Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5613/2019
Urteil v o m 1 4 . November 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (…).
E-5613/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Juni 2016 und der Anhörung vom 28. Februar 2019 machte er geltend, er sei ethnischer Tamile aus B._______, Distrikt Jaffna, wo er aufgewachsen sei und gelebt habe. Nach Abschluss seiner A-Levels habe er gearbeitet. Sein Vater habe während des Krieges Waren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert. Für seinen Vater habe er im Jahr 2004 vier- bis fünfmal Pakete in einer Schulmappe an angewiesene Orte gebracht. Später sei sein Bruder den LTTE beigetreten und habe einen LTTE-Geheimdienstmitarbeiter kennengelernt. Beide seien nach Kriegsende rehabilitiert worden. Der Geheimdienstmitarbeiter habe nach Entlassung aus der Rehabilitation zum Geheimdienst der Sri Lanka Army (SLA) gewechselt. Beide hätten sich weiterhin getroffen, wobei es zwischen den beiden im Jahr 2015 zu einem Streit gekommen sei. Daraufhin habe der Geheimdienstmitarbeiter der Armee alles über die Tätigkeiten der Familie des Beschwerdeführers für die LTTE erzählt, woraufhin sein Bruder mehrmals vom Militär zur Befragung mitgenommen und bedroht worden sei. Im April 2015 sei sein Bruder aufgrund der Benachteiligungen untergetaucht. Er sei – wie sein Bruder – mehrere Male mitgenommen und gefoltert worden. Ab Juni 2015 habe er sich aus Angst vor dem Criminal Investigation Department (CID) ebenfalls versteckt. Im (…) sei er verhaftet und erneut gefoltert worden. Gegen Bezahlung sei die Folter eingestellt worden. Aufgrund des Erlebten sei er vergesslich geworden. Er habe vom Arzt Schlaftabletten erhalten, die er bis heute einnehme. Im (…) habe das CID in der Nähe seines Hauses eine Bombe gefunden, woraufhin sein Bruder beschuldigt worden sei, diese dort versteckt zu haben. Zwei Tage später hätten ihm Leute des CID ein gefälschtes Foto gezeigt, auf dem er in einer LTTE-Uniform zu sehen gewesen sei. Daraufhin habe er aufgehört zu arbeiten und habe sich bei verschiedenen Kollegen in Kaithady versteckt. Am (…) sei er legal mit seinem eigenen Reisepass vom Flughafen Colombo mit Qatar Airways ausgereist. B. Mit Verfügung vom 19. September 2019 (zugestellt am 24. September 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-5613/2019 C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 19. September 2019 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (Antrag 1.). Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen (Antrag 2.). Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Antrag 3.). In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Anträge 4. f.). Es sei von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten über seinen psychischen und physischen Zustand in Auftrag zu geben; eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines durch ihn in Auftrag zu gebenden Gutachtens zu sistieren (Antrag 6.). Im Falle der Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sei das SEM anzuweisen, ihn zu den tatsächlichen Asylgründen unter Beizug von Fachpersonal erneut anzuhören (Antrag 7.). Im Falle der materiellen Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen und eine Parteibefragung durchzuführen (Antrag 8.). D. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E-5613/2019 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
E-5613/2019 Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ein umfangreiches medizinisches Gutachten einzuholen, obwohl er offensichtlich nicht im Stande gewesen sei, den Fragen in der Anhörung zu folgen. Sein Rechtsvertreter habe zudem festgestellt, dass er aufgrund der ihm zugefügten Misshandlungen nicht im Stande sei, ein sachgerechtes Gespräch zu führen. Hierzu ist festzustellen, dass den Befragungsprotokollen keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in den Befragungen lässt nicht darauf schliessen, dass dieser nicht im Stande gewesen wäre, ein sachgerechtes Gespräch zu führen. Der anwesenden Hilfswerksvertretung ist auch nichts dergleichen aufgefallen, ansonsten sie dies vermerkt hätte (SEM-Akten A12 S. 17 Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen ausführte unter Vergesslichkeit, Schlafstörungen und manchmal unter Depression zu leiden. Den Akten sind indessen keine weiteren Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat weder im Empfangs- und Verfahrenszentrum gesundheitliche Beschwerden angemeldet oder den Zentrumsarzt konsultiert noch hat er seit Einreichung seines Asylgesuchs (22. Juni 2016) ärztliche Berichte eingereicht. Selbst auf Beschwerdeebene hätte er hierzu genügend Zeit gehabt. Dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz – seit Juni 2016 – nie in ärztliche Behandlung begeben hat, untermauert die Schlussfolgerung, dass bei ihm keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorliegen. Seine Erklärung, er habe http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-5613/2019 sich in der Schweiz nie medizinisch behandeln lassen, da er Angst habe, ins Spital zu gehen, vermag nicht zu überzeugen (SEM-Akten A12 S6 f.). Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte «University medical unit discharge card» aus dem Jahr 2014 (SEM-Akten A13) lässt keinen anderen Schluss zu. Neben der Tatsache, dass diese über fünf Jahre alt ist, ist diese ohne Unterschrift oder Stempel versehen und lediglich von Hand ausgefüllt. Zudem entspricht die Schreibweise des Namens nicht derjenigen, wie sie der Beschwerdeführer auf dem selbst ausgefüllten Personalienblatt vermerkt hat (SEM-Akten A1). Aufgrund dieser Karte war die Vorinstanz jedenfalls nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung dazu, ein ärztliches Gutachten einzuholen. Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie keine medizinischen Abklärungen getroffen habe und den Beschwerdeführer nicht unter Beizug von medizinischem Fachpersonal befragt habe, ist nach dem Gesagten unbegründet. Schliesslich ist die Verfügung der Vorinstanz ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die Vorinstanz hat sich im vorliegenden Verfahren mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt. Auch ihre Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung sind – wie unter Erwägung 11 zu zeigen sein wird – nicht zu beanstanden. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 6.2 Die Rügen betreffend die rechtsfehlerhafte Sachverhaltsteststellung sind ebenfalls unbegründet. Namentlich erweist sich – unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Erwägung 5.2 – die Rüge als unbegründet,
