Abtei lung V E-5651/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5651/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, A. Der Beschwerdeführer verliess Nigeria – eigenen Angaben zufolge – am 30. September 2008 und reiste über Niger und Libyen nach Italien. Am 2. Mai 2009 sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er glei chentags ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 (am 13. Juli 2009 persönlich eröffnet) trat die Vorinstanz auf dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies diesen aus der Schweiz nach Italien weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 14. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Italien zurückgeführt. B. Am 29. Mai 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch. C. Gemäss EURODAC-Meldung vom 31. Mai 2010 konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 in Italien in B._______ und C._______ in der Eigenschaft als Person, welche illegal eine Schengenaussengrenze übertrat IT „2“ und am 7. Januar 2009 in D._______ in der Eigenschaft als Asylsuchender IT „1“ daktyloskopisch erfasst wurde. D. D.a Am 18. Juni 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ eine summarische Befragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, beim ersten Aufenthalt in Italien habe er einen negativen Asylentscheid erhalten, gegen den sein Anwalt in Italien einen Rekurs eingelegt habe. Es sei ihm auch ein „permesso di soggiorno“ ausgestellt worden. Nach der Rückreise aus der Schweiz im Juli 2009 hätten ihm die Behörden in Rom zwar versprochen behördliche Papiere auszustellen; solche habe er jedoch nie erhalten. In Rom sei er einmal befragt worden. Dabei habe er auf die Frage, weshalb er Italien verlassen habe, geantwortet, er habe weder eine Arbeit noch eine Unterkunft in Italien gehabt. Ein weiteres Mal sei er nicht befragt und auf die Strasse gestellt worden. Er sei nach D._______ gegangen, wo er sich an unterschiedlichen Orten, auch beim Bahnhof, aufgehalten und bis zur Ausreise aus Italien um Almosen gebettelt habe. In die Schweiz sei er gekommen, weil er in Italien keine E-5651/2010 Dokumente und keine Arbeit gehabt habe. Im Übrigen hielt der Beschwerdeführer an den im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemachten Asylgründen fest. D.b Anlässlich dieser Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit von Italien nicht, aber wendete ein, es gebe Gründe, wie die mangelnden Unterkünfte und die fehlende Arbeit, die gegen eine Wegweisung nach Italien sprächen. D.c Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätsausweise zu den Akten. Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer nie im Besitz eines eigenen Reisepasses oder einer eigenen Identitätskarte. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton F._______ zu. F. Am 24. Juni 2010 ersuchte das BFM die italienischen Asylbehörden gestützt auf Art. 16 Bst. c der „Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist“ (nachfolgend Dublin-II-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Italien liess die Frist bis zum 9. Juli 2010 ungenutzt verstreichen. G. Das BFM trat mit am 5. August 2010 eröffneter Verfügung vom 30. Juli 2010 unter Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien und deren Vollzug an. H. Zur Begründung führte das BFM aus, Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite- E-5651/2010 rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) und von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zuständig, zumal Italien dieser Zuständigkeit stillschweigend zustimmte (bis zum Ablauf der Frist vom 9. Juli 2010 sei keine Stellungnahme seitens der italienischen Behörden eingegangen). Weiter erachtete das BFM die anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Einwände, wonach es in Italien keine Unterkünfte und Arbeit gebe, nicht als Hindernisse für eine Wegweisung nach Italien, da dieser Rechtsstaat, welcher die Menschenrechte einhalte, gemäss Dublin Abkommen für die Rückübernahme verpflichtet sei. I. Der Beschwerdeführer erhob dagegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. August 2010 Beschwerde. Dabei beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, und auf das Asyl gesuch sei einzutreten. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Auf die Begründung ist, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen einzugehen. J. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 10. August 2010 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung aus. E-5651/2010 K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Bei Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis Art. 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl gesuch nicht eingetreten ist, beschränkt. Demgegenüber prüft das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition. 