Abtei lung V E-5621/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. April 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Scherrer, Richterin Luterbacher Gerichtsschreiberin Bodenmann A._______, sowie B._______, Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom 17. November 2006 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, serbischsprechende Bosniaken aus X._______, Kroatisch- Muslimische Föderation, eigenen Angaben zufolge am 10. respektive 11. Juli 2005 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl ersuchten, dass sie anlässlich der summarischen Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 27. Juli respektive 2. August 2005 und der am 10. August 2005 durchgeführten Direktanhörung durch das BFM im Wesentlichen geltend machten, sie hätten vor dem Krieg in Y._______, Republika Srpska gelebt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 an seinen früheren Wohnort in Y._______ zurückgekehrt sei und dort vor seinem Haus von den dort lebenden Serben angegriffen worden sei, worauf er sich nach dem Einschreiten von SFOR-Soldaten in Spitalpflege habe begeben müssen, dass die Beschwerdeführer an ihrem letzten Wohnort in X._______ wegen der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der SDP-Partei von Mitgliedern der SDA-Partei bedroht worden seien, worauf sie am 25. April 2004 ihr Heimatland verlassen hätten und nach Frankreich gereist seien, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten, welches abgelehnt worden sei, dass die Beschwerdeführer am 30. Mai 2005 nach Tuzla gereist seien, dass die Beschwerdeführer sowohl in Z._______, im Haus des Vaters der Beschwerdeführerin, als auch in X._______ von SDA-Mitgliedern erneut beschimpft und tätlich angegriffen worden seien, dass der Beschwerdeführer hierauf an beiden Orten bei der Polizei vorgesprochen habe, worauf er von der Polizei in X._______ des Wahlbetruges bezichtigt worden sei, worauf die Beschwerdeführer ihr Heimatland wieder verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten, dass die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Vorbringen während des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismittel eingereicht haben (Vermögensbestätigung vom 27. Februar 2004, Arztbericht vom 15. Januar 2004, Bestätigungen vom 17. März 2005 und 21. Februar 2005, Wohnsitzbestätigung vom 14. Januar 2005), dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2006 - eröffnet am 20. November 2006 - in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe auf Grund einer Lageanalyse mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung,
3 dass im Falle der Beschwerdeführer aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass vielmehr aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen, realitätsfremden und durchwegs unsubstantiierten Aussagen der beiden Beschwerdeführer von der offensichtlichen Haltlosigkeit der geltend gemachten Vorbringen auszugehen sei, dass namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Überfall im Jahr 2003 respektive die Schilderungen der Beschwerdeführer zu ihrem Verhalten in X._______ und zu den unsubstantiiert dargelegten Behelligungen durch die SDA- Mitglieder widersprüchlich ausgefallen seien, dass die Beschwerdeführer zudem trotz der ihnen angeblich drohenden Verfolgung durch die SDA freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt seien, dass ferner die Beweiskraft der lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel als gering einzuschätzen sei, zumal die inhaltlichen Angaben der Bestätigung vom 17. März 2005 und des Arztzeugnisses vom 15. Januar 2004 den Aussagen des Beschwerdeführers eindeutig widersprechen würden, dass sich auf Grund dieser offensichtlichen Ungereimtheiten keine Hinweise auf eine Verfolgungssituation der Beschwerdeführer ergeben würden, weshalb es ihnen nicht gelungen sei, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass die Wegweisung aus der Schweiz in der Regel die Folge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass namentlich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Krankheiten einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht zwingend voraussetzen würden, dass es den Beschwerdeführern aufgrund der im Heimatland vorhandenen medizinischen Einrichtungen zuzumuten sei, die zur Verfügung stehenden Institutionen in Anspruch zu nehmen, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2006 (Poststempel) gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass sie zur Begründung namentlich vortrugen, sie könnten weder in die Republika Srpska noch in die Föderation zurückkehren, weil sie von den Serben verfolgt würden beziehungsweise weil sie SDP-Mitglieder seien, dass es in ihrem Fall Hinweise auf Verfolgung gebe, weshalb auch die Hilfswerksvertreterin anlässlich ihrer Direktanhörung einen materiellen Entscheid in der Sache beantragt habe, dass im Weiteren der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt sei, zumal die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu den vorgetragenen gesundheitlichen Problemen vorgenommen habe,
