Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5631/2021
Urteil v o m 4 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021 / N (…).
E-5631/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 18. Oktober 2021 der im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (…) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und das SEM gestützt hierauf am 15. Oktober 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die hierzu innert Frist keine Stellung nahmen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 22. Oktober 2021 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 (eröffnet am 22. Dezember 2021) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat am 22. Dezember 2021 niedergelegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch in der Schweiz einzutreten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-5631/2021 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts bzw. die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem
E-5631/2021 der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannte und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass weder die Ausführungen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch noch in der Beschwerde geeignet sind, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Italien nicht hat registrieren lassen wollen beziehungsweise sein Zielland die Schweiz war, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch nicht von Belang ist, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme nicht explizit zugestimmt haben, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung Italiens nach sich zieht, den Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Wegweisung nach Italien gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Italien ausspricht, der Gesundheitszustand seines in der Schweiz lebenden Vaters – der vor Kurzem operiert worden sei – fordere seine Anwesenheit, zudem hätten sie viele Jahre getrennt gelebt,
E-5631/2021 dass er im Rahmen des Dublin-Gesprächs zudem ausführte, im Zentrum, in dem er in Italien untergebracht worden sei, hätten unmenschliche Zustände geherrscht, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Italien nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass im letztgenannten Zusammenhang zwar nicht von der Hand zu weisen ist, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen schon wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert hat (vgl. z. B. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5, 2017 VI/5 E. 8.4 und 2017 VI/10 E. 5 sowie BVGer-Urteile F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 [beide publiziert als Referenzurteil]), dass sich allerdings auch damit nichts daran geändert hat, dass das Gericht im Falle von Personen, die – wie der gesunde sowie allein reisende Beschwerdeführer (vgl. z. B. SEM-eAkten 19/2 und 24/1) – keine besondere Verletzlichkeit erkennen lassen, ohne Einschränkung von der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien ausgeht, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann auch weder die Situation in Italien weiter beanstandet noch gesundheitliche Beschwerden geltend macht,
E-5631/2021 dass er indessen vorbringt, er müsse bei seinem Vater in der Schweiz leben, da dieser auf seine Unterstützung angewiesen sei, dass jedoch der Vater des volljährigen Beschwerdeführers weder ein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist noch die nicht belegten gesundheitlichen Probleme des Vaters – der überdies bereits seit vielen Jahren vom Beschwerdeführer getrennt gelebt hat (vgl. z. B. Beschwerde S. 1) – ein Ausmass erreichen (Erholung nach einer Operation), das zu einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zum Beschwerdeführer zu führen vermöchte, dass im Übrigen – gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Informationen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) – davon auszugehen ist, dass der Vater bei Bedarf bereits auf ein grosses Netzwerk an familiärer Unterstützung in der Schweiz zurückgreifen kann (vgl. z. B. Beschwerde S. 1, SEM-eAkten 19/2), dass das SEM die individuellen Vorbringen im Zusammenhang mit humanitären Gründen sodann auch ausreichend berücksichtigt hat, weshalb keine Ermessensunterschreitung vorliegt, dass in diesem Zusammenhang festzustellen bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – wie vom SEM zu Recht erkannt – nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass sich der Beschwerdeführer – nach Einreichung eines Asylgesuchs – bei Bedarf im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen er bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass schliesslich festzustellen ist, dass in der angefochtenen Verfügung auf Seite 3 fälschlicherweise die slowenischen Behörden genannt werden, dieser Fehler jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung hat,
E-5631/2021 dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Überstellung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäss aktuellem Kenntnisstand lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und daher am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5631/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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