ferner ist es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar – und der Beschwerdeführer vermag dies durch seine Erklärungen in der Beschwerde auch nicht zu entkräften –, warum er den Eheschluss im Asylverfahren nie erwähnt hatte, zumal er während des Asylverfahrens rechtlich vertreten war (vgl. Mandatsmitteilung an das SEM unter Vorlage der Vollmacht an eine Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle St. Gallen/Appenzell vom 1. März 2016, in den Vorakten A11/2), ihn die Rechtsvertreterin bei der Beschaffung von diversem Beweismaterial unterstützte (vgl. act. A12/1, A13/1, A17/2) und beim SEM um eine baldige Erledigung ersuchte (vgl. act. A14/1). Die Rechtsvertreterin hätte ihn fraglos über die Voraussetzungen des asylrechtlichen Familiennachzugs entsprechend informiert, hätte die Ehe – wie von ihm behauptet – bereits bestanden, oder hätte er ein Interesse gehabt, die Beziehung im Rahmen des Asylverfahrens geltend zu machen.
E-5660/2019 5.2 Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen sind zum Beleg, dass der Beschwerdeführer und B._______ im September 2014 geheiratet hätten, nicht tauglich. Die eingereichten Fotos, die von der Hochzeitszeremonie stammen sollen (Beilage 11, Beschwerde S. 13), tragen auf dem Ausdruck das Datum "October 14, 2018"; es kann sich dabei nicht um ein Datum nach äthiopischem Kalender handeln, da dieses nach europäischem Kalender in der Zukunft liegen würde; umgerechnet in ein Datum nach äthiopischem Kalender würde dieses im Jahr 2011 liegen; eine angebliche Zeremonie im Jahr 2014 wird damit nicht belegt. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen auf den Bildern nie abgebildet; ebenso fehlen Bilder, die ein Brautpaar zeigen würden. Die eingereichten Facebook-Ausdrucke (Beilage 10; Beschwerde S. 12) belegen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ erst seit 2017. Die für angebliche frühere Kontakte eingereichten Belege – Chat-Ausdrucke mit einer Person namens C._______ (Beilage 8, Beschwerde S. 11) sowie anonyme Viber-Chat-Bestätigungen (Beilage 9, Beschwerde S. 11) – sind für angebliche Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ nicht tauglich. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aus diesen Gründen davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, er habe vor seiner Ausreise in einer vorbestandenen Ehe- und Familiengemeinschaft mit B._______ gelebt. Unter diesen Umständen fehlt es bereits an der für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nötigen Haupt-Voraussetzung – der vorbestandenen, durch die Flucht getrennten Ehegemeinschaft –, weshalb auf den Aspekt, ob die geltend gemachten Differenzen der Eheleute vor der Ausreise oder während des Asylverfahrens einer Beendigung der Beziehung gleichkommen oder nicht, gar nicht weiter eingegangen werden muss. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Chatprotokolle aus dem Jahr 2017 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.4 Die Voraussetzungen für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Erteilung einer Einreisebewilligung deshalb zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-5660/2019 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, den Familiennachzug im Wege des Ausländerrechts bei den kantonalen Behörden zu beantragen.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5660/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
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