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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2007 E-5636/2006

20 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,740 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-5636/2006 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 20. September 2007 Mitwirkung: Richter Kurt Gysi, Richter Daniel Schmid, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiber Christoph Berger A_______, geboren _______, Ägypten, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verfügung vom 20. Februar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 31. Juli 2001 über den Flughafen von Kairo mit seinem echten Pass und einem gültigen Visum für die Niederlande. Er habe sich dort bis zum 1. November 2004 aufgehalten, ohne ein Asylgesuch gestellt zu haben. Aufgrund von Schwierigkeiten mit einem Landsmann habe er sich nach Belgien begeben und dort am 3. November 2004 ein Asylgesuch gestellt, das am 5. August 2005 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Über Frankreich sei er am 7. August 2005 in die Schweiz gelangt, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Gewährung von Asyl nachsuchte und an das EVZ Chiasso überwiesen wurde. Am 18. August 2005 fand im EVZ Chiasso die erste Befragung und am 20. September 2005 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab; gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. C. Mit fremdsprachiger Eingabe vom 15. März 2006 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), die den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2006 aufforderte, die Eingabe innert Frist in eine der Amtssprachen des Bundes übersetzt einzureichen. D. Mit Eingabe an die ARK vom 1. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten. F. Mit Einzahlung vom 19. April 2006 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss geleistet. G. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2007 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

3 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen aus, anlässlich der Parlamentswahlen in seinem Heimatland vom Oktober 2000 habe ein Kandidat der B_____ Partei (B_______), (...), einen Check gefälscht, um den vom Beschwerdeführer unterstützten Gegenkandidaten beim Stimmvolk als Schwindler anzuschwärzen. Aus Rache habe der Beschwerdeführer dasselbe Vorgehen zum Nachteil des Kandidaten der B_______ inszeniert, um dessen Wahl zu verhindern. Nachdem dieser bei der Wahl gescheitert sei, habe er den Beschwerdeführer durch die Polizei zu sich nach Hause bringen lassen und ihn dort mehrere Tage festgehalten, wobei er misshandelt und sexuell missbraucht worden sei. Einer seiner Peiniger habe ihn aus Mitleid freigelassen, wonach er sich kurz in seinem elterlichen Haus aufgehalten habe, bevor er sich zu Familienangehörigen begeben habe und bis zu seiner Ausreise am 31. Juli 2001 aus Ägypten dort gelebt habe. 3. 3.1 Zur Begründung der Verfügung vom 20. Februar 2006 führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 3.2 So sei das behauptete Verhalten der Polizeikräfte, wonach diese den Beschwerdeführer ohne Weiteres ins Haus einer über die Nichtwahl enttäuschten Person zugeführt haben sollen, nicht glaubhaft. Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere bezüglich der Beschreibung der angeblich involvierten Polizisten, der Dauer der behaupteten Vorfälle, der Verfolger sowie der Umstände der Freilassung nicht hinreichend begründet ausgefallen. Es würde auch nicht dem Verhalten einer Person, die nach den Wahlen vom Oktober 2000 tatsächlich gesucht worden wäre, entsprechen, das Risiko auf sich zu nehmen, mit der Ausreise bis zum Juli 2001 zuzuwarten und sich während dieser Zeit bei Verwandten aufzuhalten, wo durch die angeblichen Verfolger ein Aufspüren und Habhaftmachen ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Zudem könne nicht geglaubt werden, dass

