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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2008 E-5625/2006

5 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,073 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-5625/2006 {T 0/2} Urteil v o m 5 . September 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Nepal, vertreten durch Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5625/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge, verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 25. Jatha 2062 (8. Juni 2005), und gelangte über den Land- und Luftweg am 4. August 2005 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte. Am 5. August 2005 wurde er durch die Flughafenpolizei erstmals summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Am 8. August 2005 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreisebewilligung und verwies ihn an das Empfangszentrum Kreuzlingen. Am 17. August 2005 fand dort die Empfangszentrumsbefragung statt und am 6. September 2005 erfolgte die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus dem Dorf A._______ des Bezirks B._______ (Nepal). Seit 2040 (1983/1984) sei er Mitglied der Kommunistischen Partei Nepals (MASAL) gewesen, von welcher sich die Maoistische Partei 2048 (1991/1992) abgespalten habe. Er habe zu den Maoisten gehört. Als diese jedoch 2051 (1993/1994) mit dem bewaffneten Kampf begonnen hätten, sei er aus der Partei ausgetreten und habe sich fortan seinem eigenen (...) gewidmet. Dennoch hätte ihn die Regierung als Maoisten betrachtet. Im Verlaufe der Jahre habe er mit den Maoisten weiteren Kontakt gehabt, insbesondere habe er sie immer wieder verpflegt und ihnen Spendegelder bezahlen müssen. Am 29. Baisakh 2062 (12. Mai 2005) habe in seinem Dorf ein (...) Anlass der Maoisten stattgefunden, anlässlich welchem sich der Bezirkskommandant der Maoisten 'Y._______', der zugleich auch Vorsitzender des Zentralkomitees der Maoisten gewesen sei, und weitere Maoisten im Haus des Beschwerdeführers zum Mittagessen eingefunden hätten. Weitere Maoisten hätten sich um das Dorf verteilt. Plötzlich sei es im Dorf zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften gekommen, wobei seinen Gästen und ihm die Flucht gelungen sei. Zuerst habe er sich bei seiner Schwester versteckt gehalten und sei daraufhin zu seinen Schwiegereltern geflüchtet, wo er auch seine Ehefrau angetroffen habe. Durch sie habe er erfahren, dass die Armee die Dorfbewohner geschlagen und bezüglich ihrer Aktivitäten mit den Maoisten verhört habe. Auch in sein Haus seien die Soldaten eingedrungen und hätten seine Eltern beschimpft sowie seine Ehefrau vergewaltigt. Zudem seien seine Ehefrau und seine Kinder mit dem Tode bedroht worden, falls er sich nicht innerhalb von drei Tagen bei den Sicherheitskräften melden würde. Wenn sie ihn fänden, würden E-5625/2006 sie ihn töten. Zudem hätten die Soldaten im Hause des Beschwerdeführers die Quittung über eine Geldspende von ihm an die Maoisten gefunden. Aufgrund dieser Ereignisse habe er mit Hilfe seines Schwagers schliesslich am 25. Jatha 2062 (8. Juni 2005) aus Nepal flüchten können. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 11. August 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 23. August 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der ORS Service AG, Asylkoordination für Gemeinden, im Auftrag der Gemeinde Neerach sowie die Kopie eines Haftbefehls mit englischer Übersetzung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig überwies er die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2006 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den geringen Beweiswert des nachgereichten Haftbefehls. Im Übrigen führte sie E-5625/2006 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass die Regierung Ende Mai 2006 alle inhaftierten Maoisten freigelassen habe, im heutigen Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten habe. G. In seiner Replik vom 13. September 2006 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass es sich beim eingereichten Suchbefehl nicht um ein amtsinternes Dokument handle, sondern um ein in Nepal übliches Schreiben, welches an Angehörige von Gesuchten abgegeben werde, sofern Letztere nicht gefunden werden könnten. Dieses Dokument habe sein Vater direkt von den nepalesischen Behörden erhalten. Bezüglich der politischen Entwicklung in Nepal verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerdeeingabe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-5625/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise massgeblich verändert. Es sei aufgrund dessen davon auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden, die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen auf seine Familienangehörigen vermöge er – unbesehen von deren Wahrheitsgehalt – keine Asylrelevanz für seine Person herzuleiten. Sodann bestünde für Personen, welche trotz der veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch Maoisten befürchten würden, die Möglichkeit, E-5625/2006 sich diesen gefürchteten Massnahmen gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff; vgl die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a, S. 20). 4.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Flüchtlingseigenschaft geschlossen und dem Beschwerdeführer fälschlicherweise kein Asyl gewährt worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde, worin im Wesentlichen die Lage in Nepal aufgezeigt und auf einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland beharrt wird, vermögen jedoch an der Richtigkeit der Schlussfolgerung des BFM nichts zu ändern. Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und gestützt darauf keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung anzunehmen ist. Die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 die allgemeine Situation in Nepal ausführlich. Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die kommunistischen Rebellen (Maobaadi) ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Die Neubeststellung des Parlaments zog sich indes in die Länge. Dies deshalb, weil die Parteien und die Maobaadi übereingekommen waren, die Rebellen erst Einsitz in die Regierung nehmen zu lassen, nachdem deren Entwaffnung erfolgt sei. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die E-5625/2006 Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoistischen Kommunistischen Partei und damit nur gerade zwei weniger als der stärksten Fraktion (Nepal Congress) angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei errangen die ehemaligen Rebellen einen deutlichen Sieg (vgl. Die nepalesische Konstituante stark von den Maoisten geprägt; NZZ Online, International, 15. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der ehemalige Monarch von Nepal das Regierungsgebäude (vgl. Nepals Ex-Monarch zieht aus; NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Am 15. August 2008 wurde der Führer der Maoistischen Kommunistischen Partei, Prachanda, zum Premierminister gewählt. In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung besteht. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich ebenso wenig zu ändern vermögen, wie das zu den Akten gereichte Dokument, zumal diesem gemäss zu Recht erfolgter Einschätzung der Vorinstanz ein geringer Beweiswert zukommt und dessen Inhalt angesichts der veränderten Situation in Nepal überholt sein dürfte. Die erhobene Rüge erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). E-5625/2006 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- E-5625/2006 Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.2 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr dorthin generell als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.5 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund E-5625/2006 seiner dreijährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indes hat der – soweit aus den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin (...) Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und hat dort ein eigenes (...) betrieben. Zudem ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder wie auch die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in dessen Heimatdorf A._______, Bezirk B._______, und seine Schwester in C._______ leben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm die Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in: EMARK 1996 Nr. 2, S. 12 f. und 1994 Nr. 19, E. 6b, S. 148 f.). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-5625/2006 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal noch immer von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-5625/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12

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