Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5612/2021
Urteil v o m 6 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Herkunft unbekannt (eigenen Angaben zufolge Myanmar), vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021 / N (…).
E-5612/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Myanmar und ein Angehöriger der Ethnie der Rohingya, habe seinen Heimatstaat letztmals im (…) 2012 verlassen. Am 19. Juli 2012 sei er in die Schweiz gelangt, wo er einen Tag später um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Ausserdem änderte sie seine Staatsangehörigkeit auf «unbekannt». Zur Begründung führte sie aus, dass seine Identität und insbesondere seine Herkunft aus Myanmar nicht geglaubt werden könne. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei es bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identität nicht Sache der Asylbehörden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-328/2015 vom 20. Juni 2017 abgewiesen. Die vorgebrachte Herkunft sei als fraglich einzustufen, weshalb die damit im engen Zusammenhang stehenden angegebenen Fluchtgründe – Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit – unglaubhaft seien und vorgebrachte Vollzugshindernisse nicht überprüft werden könnten. B. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 25. November 2021 ans SEM beantragte der Beschwerdeführer, die ursprüngliche Verfügung vom 12. Dezember 2014 sei aufzuheben und er sei aufgrund des unzulässigen respektive unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte er einen Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals B._______ vom 17. September 2021 sowie eine E-Mail der Oberärztin der Allgemeinen Inneren Medizin des Kantonsspitals vom 28. Oktober 2021 ein. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Im Spätsommer 2021 habe er einen (…) erlitten, weshalb er nun sein Leben lang einer medikamentösen Behandlung unterliege. Ferner sei sein Heimatland seit dem Militärputsch vom Februar 2021 von einer grossen politischen Krise und
E-5612/2021 von Gewalt geprägt, welche auch das Gesundheitssystem erfasst hätten. Demgemäss sei ein Wegweisungsvollzug nach Myanmar unzumutbar. Hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass er seiner Mitwirkungspflicht während des (abgeschlossenen) Asylverfahrens immer nachgekommen sei, indem er die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen beantwortet und Beweismittel eingereicht habe, um seine Herkunft und Identität zu belegen. Das SEM habe sich in diesem Verfahren immer wieder auf die fehlende Plausibilität von Ausführungen berufen, jedoch sei diese als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept zu verstehen. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 – eröffnet am 21. Dezember 2021 – trat das SEM auf die als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 12. Dezember 2014 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 16. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten respektive sei die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis (Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit) festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). F. Am gleichen Tag setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
E-5612/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – abgesehen vom Nichteintreten auf das Beschwerdebegehren 3 (vgl. nachfolgend E. 4) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach überprüft das Gericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-5612/2021 4. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Demzufolge ist auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Beschwerdebegehren 3), nicht einzutreten. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 5.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal gemäss BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 5.3 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II
E-5612/2021 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.a. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 6. 6.1 Das SEM begründete sein Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch mit dem Umstand, dass einerseits das Formerfordernis der dreissigtägigen Frist nicht erfüllt sei. Weil sich die E-Mail der Oberärztin vom 28. Oktober 2021 nicht vom Kurzaustrittsbericht vom 17. September 2021, welcher von der gleichen Oberärztin verfasst worden sei, unterscheide und somit keinen aktuelleren Sachverhalt widerspiegle, seien zwischen der erstmaligen Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes, konkret seit dem Kurzaustrittsbericht vom 17. September 2021, und Einreichung des entsprechenden Gesuchs mehr als dreissig Tage vergangen. Andererseits habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner tatsächlichen Herkunft keine neuen Beweismittel eingereicht, weshalb keine neuen Tatsachen vorliegen würden, die zu einer Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Als Folge der Mitwirkungspflichtverletzung verunmögliche er weiterhin, dass mögliche Vollzugshindernisse geprüft werden könnten. 6.2 Dagegen wurde in der Beschwerdeschrift wie folgt argumentiert: Hinsichtlich der dreissigtägigen Frist wurde darauf hingewiesen, dass die E-Mail innerhalb dieser Zeitspanne eingereicht worden sei. Erst mit ihr seien der Schweregrad der Erkrankung und notwendige Behandlungen und somit die Wiedererwägungsgründe klargeworden. Diese Informationen seien aus dem Kurzaustrittsbericht nicht ersichtlich gewesen. Zudem sei es für den Beschwerdeführer im Zeitraum direkt nach dem (…) nicht möglich gewesen, dessen Bedeutung für ein Wiedererwägungsverfahren zu analysieren. Das Wiedererwägungsgesuch, so der Beschwerdeführer weiter, sei auf zwölf Seiten begründet worden: So seien die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und der politischen Lage in Myanmar (und hiermit verbunden auch die schlechte gesundheitliche Versorgung in diesem Land) dargelegt worden. Damit seien konkrete Angaben zur Krankheitsge-