4 der Beschwerdeführer in Ägypten gesucht worden sei und im Falle einer Rückkehr dorthin Nachteile zu befürchten hätte, wenn er mit seinem eigenen Pass über den streng kontrollierten Flughafen von Kairo das Land habe legal verlassen können. Sodann sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden, wo er sich während drei Jahren aufgehalten habe, kein Asylgesuch gestellt habe, ein weiteres Indiz dafür, dass die geschilderten Übergriffe sowie die vorgebrachten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten nicht glaubhaft seien. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers während der Anhörung, um dieses Verhalten zu rechtfertigen, vermöchten nicht zu überzeugen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Verlauf des in Belgien eingereichten Asylgesuches die angeblich in Ägypten erlittenen Probleme erneut nicht erwähnt habe und dieses Verhalten nicht überzeugend habe begründen können, sei ein weiteres wichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. In Würdigung der gesamten Umstände könne der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohen würden. 3.3 Den Vollzug der Wegweisung nach Ägypten erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und technisch möglich. 4. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2006 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch aufgrund fehlender Dokumente, die sein Gesuch stützen könnten, abgewiesen; es sei jedoch sehr schwierig, Dokumente zu besorgen, die seinem Asylgesuch dienlich wären. Er sei in Ägypten schwer misshandelt und gefoltert worden und könne nicht mehr dorthin zurückkehren, da ihm wiederum Folter und Misshandlungen drohen würden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in dem Sinne zu Recht als unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG beurteilt hat, als es nicht nachvollziehbar erscheint, dass er während seines dreijährigen Aufenthaltes in Holland kein Asylgesuch gestellt und somit nicht um Schutz ersucht hat, wenn er sein Heimatland tatsächlich aus den im vorliegend erhobenen Asylverfahren vorgebrachten Gründen verlassen hätte. Umso unverständlicher muss der Umstand bezeichnet werden, wenn der Beschwerdeführer im November 2004 in Belgien zwar ein Asylgesuch stellt, um sich den belgischen Behörden unter Schutz zu stellen, ohne jedoch die in seinem Heimatland erlittenen Nachstellungen und somit den wahren Grund der Schutzsuche zu nennen. Der Vorinstanz ist auch in der Einschätzung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer dieses Verhalten den schweizerischen Behörden nicht überzeugend begründen konnte. Auch in der Rechtsmitteleingabe lässt der Beschwerdeführer eine entsprechende Erklärung vermissen. Es ist demnach aufgrund der gesamten Umstände festzustellen, dass die geltend gemachten Vorfälle im Verfahren vor den schweizerischen Behörden als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft erscheinen. 6.2 Auch hat die Vorinstanz im Resultat zu Recht erwogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ihrem Inhalt nach Elemente enthalten, die zu Zweifeln an deren Glaubhaftigkeit führen. So ist es kaum nachvollziehbar, dass der (...) unterlegene Wahlkandidat zur unrechtmässigen Verhaftung des Beschwerdeführers sechs Polizeioffiziere beauftragt hätte (A9/28 S. 14) und somit ein nicht unerhebliches Risiko polizeiinterner Aufdeckung dieses Verhaltens eingegangen wäre. Auch müssen die Schilderungen, wie der Beschwerdeführer aus dem gewaltsamen Gewahrsam freigekommen sei, als stereotyp, realitätsfremd und somit unglaubhaft bezeichnet werden, da der Befreier ohne weiteres hätte eruiert werden können und angesichts der beschriebenen Kaltblütigkeit der Entführer sich selbst grosser Gefahr ausgesetzt hätte. Ein derartiges Verhalten unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen wäre schlicht unverständlich. 6.3 Hingegen kann der Argumentation der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, als sie dem Beschwerdeführer entgegenhält, aufgrund seiner legalen Ausreise mit seinem eigenen Pass über den Flughafen sei nicht glaubhaft, dass er in Ägypten gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise landesweit von den staatlichen Behörden gesucht worden oder unmittelbarer Gefahr ernsthafter Nachteile ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer deutete in seinen Asylvorbringen nur insoweit die Gefahr staatlicher Verfolgungsmassnahmen an, als er seiner Ansicht nach in der Folge einer Anzeige seiner Peiniger bei den staatlichen Behörden von diesen keinen rechtmässigen Schutz hätte erwarten können (A9/28 S. 21). 6.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Umstände nicht glaubhaft machen konnte, er würde künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt. 6.5 Der Beschwerdeführer setzt in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen des Bundesamtes nicht ansatzweise etwas Stichhaltiges entgegen. Er bringt lediglich

6 vor, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch abgelehnt, da er seine Gründe nicht mit Dokumenten habe stützen können. Im Weiteren erschöpfen sich seine Vorbringen in der Behauptung, er laufe bei einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr, Folter und Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ohne auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. 6.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die unverändert geltende Praxis der vormaligen ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-

7 rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.9 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Ägypten sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers sind keine Hindernisse ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung und konnte sich in den Jahren seines Aufenthaltes in Europa berufliche Erfahrung aneignen. Im Heimatland kann er sich zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen. 7.10 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 7.12 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Demnach fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-

8 recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 14. September 2007 in Kopie) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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