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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2008 E-5623/2008

10 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·929 parole·~5 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-5623/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Nigeria, ________, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2008 / N________. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5623/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2008 sein Heimatland auf dem Seeweg verliess und am 6. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 28. August 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, E-5623/2008 dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung (...) vom 5. August 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. August 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung des BFM vom 28. August 2008, S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und er befürchte, bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verstossen würden, dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass insbesondere auch die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, wonach seine Vorbringen offensichtlich jeglicher Grundlage entbehren würden, da er sich spätestens seit dem 14. Juli 2003 (Datum der Einreise in Österreich) nicht mehr in Nigeria aufgehalten habe, dass es zudem schwer wiege, dass er in Österreich unter einer anderen Identität erkennungsdienstlich erfasst worden sei als in der Schweiz und weder die Verwendung dieser anderen Personalien noch den Aufenthalt bzw. das Asylverfahren in Österreich nicht nur nicht erwähnt, sondern selbst auf Vorhalt hin bestritten habe, dass der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe daran festhält, nie in Österreich gewesen zu sein und angesichts der erkennungsdienstlichen Beweislage die Beschwerdeführung vorliegend geradezu trölerisch anmutet, E-5623/2008 dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-5623/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 511 372, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - Y._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 5

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