E-5613/2019 die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz der Feststellung des Sachverhalts verstossen, indem sie keine medizinischen Abklärungen getroffen habe. Insofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unzutreffend als unglaubhaft qualifiziert, ist festzustellen, dass er hierbei die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung. 7. Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet. Es besteht kein Anlass zu Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund formeller Mängel. Zusätzliche Abklärungen – insbesondere ein medizinisches Gutachten oder eine weitere Anhörung – würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist somit festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb die entsprechenden Beschwerdeanträge abzuweisen sind (Anträge 6 f.). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 8.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
E-5613/2019 gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die zum Schluss kam, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zentralen Elementen seiner Fluchtgeschichte würden voneinander abweichen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die vorliegende Befragung zur Person ist ausführlich ausgefallen, was bereits die 20 detaillierten Fragen zu den Asylgründen zeigen (SEM-Akten A6, S. 8 f.). Die Richtig- und Vollständigkeit seiner Aussagen hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Aussagen aus der Befragung zur Person nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer hatte keine Verantwortung innerhalb den LTTE inne und lebte seit seiner Geburt bis August 2015 an derselben Adresse in B._______, wo er gemeldet war (SEM-Akten A6 S. 4). Zudem ist er mit seinem eigenen Reisepass am Flughafen Colombo ausgereist (z. B. SEM- Akten A6 S. 5 f.). Folglich kann ausgeschlossen werden, dass sein Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt ist und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht wurde. Mithin fehlt seiner Fluchtgeschichte die Grundlage, die bereits aus diesem Grund als unglaubhaft zu betrachten ist (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten: Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert] und statt vieler D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.2). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-5613/2019 und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft geltend machen beziehungsweise nicht glaubhaft dartun, dass er, sein Vater oder sein Bruder aufgrund der Nähe zu den LTTE ernsthafte Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätten. Auch andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Neben seiner legalen Ausreise hat der Beschwerdeführer in Colombo im Jahr (…) eigenständig seinen sri-lankischen Reisepass beantragt (SEM-Akten A6 S. 5), weswegen ebenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er auf der „Stop-List“ steht. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie, einer vorgebrachten Rehabilitierung eines Bruders und der mittlerweile (…) Landesabwesenheit kann er jedenfalls keine Gefährdung seiner Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den weitschweifigen Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf Urteile und Berichte. Es erübrigt sich auf diese weiter einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Schlussfolgerung kann eine weitere Parteibefragung nichts ändern, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag (Antrag 8.) abzuweisen und auf eine solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist.
E-5613/2019 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten „Backgroundcheck“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder
E-5613/2019 dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 11.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob. Auch die weitschweifigen Beschwerdeausführungen zur Lage vor Ort und die hierbei insbesondere angeführten Anschläge vom 21. April 2019 in Colombo, Batticaloa und Negombo, zu welchen sich die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten (vgl. NEUE ZÜRCHER ZEITUNG vom 29. April 2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 11. November 2019; vgl. NEUE ZÜRCHER ZEITUNG vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka – Angeblich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag, https://www.nzz.ch/international/terrorin-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769, abgerufen am 11. November 2019), vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 [als Referenzurteil publiziert]). https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859 https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859 https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769 https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769
E-5613/2019 Der Beschwerdeführer verfügt über A-Levels und Berufserfahrung vor Ort, wo unter anderem seine Brüder und Eltern leben (z. B. SEM-Akten A6 S. 5). Mithin verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er – sofern überhaupt notwendig – bei einer Reintegration zurückgreifen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind weder belegt noch geeignet, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 11.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 11.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Subeventualantrag (Antrag 3.) und der Antrag betreffend Anweisung an die Vorinstanz im Falle der Rückweisung (Antrag 7.) sind abzuweisen. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 13.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E-5613/2019 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-5613/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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