1.6 Offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden E-5651/2010 (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, die nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.7 Die in der Rechtsmitteleingabe beantragte vorsorgliche Massnahme, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die auf schiebende Wirkung zu erteilen, ist mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 3. 3.1 Das BFM stellte aufgrund der Aktenlage und in Anwendung der in Bezug auf sogenannte Dublin-Verfahren – so wie es hier vorliegt – relevanten Staatsverträge zu Recht fest, Italien sei zuständig (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) und die italienischen Asylbehörden hätten gemäss Art. 20 Bst. c Dublin-II-VO die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (stillschweigend) akzeptiert. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 3.2 Es bleibt zu prüfen, ob das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 3.3 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtseintretensentscheides ist. So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO) zu prüfen. 3.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die jüngsten Übereinkommen zwischen Italien und Libyen und E-5651/2010 deren Vorgehensweisen bezüglich der gemeinsamen Bekämpfung der illegalen Migration würden dringend eine genauere Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern. Bei einer Überstellung nach Italien bestehe das Risi ko einer Verletzung der Flüchtlingskonvention und der EMRK, weshalb unter diesen Voraussetzungen das BFM vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müsse. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf Stellungnahmen von Amnesty International (vgl. Protestschreiben vom 12. Juni 2006 und „Public Statement“ vom 29. Mai 2009), von Human Rights Watch (HRW) (vgl. Italy/Libya: Gaddafi Visit Celebrates Dirty Deal vom Juni 2009) und vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) (vgl. UNHCR- Briefing Notes vom 20. Mai 2009). Als ein in B._______ registrierter Bootsflüchtling gebe es keine Gewähr, dass er nicht wieder von Italien aus nach Libyen zurückgeschafft werde. 3.5 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die geltend gemachte Gefahr, wonach dem Beschwerdeführer eine Rückschaffung von Italien aus nach Libyen drohe, weil er in B._______ als ein in den Schengenraum illegal Eingereister registriert worden sei, nicht bestätigen. Das besagte Abkommen zwischen Italien und Libyen betrifft Asylsuchende, welche auf hoher See aufgegriffen werden und wieder nach Libyen in eines der vorhandenen „Abschiebelager“ zurückgeführt werden (vgl. Bericht HRW vom 21. September 2009 „Italien/Libyen: Migranten beschreiben Zwangsrückführungen und Misshandlungen, EU soll Italien zur Aussetzung der Zwangsrückführungen nach Libyen drängen“ und die bereits unter E. 3.4 genannten Quellen). Weiter stellen die bei der Vorinstanz geltend gemachten Einwände (fehlende Unterkünfte und Arbeit) keine Hinderungsgründe dar, um von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in Italien nicht verkennt (vgl. Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht „Rückschaffung in den «sicheren Drittstaat» Italien“, November 2009; MARIA CRISTINA ROMANO „The Italian asylum procedure – some problematic aspects“ in: Ireland: Refugee Documentation Centre, The Researcher, June 2009, Volume 4, Issue 2; Bericht von Thomas Hammarberg, Menschenrechtskommissar des Europarats, über seinen Aufenthalt in Italien vom 13. bis 15. Januar 2009 [CommDH(2009)16]; ), liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine begründeten Anhaltspunkte vor, wonach Italien vorliegend die völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere E-5651/2010 Art. 3 EMRK nicht einhalte. Gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müssen für eine Verletzung der EMRK zudem stichhaltige Gründe eines individuellen realen Risikos dargelegt werden (vgl. u.a. Urteil EGMR vom 10. Dezember 2005, Shamayev gegen Russland Nr. 36378/02). Überdies erscheinen diese Einwände (fehlende Unterkünfte und Arbeit) nach bundesverwaltungsgerichtli cher Einschätzung den Anforderungen von Art. 29a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311; humanitäre Gründe) nicht zu genügen. 3.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennt, weshalb das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätte Gebrauch machen sollen. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch sind somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ebenfalls zu Recht die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet. 3.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer Unterbrechung gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO oder einer Verlängerung gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO – bis zum 9. Januar 2011 zu erfolgen hat. 4. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR E-5651/2010 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-5651/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 10