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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2015 E-5654/2015

24 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,890 parole·~14 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 31. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5654/2015

Urteil v o m 2 4 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).

E-5654/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an das BFM vom 21. September 2012 reichte der in der Schweiz vorläufig aufgenommene B._______ im Namen seines Bruders A._______ ein Asylgesuch ein und ersuchte darum, es sei diesem die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In der Beilage wurde eine durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht, ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes schriftliches Asylgesuch in englischer Sprache, ein Taufschein in Kopie inklusive Übersetzung, ein Urteil der Verwaltung des Bezirks C._______ vom (…) 2012 betreffend die Registrierung des Todes der Mutter des Beschwerdeführers (inklusive Übersetzung) sowie ein Schulzeugnis zu den Akten gereicht. B. Mit Schreiben vom 17. September 2013, 14. Januar 2014 und 27. Mai 2014 an das BFM wies der Bruder des Beschwerdeführers auf dessen prekäre Lage im Flüchtlingslager in Äthiopien, wo er derzeit lebe, hin und ersuchte um baldige Verfahrenserledigung. C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 forderte das SEM den Bruder des Beschwerdeführers auf, dessen aktuelle Kontaktdaten mitzuteilen. Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 gab der Bruder des Beschwerdeführers dem SEM dessen neue Wohnadresse in Addis Abeba bekannt. D. Am 21. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba zu seinen Asylgründen angehört. E. Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer tigrinischer Ethnie stamme aus D._______, Eritrea. Sein in der Schweiz lebender Bruder B._______ sei sein einziger verbliebener Familienangehöriger, nachdem seine Eltern und die (…) übrigen Geschwister alle verstorben seien. Nach dem Tod seiner Mutter im (…) 2012 habe er das Haus seiner Familie verlassen müssen, weil er die Miete nicht mehr habe bezahlen können, und sei von einem Priester aufgenommen

E-5654/2015 worden. Dieser sei jedoch aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, ihn für längere Zeit zu beherbergen. Am (…) September 2013 habe er mit dem Ziel, zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder zu reisen, illegal die Grenze nach Äthiopien überquert. Er sei dort vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden und habe bis zum 23. Juli 2014 in den Flüchtlingslagern E._______ und F._______ gelebt. Seither wohne er bei entfernten Verwandten (Bruder der Schwägerin) in Addis Abeba. Er möchte bei seinem Bruder in der Schweiz leben, weil er keine anderen nahen Angehörige mehr habe. F. Mit Schreiben vom 12. Februar, 6. März, 11. April und 16. Juni 2015 ersuchte der Bruder des Beschwerdeführers das SEM erneut unter Hinweis auf die prekäre Lebenssituation um einen baldigen Entscheid über das Asylgesuch aus dem Ausland. G. Mit Verfügung vom 31. August 2015 ‒ eröffnet am 3. September 2015 ‒ lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland ab und bewilligte ihm die Einreise in die Schweiz nicht. H. Mit Eingabe seines Bruders B._______ an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. September 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 – vorab per Telefax – reichte der derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Beschwerdebegründung ein, stellte den ergänzenden Eventualantrag, die Sache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und stellte die Einreichung einer Vollmacht in Aussicht. In der Beilage wurden Ausschnitte aus Publikationen zur Kinderrechtskonvention eingereicht.

E-5654/2015 J. Mit Eingaben vom 8. und 30. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter vom Bruder B._______ beziehungsweise vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vertretungsvollmachten zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 13. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um zügige Verfahrenserledigung. L. Mit Schreiben vom 17. November 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde vom 14. September 2015.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Kognition in Ausland-Asylverfahren BVGE 2015/2).

E-5654/2015 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die – wie hier – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4.4 Ein Asylgesuch kann respektive konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).

E-5654/2015 4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, aus der Befragung des Beschwerdeführers und den schriftlichen Eingaben gehe hervor, dass er Eritrea einzig aufgrund seiner schwierigen persönlichen Lebenssituation verlassen habe. Eine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise sei zu verneinen. Es sei ferner zwar davon auszugehen, dass ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliege, weil der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen habe. Indessen sei gemäss Rechtsprechung die Erteilung einer Einreisebewilligung ausgeschlossen, wenn die Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuzuerkennen sei. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse befürchten, in den Militärdienst eingezogen zu werden, wo er der Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Mangels familiärer Unterstützung wäre er der be-

