Abtei lung V E-5619/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Sudan, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5619/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sudans, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahre 2004 und gelangte über Libyen und Italien am (...) in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Er wurde am 22. Juli 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ zu seinen Asylgründen befragt. Die kantonale Anhörung fand am 19. September 2005 und die direkte Bundesanhörung am 28. März 2006 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Y._______ geboren worden und habe dort seine Kindheit verbracht. Im Jahre (...) seien die Häuser von den Janjaweed (bewaffnete Miliz in der Region Darfur) in Brand gesteckt worden, weshalb die Bewohner hätten fliehen müssen. Er sei in der Folge nach X._______ gegangen, wo er als Assistent in einem Bus gearbeitet habe. Nach einem Jahr habe er sich nach W._______ begeben, wo sich seine Angehörigen inzwischen niedergelassen hätten. Er habe als Verkäufer gearbeitet und er sei auch in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Jahre (...) sei das Dorf von den Janjaweed und anderen arabischen Milizen angegriffen worden, wobei Menschen und Tiere getötet worden seien. Er habe mit seinem Bruder, der angeschossen worden sei, fliehen können. Nachdem sie etwa 90 Minuten zu Fuss unterwegs gewesen seien, habe ein Fahrzeug mit Beamten angehalten, sie festgenommen und in ein Gefängnis gebracht. Während der Haft habe man ihm das Bein und die Hand gebrochen. Zudem sei er mehrfach befragt worden; man habe ihm unterstellt, er beschaffe Waffen für seinen Stamm. Nach sechs Monaten Haft sei er aus dem Gefängnis entlassen worden; seinen Bruder habe er nicht mehr gesehen. B. Das vom BFM am 21. September 2005 erstellte Lingua-Gutachten (wissenschaftliche Herkunftsabklärung) kam zum Schluss: "(...) it can be concluded that he (Beschwerdeführer) had definitely been socialized in the Darfur region of Sudan." C. Mit Verfügung vom 25. September 2006 - eröffnet am 26. September 2006 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte http://de.wikipedia.org/wiki/Darfur
E-5619/2006 das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2006 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zusätzlich eine anwaltliche Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 30. Oktober 2006 verfügte der Instruktionsrichter der ARK, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um anwaltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen werden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. H. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, E-5619/2006 SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Bechwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, E-5619/2006 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den vorgebrachten Überfällen auf Y._______ im Jahre (...) und auf W._______ im Jahre (...) sowie zur Inhaftierung und Freilassung des Beschwerdeführers seien gesamthaft betrachtet stereotyp und unverbindlich ausgefallen. Seine Schilderungen seien durchwegs allgemein, ausweichend und unpersönlich geblieben, obwohl er anlässlich der direkten Bundesanhörung wiederholt aufgefordert worden sei, genauere und insbesondere auf ihn bezogene Angaben zu machen. Im Weiteren seien die Vorbringen zu seinem Verhalten während der geltend gemachten Angriffe auf Y._______ und W._______ nicht nachvollziehbar. So habe er zum Angriff auf Y._______ beispielsweise ausgeführt, er wisse nicht, was seine Angehörigen getan hätten; jeder gehe seinen Weg und müsse sich selber retten. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht zusammen mit seinen Angehörigen geflüchtet sei, sei er doch die meiste Zeit mit seinem Bruder zusammen gewesen und habe sich zum Zeitpunkt des Angriffs mit seiner Familie im Hause aufgehalten. Auch weitere Angaben seien nicht nachvollziehbar. So habe er angegeben, seinen Bruder nicht gefragt zu haben, wie dessen Schusswunde während der Inhaftierung behandelt worden sei. Zudem mache er geltend, er habe einen Wächter angegriffen und gedroht, sich selber umzubringen sowie einen Gefängniswärter zu töten. Nachdem er dann misshandelt worden sei, habe man ihm sein Geld zurückgegeben und ihn freigelassen. Es sei aber höchst unwahrscheinlich, dass eine inhaftierte Person nach derartigen Vorfällen – insbesondere nach einem Angriff auf einen Wärter – freigelassen würde. Schliesslich würden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers auch etliche Widersprüche finden. Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bei den Vorfällen in der Region Darfur handle es sich ausserdem um lokale oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen. Er könne sich diesen durch den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen, so dass er auf den E-5619/2006 Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der gegenwärtigen Situation in Darfur sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden als nicht zumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes, zum Beispiel in Khartum, niederzulassen. Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Ausserdem habe er sich bereits für ein Jahr in dieser Stadt aufgehalten und dort als Assistent eines Buschauffeurs gearbeitet. Sodann sei er jung und seine Muttersprache sei Arabisch. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durch-führbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland aus den von ihm geschilderten Gründen verfolgt und müsse ernsthafte Nachteile in Bezug auf die Gefährdung an Leib und Leben und unerträglichen Druck befürchten. Insgesamt seien seine Angaben und Schilderungen glaubwürdig und im Kern nachvollziehbar. Er habe sehr lebensnah, farbig und detailreich vorgebracht, was ihm widerfahren sei. Die angefochtene Verfügung verlange völlig lebensfremd und in Verkennung der konkreten Umstände, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Familie hätte fliehen müssen, wo es doch einzig darum gegangen sei, sein eigenes Leben zu retten. Es sei offensichtlich, dass er nicht nur konkreten Überfällen ausgesetzt und an Leib und Leben bedroht gewesen sei, sondern auch wegen seiner Rasse im Alltag Diskriminierungen über sich habe ergehen lassen müssen. Weiter werde vom BFM behauptet, die Vorbringen seien widersprüchlich ausgefallen. Dies treffe nicht zu; die Ausführungen über den Gefängnisaufenthalt, sowohl die Dauer als auch die Örtlichkeiten betreffend, seien in allen drei Befragungen deckungsgleich. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei objektiv unmöglich. Alle massgebenden Organisationen würden die Möglichkeit E-5619/2006 und Zumutbarkeit einer Rückkehr verneinen. Im Sudan herrsche Bürgerkrieg, wobei der Beschwerdeführer davon konkret und direkt betroffen sei. Eine Rückkehr sei für ihn auch in eine Gegend ausserhalb von Darfur unzumutbar. Er sei dort fremd, zudem habe er gerade in X._______ Diskriminierungen und Rassismus miterleben müssen. Es sei barer Unsinn und nicht zu hören, dass die von ihm geschilderten Benachteiligungen als Dunkelhäutiger "wegen der Art und geringen Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes" seien. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu dem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 25 erwähnten Asylsuchenden nicht gelungen sei, die angeblich gegen ihn gerichteten Übergriffe in Darfur glaubhaft zu machen. 3.4 In der Replik wurde entgegnet, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht geeignet seien, die Asylgründe zu erschüttern und damit die Richtigkeit der Asylbeschwerde in Frage zu stellen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Darlegungen über die Herkunft aus dem Sudan, speziell aus dem Gebiet um Darfur, seien glaubhaft und überzeugend. 4. 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie E-5619/2006 entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine näheren Einzelheiten vorgebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/AR- MIN NACK/WOLF-DIETER TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.). 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten. 4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet ist. Zunächst ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung festzuhalten, dass seine Ausführungen in vielerlei Hinsicht detailarm ausgefallen sind. So schildert er den Angriff auf das Dorf Y._______ im Jahre (...) in einer sehr allgemeinen Weise: "Es sei auf die Häuser geschossen worden, die Bewohner hätten versucht zu fliehen und man habe die Kinder schreien hören" (Akten BFM A20/21 S. 3). Auch der von ihm berichtete Überfall auf W._______ im Jahre (...) wirkt nicht so, als hätte er ihn tatsächlich selber miterlebt (a.a.O. S. 8). Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies von jedermann in dieser Art und Weise E-5619/2006 erzählt werden könnte. Gleiches gilt für den angegebenen, sechsmonatigen Gefängnisaufenthalt in V._______. Auch wenn der Alltag in einem Gefängnis kaum Abwechslung bieten mag, wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer hierzu mehr hätte sagen können, als dass er normal geschlafen habe und befragt und beschimpft worden sei (a.a.O. S. 11). Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass er sich mit seinem angeschossenen Bruder weder bezüglich der Behandlung der Verletzung noch hinsichtlich der Verhöre ausgetauscht haben will. Schliesslich sind sie nach Aussage des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von sechs Monaten eingesperrt gewesen. Sodann ist die Art und Weise, wie er aus dem Gefängnis entlassen worden sein soll, nicht verständlich. Einerseits konnte er den Grund für seine Entlassung nicht angeben, anderseits erscheint es realitätsfremd, dass ihm Tätlichkeiten und Drohungen gegen einen Wärter hierbei geholfen haben sollen (a.a.O. S. 12). Weiter ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben mit der Politik nichts zu tun hatte und auch nie Angeklagter in einem Gerichtsverfahren gewesen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-5619/2006 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). E-5619/2006 Auch die allgemeine, wenn auch in vielen Bereichen unbefriedigende, Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Darfur, die Heimatregion des Beschwerdeführers, ist seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Es herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug der Wegweisung dorthin ist nicht zumutbar (EMARK 2006 Nr. 25). Indessen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Heimatland die Möglichkeit offensteht und auch zumutbar ist, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes, beispielsweise in Khartum, niederzulassen. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einen ausserhalb der Region Darfur gelegenen Gliedstaat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug in den Sudan erweist sich damit als generell zumutbar. 6.3.2 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene sind auch keine individuellen Gründe in der Person des Beschwerdeführers ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es handelt sich bei ihm um einen jungen und - laut Ak- E-5619/2006 ten - gesunden Mann, der eigenen Angaben zufolge über einen Zeitraum von über einem Jahr in Khartum gelebt und als Assistent eines Buschauffeurs gearbeitet hat. Auch wenn er dort gewisse Schwierigkeiten gehabt haben mag, ist doch festzuhalten, dass es mit den Behörden zu keinerlei Problemen gekommen ist. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass er sich als Mechaniker, Verkäufer und in der Landwirtschaft betätigt hat, was ihm bei einer Rückkehr in den Sudan von Nutzen sein kann. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). E-5619/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Seite 13