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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2010 E-5638/2010

23 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,969 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Testo integrale

Abtei lung V E-5638/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . August 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, eigenen Angaben zufolge geboren (...), Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5638/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, zu dem er am 11. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso befragt wurde, dass er dabei geltend machte, (...) und über (...), in die Schweiz gereist zu sein und das Heimatland verlassen zu haben, weil er ein (...) gewesen sei, (...) gekümmert habe, dass er einige Zeit vor der Ausreise wegen eines von ihm verursachten Brands Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass der zuständige BFM-Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer bei der Befragung zur Kenntnis brachte, dass aufgrund der Nichtabgabe von Identitätspapieren, der unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände und aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (radiologische Altersanalyse des Handknochens vom 3. Mai 2010) von seiner Volljährigkeit ausgegangen und sein Asylgesuch entsprechend behandelt werde, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Anhörung angab, sich vor der Einreise in die Schweiz (...) in Italien aufgehalten zu haben, dort erkennungsdienstlich erfasst worden zu sein und erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 29. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat E-5638/2010 gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die übereinstimmende Registrierung in der daktyloskopischen Datenbank EURODAC habe es am 19. Mai 2010 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gestellt, aufgrund der Tatsache, dass Italien innert der vorgesehenen Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung auszugehen und eine Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens 3. Dezember 2010 zu erfolgen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asylgesuchs lediglich erklärt habe, er habe in Italien weder ein Zuhause noch einen Ausweis und könne dort nicht zur Schule gehen, dass er ausserdem die angebliche Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, dass der Vollzug nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit einer beim BFM eingereichten Eingabe vom 30. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid "Einsprache" erhob und die mutmassliche Beschwerde am 9. August 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überweisen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. August 2010 zur Verbesserung des Rechtsmittels aufforderte und der Rekurrent am 18. August 2010 fristgerecht die Beschwerdebegründung nachreichte, E-5638/2010 dass er in dieser Eingabe die Anträge stellte, der Nichteintretensentscheid des BFM sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und die Akten seien zum Eintreten auf das Asylgesuch und zum neuen Entscheid darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und mit Eingang der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-5638/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass die Erwägungen, mit denen das BFM die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneint hat, in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen angesichts der Nichtabgabe irgendwelcher Identitätspapiere ohne überzeugende Begründung, der kaum substanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu den familiären Verhältnissen und der wenig plausiblen Schilderung seiner Reiseumstände der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-5638/2010 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorherige Aufenthalt in Italien vom Beschwerdeführer bestätigt wird, er in der Beschwerde hingegen auf schlechte Lebensbedingungen (Unterkunft, Verpflegung, Arbeit) in diesem Land hinweist, dass vorliegend Italien gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Dubliner-Vertragswerks für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbedingungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat (vgl. etwa das Urteil E-2902/ 2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen), dass das Gericht dabei jeweils festgestellt hat, dass sich Asyl suchende in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Suche nach Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen könnten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden jedoch bevorzugt behandelt und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen würden, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiere und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbiete, dass an dieser Stelle einerseits festzuhalten ist, dass Italien Signatar staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol- E-5638/2010 ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass andererseits auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass den Akten somit insgesamt keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegenstehen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-5638/2010 dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass an diesen Feststellungen auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar bereits eine Arbeitsstelle als Leichtbaumonteur gefunden hat, was er mit einem Arbeitsvertrag dokumentiert, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos wird, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5638/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 9

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