E-5654/2015 sonderen Willkür der Militärbehörden ausgesetzt. Es sei legitim und nachvollziehbar, dass er sich dieser Gefahr durch die Flucht entzogen habe. Er sei in Äthiopien, wo er sich derzeit aufhalte, vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Es sei diesbezüglich beim UNHCR ein Bericht einzuholen. Es gebe in Äthiopien aber keine wirksame Kinderschutzbehörde. Die lange Dauer des Verfahrens verstosse gegen Art. 29 Abs. 1 BV sowie gegen sich aus dem Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention bzw. KRK, SR 0.107) sowie dem Europäischen Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten ergebende Ansprüche. Daher gehe es nicht an, einen Anspruch auf Familiennachzug gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG mit Hinweis auf die Aufhebung dieser Bestimmung durch die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Änderung des Asylgesetzes zu verneinen. Es müsse diesbezüglich auch das in Art. 3 KRK verankerte Kindeswohlprinzip berücksichtigt werden. Zudem seien gemäss Art. 10 KRK Gesuche um Familienzusammenführung wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten, und der Beschwerdeführer sei in Verletzung von Art. 12 KRK nicht gehörig über seine Mitwirkungsrechte informiert worden. Sein Bruder B._______ sei als sein gesetzlicher Vertreter an seiner Eltern statt zu erachten, weshalb das Familienzusammenführungsgesuch auch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gutzuheissen sei. Er habe Eritrea verlassen, weil dort kein menschenwürdiges Leben im Sinne von Art. 3 EMRK habe führen können. Die erlittenen Menschenrechtsverletzungen seien als kinderspezifische ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. 6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen: 6.1 Die Rügen des Beschwerdeführers an der Verfahrensführung durch die Vorinstanz überzeugen nicht. Insbesondere wird von ihm nicht verdeutlicht und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern ihm die ihm gemäss Art. 12 KRK zustehenden Verfahrensrechte nicht gewährt worden sein sollen, wurde er doch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens korrekt zu seinen Asylgründen angehört und bei dieser Befragung, soweit feststellbar, auch hinreichend und sachdienlich über den ganzen Verfahrensablauf informiert. 6.2 Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte schwierige persönliche Situation in Eritrea keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3

E-5654/2015 AsylG darstellt, zumal es schon an einem Verfolgungsmotiv im Sinne dieser Bestimmung fehlt. Ebenso kann aus einer allenfalls in Zukunft erfolgenden Einberufung zum Militärdienst nicht auf asylrelevante Verfolgung geschlossen werden: Es muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [zur Publikation vorgesehen], BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 6.3 Ferner hat die Vorinstanz zu Recht dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus seiner illegalen Ausreise aus Eritrea nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise im Auslandsverfahren von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde, ist für die Frage des Bestehens einer Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ausschlaggebend. 6.4 Hinzu kommt, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Vermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer lebt gemäss seinen Angaben seit 2013 mit einem legalen Status in Äthiopien (vgl. Befragungsprotokoll S. 4 f.); dass er konkret befürchten müsste, von dort in den Heimatstaat zurückgeführt zu werden, ergibt sich aus den Akten nicht. Diesen ist im Übrigen auch zu entnehmen, dass er in Äthiopien nicht gänzlich auf sich allein gestellt ist, sondern sich dort einheimische Verwandte um ihn kümmern (vgl. a.a.O. S. 5). 6.5 Dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG steht von vornherein entgegen, dass es sich beim Beschwerdeführer mit Bezug auf den in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Bruder nicht um einen

E-5654/2015 Angehörigen der in dieser Bestimmung erwähnten Personengruppe ("Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder") handelt. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, mit welchen unter anderem Art. 51 Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht (vgl. Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). Das im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argument, das vom Beschwerdeführer am 21. September 2012 eingeleitete Asylverfahren aus dem Ausland sei von der Vorinstanz nicht innert angemessener Frist behandelt worden, ist nicht geeignet, die Anwendbarkeit der klaren Übergangsbestimmungen in Frage zu stellen. 6.6 Gesuche um Familiennachzüge gestützt auf die Bestimmungen des AuG (SR 142.20) sind bei der kantonalen Ausländerbehörde zu stellen. Es bleibt dem Beschwerdeführer respektive seinem Bruder unbenommen, ein entsprechendes Gesuch einzureichen. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und ihm deshalb die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Es erübrigt sich daher, einlässlich auf die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien einzugehen. Demzufolge ist auch der Antrag, es seien Abklärungen beim UNHCR in Äthiopien durchzuführen, abzuweisen. Auch Gründe für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten nicht zu entnehmen. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl wurde von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

E-5654/2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach wird das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenso gegenstandslos wie – angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache – dasjenige um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5654/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Addis Abeba.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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