4 dass die ARK mit Zwischenverfügung vom 29. November 2006 die Beschwerdeführer aufforderte, Arztberichte nachzureichen, dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 drei Arztberichte nachreichten, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 an der angefochtenen Verfügung festhielt und ergänzend ausführte, die nachgereichten Arztberichte vermöchten an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts zu ändern, zumal auf die festgestellten gesundheitlichen Schwierigkeiten mit Medikamenten und therapeutischen Massnahmen eingewirkt werden könne, dass insbesondere in den grösseren Städten der bosnisch-herzegowinischen Föderation qualifizierte Einrichtungen zur Behandlung der psychischen und somatischen Beschwerden der Beschwerdeführer vorhanden seien und es den Beschwerdeführern zumutbar sei, die im Heimatland vorhandenen Institutionen in Anspruch zu nehmen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Replikeingabe vom 26. Februar 2007 an ihren bisherigen Ausführungen vollumfänglich festhielten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.21]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf Grund von Art. 34 AsylG praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
5 stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin geltende Praxis der ARK, publiziert in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sogenannte "Safe Countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG), dass die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG vorab durchgeführt worden ist, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet hat, dass demzufolge zu prüfen ist, ob die Ausführungen der Beschwerdeführer Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, dass die Protokolle und eingereichten Beweismittel keine Hinweise enthalten, die in Berücksichtigung der heutigen Situation in Bosnien und Herzegowina Zweifel an der grundsätzlich widerlegbaren Vermutung einer Verfolgungssicherheit gemäss Art. 34 AsylG aufkommen lassen, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, dass namentlich die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Übergriff vom Frühling/Sommer 2003 mit Widersprüchen behaftet sind (vgl. dazu: A1, S. 5 sowie A8, S. 11 und 15), dass die Beschwerdeführer ferner unterschiedliche Angaben zu ihrem Verhalten in X._______ respektive zu den angeblichen Übergriffen durch die Mitglieder der SDA gemacht haben (vgl. A7, S. 10ff.; A8, S. 10ff.), dass im Weiteren aus dem Inhalt der Bestätigung vom 17. März 2005 hervorgeht, dass der Übergriff auf den Beschwerdeführer am 4. Januar 2004 stattgefunden haben soll (vgl. A5, Beweismittel 3), was mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der diesen Übergriff auf das Frühjahr 2003 (vgl. A8, S. 15) respektive Sommer 2003 (vgl. A1 S. 5) datierte, nicht zu vereinbaren ist, dass ferner aus der eingereichten Arztbestätigung vom 15. Januar 2004 (vgl. A5, Beweismittel 2) hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2004 behandelt
6 worden sein soll, was ebenfalls mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen ist, dass die diesbezüglich vorgebrachten Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der Direktanhörung (vgl. A8, S. 15) respektive in der Rechtsmitteleingabe, wonach ein Schreibfehler der Behörden beziehungsweise des Arztes vorliege, als blosse Schutzbehauptungen qualifiziert werden müssen, die jedenfalls nicht geeignet sind, die festgestellten Ungereimtheiten plausibel aufzuklären, dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, woran auch die Bemerkung der Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Direktanhörung nichts zu ändern vermag, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311], vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass den Akten auch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführer zwar gemäss den eingereichten Arztzeugnissen Eheschwierigkeiten haben und die Beschwerdeführerin namentlich an einer Epilepsie sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, dass auch der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Sozial Psychiatrischen Dienstes vom 15. Dezember 2006 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, dass aufgrund der Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Asylgründen festzustellen ist, dass keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht vor Nachteilen vorliegen, weshalb die diagnostizierten Traumatisierungen respektive Belastungsstörungen auf andere als die im Asylverfahren geltend gemachten Ursachen zurückgeführt werden müssen, dass im ärztlichen Bericht vom 15. Dezember 2006 betreffend den Beschwerdeführer die posttraumatische Belastungsstörung denn auch als verzögerte Folge von Traumaer-
7 lebnissen während des Bürgerkrieges in Bosnien diagnostiziert wird, dass auch im Arztzeugnis vom 11. Dezember 2006 betreffend die Beschwerdeführerin die psychischen Probleme auf schwere Traumata im Krieg zurückgeführt werden, dass auf Grund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes Medikamente zur Behandlung von Epilepsie in Bosnien und Herzegowina erhältlich sind und auch die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung den Beschwerdeführern zugemutet werden kann, dass das BFM in diesem Zusammenhang schliesslich zu Recht in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 auf die Möglichkeit der Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG verweist, dass beide Beschwerdeführer die serbokroatische Sprache als Muttersprache beherrschen und beide über Verwandte im Heimatstaat verfügen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in der Föderation verfügen, dass die Beschwerdeführer - als Bosniaken - nicht in ein - serbisch dominiertes – Minderheitsgebiet zurückkehren müssen, dass nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gegeben ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerdebegehren indessen im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erwiesen und auf Grund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 22. November 2006 von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref. Nr. N _______) - _______ Kanton _______ Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand am: