Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5618/2019
Urteil v o m 3 . Dezember 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 6. September 2019 / N (…).
E-5618/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. August 2012 mit Verfügung vom 27. Mai 2014 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung nach China ausschloss, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3166/2014 vom 5. August 2015 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2019 an das SEM gelangte und gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ und um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchte, dass er dazu ausführte, sie seien seit Juli 2017 ein Paar und am (…) 2019 sei ihr gemeinsamer Sohn geboren, dass das SEM dieses Begehren als Mehrfachgesuch entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 6. September 2019 abwies und feststellte, der Beschwerdeführer werde nicht in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin einbezogen, dass es ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung – unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs nach China – anordnete, dass diese Verfügung vom SEM am 6. September 2019 mittels eingeschriebener Sendung an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers versandt wurde, dass der postalische Abholschein zur Entgegennahme der Verfügung des SEM gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 7. September 2019 zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Verfügung innerhalb der massgeblichen siebentägigen Frist (Art. 20 Abs. 2bis VwVG) nicht abholte, weshalb diese am 16. September 2019 wieder an das SEM retourniert wurde, dass der Beschwerdeführer dem SEM mit Schreiben vom 18. September 2019 mitteilte, er habe sich während der vorigen Woche um seinen Sohn kümmern müssen, weshalb er nicht vor Ort gewesen sei und nicht habe wissen können, dass er eine Postsendung erhalten würde,
E-5618/2019 dass er das SEM darum bat, ihm den Brief noch einmal zuzusenden, worauf das SEM dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. September 2019 mit Brief vom 24. September 2019 noch einmal zusandte, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 beim SEM um Akteneinsicht ersuchte und darum bat, die Unterlagen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende C._______ zuzustellen, dass das SEM der genannten Rechtsberatungsstelle am 11. Oktober 2019 Akteneinsicht gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragt, die Verfügung vom 6. September 2019 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht, dass er betreffend die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde ausführt, er habe von der Asylunterkunft die Erlaubnis erhalten, sich jeweils am Wohnort seiner Lebenspartnerin aufzuhalten, während diese arbeiten müsse, um für das gemeinsame Kind zu sorgen, dass er deshalb die eingeschriebene Postsendung des SEM nicht habe abholen können, dass er dies dem SEM mitgeteilt und dieses ihm den Entscheid nochmals zugestellt habe, wobei er diesen, soweit er sich erinnern könne, am 25. September 2019 erhalten habe, dass er deshalb davon ausgehe, dass die 30-tätige Beschwerdefrist gewahrt sei, dass er, sollte dies nicht zutreffen, um Verständnis bitte, zumal sich niemand anders um den gemeinsamen Sohn kümmern könne, während die Mutter arbeite,
E-5618/2019 dass das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons C._______ mit Brief vom 29. Oktober 2019 eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2019 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 30. Oktober 2019 bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und dies auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass das SEM seine Verfügung vom 6. September 2019 per eingeschriebene Sendung an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers versandte und der Abholschein dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag zugestellt wurde, dass die Verfügung des SEM mit Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig eröffnet gilt (Art. 12 Abs. 1 AsylG sowie Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass das auf Bitte des Beschwerdeführers hin erfolgte Zusenden der Verfügung vom 6. September 2019 auf normalem postalischen Weg durch das SEM offensichtlich keine erneute, fristauslösende Eröffnung der Verfügung darstellt,
E-5618/2019 dass die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2019 nach Zustellfiktion am 16. September 2019 zu laufen begonnen hatte und am 14. Oktober 2019 ungenutzt abgelaufen ist, dass die Beschwerde vom 24. Oktober 2019 gegen die Verfügung des SEM vom 6. September 2019 demzufolge verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe moniert, sollte die Beschwerde als verspätet qualifiziert werden, so sei zu beachten, dass das Fristversäumnis entschuldbar sei, weil er auf sein Kind habe aufpassen müssen, dass dieses Begehren als (sinngemässes) Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu behandeln ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers zwar vom Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ausgegangen werden kann, das Fristwiederherstellungsgesuch aber unabhängig davon offensichtlich unbegründet ist, dass die Wiederherstellung einer Frist dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 1), dass auf Fristwiederherstellung nur zu erkennen ist, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine – objektive oder subjektive – Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist, dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller beziehungsweise sein Rechtsvertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während subjektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert war (vgl. VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 10 ff.),
E-5618/2019 dass im vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grund wohl kaum eine solche Unmöglichkeit gesehen werden könnte, die Frage aber offengelassen werden kann, dass der Beschwerdeführer nämlich spätestens am Tag, an dem er das SEM um erneutes Zusenden des verpassten Briefes bat, nämlich am 18. September 2019, davon ausgehen musste, dass ihm damit ein Entscheid über sein Gesuch eröffnet worden sein könnte, dass er, gemäss seinen eigenen Aussagen, seit dem 25. September 2019 Kenntnis von der Verfügung, inklusive deren Dispositiv und der massgeblichen Rechtsmittelfrist hatte, dass der von ihm genannte Umstand ihn deshalb noch nicht von der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung abhalten konnte, zumal er vor oder am dem 10. Oktober 2019 (Akteneinsichtsgesuch) auch noch mit der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Kanton C._______ in Kontakt war, dass ein allfälliger Irrtum betreffend den Eröffnungszeitpunkt (aufgrund der erneuten Zustellung der Verfügung vom 6. September 2019) spätestens ab diesem Zeitpunkt weggefallen wäre, weil er sich eine allfällig fehlerhafte Rechtsauskunft einer Rechtsvertretung oder einer Hilfsperson anrechnen lassen muss und blosse Rechtsunkenntnis grundsätzlich ohnehin nicht ausreicht, um einen entschuldbaren Grund im umschriebenen Sinne anzunehmen (vgl. VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 13, 17), dass ihm auch nach dem Aufsuchen der Rechtsberatungsstelle noch hinreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Rechte verblieben wäre und weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, weshalb er unverschuldeterweise davon abgehalten worden wäre, innert der 30-tägigen Frist gegen die Verfügung des SEM vom 6. September 2019 Beschwerde zu erheben, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 24. Oktober 2019 nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Beschwerde verspätet eingereicht wurde, offensichtlich unzulässig ist und sich das Gesuch um Wiederherstellung der Frist, angesichts der soeben dargelegten Gründe als aussichtslos erweist, was sich bereits anhand einer summarische Prüfung der Aktenlage ergab,
E-5618/2019 dass auch das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes – welches sich vorliegend nach Art. 65 Abs. 2 VwVW und nicht nach Art. 110a AsylG richtet – abzuweisen ist, nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.− (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5618/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 24. Oktober 2019 wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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