E-5612/2021 schichte, Diagnose und Behandlung dargetan worden, weshalb das Wiedererwägungsgesuch als genügend begründet betrachtet werden müsse (vgl. Urteil BVGer D-5267/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 7.2.3). Ferner sei das Argument der Verletzung der Mitwirkungspflicht, wie bereits im Wiedererwägungsgesuch dargetan worden sei, entschieden zurückzuweisen. 7. Nach Überprüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit weitestgehend zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Es kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, insbesondere hinsichtlich der mangelhaften Begründung, verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen nichts zu bewirken. 7.1 Zwar wird in der Beschwerde auch eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt (zweiter Teil Beschwerdebegehren 2) und der Rückweisungsantrag teilweise damit begründet. Die Rüge wird indes nicht weiter begründet. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung, dass den Akten keine Gründe für eine solchermassen begründete Kassation der angefochtenen Begründung zu entnehmen sind. 7.2 7.2.1 Im Urteil E-328/2015 vom 20. Juni 2017 des abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers erachtete das Bundesverwaltungsgericht seine Vorbringen – auch betreffend seine Herkunft aus Myanmar – als unglaubhaft. Seine Angaben zu seinem vorgebrachten Leben in einem Flüchtlingscamp (in Bangladesh) seien sehr allgemein ausgefallen und würden nur wenige Hinweise auf persönlich Erlebtes aufweisen (vgl. ebd. E. 6.1); ausserdem würden seine Angaben denjenigen, die er im norwegischen Asylverfahren gemacht habe, widersprechen (vgl. ebd. E. 6.2). Ein Dokument mit dem Briefkopf von UNHCR und dem Titel «C._______» habe sich als Fälschung erwiesen. Eingereichte Seiten eines Familienbuchs hätten weitere Fragen aufgeworfen (vgl. ebd. E. 6.3). Die vorgebrachte Identität des Beschwerdeführers – Staatsangehöriger von Myanmar und Angehöriger der Ethnie der Rohingya – sei daher fraglich. Ohne Identität oder eine glaubhafte Herkunft könnten jedoch Wegweisungsvollzugshindernisse nicht überprüft werden. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
E-5612/2021 7.2.2 Der Beschwerdeführer verkennt angesichts dieser Sachlage bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch, dass Gründe für eine Wiedererwägung (gegebenenfalls Revision) allenfalls insofern bestehen könnten, als er inzwischen seine Identität und Herkunft belegen könnte. Erst dann wäre überprüfbar, ob die geltend gemachten medizinischen Gründe allfällige Vollzugshindernisse begründen. Weder in der Eingabe vom 25. November 2021 an das SEM noch in der Beschwerdeschrift sind jedoch diesbezügliche Ausführungen oder neue Beweismittel ersichtlich. Es wird einzig einerseits dargetan, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die politische Lage in Myanmar verschlechtert hätten. Anderseits wird daran erinnert, dass er am Verfahren (bezüglich seines Asylgesuchs) «im Rahmen seiner Möglichkeiten» mitgewirkt habe. Es sei daher fragwürdig, dass das SEM (gestützt vom Bundesverwaltungsgericht) von einer schweren Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen sei, um die fehlende Abklärung seiner Herkunft sowie des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen. Dies insbesondere deshalb, weil das Konzept der Plausibilität von verschiedenen Seiten – unter anderem auch vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung – kritisiert werde. Damit übt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner vorgebrachten Identität und Herkunft lediglich Kritik an den Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2014 sowie des Gerichts in seinem rechtskräftigen Urteil E-328/2015 vom 20. Juni 2017. Demgegenüber begründet er in keiner Weise, inwiefern im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung diesbezüglich heute eine andere Sachlage vorläge. In den geltend gemachten medizinischen Gründen kann von vornherein keine solche liegen, weil sie aufgrund der im abgeschlossenen Asylverfahren festgestellten Mitwirkungsverletzung nicht im Hinblick auf seine Herkunft überprüft werden können. Es ist demzufolge auch nicht weiter darauf einzugehen (vgl. hierzu BVGE 2014/39 E. 9.2). 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die ursprüngliche Verfügung vom 12. Dezember 2014 ist rechtskräftig und vollstreckbar. Die Frage, ob das Nichteintreten bereits aufgrund des Verpassens der dreissigtägigen Frist gerechtfertigt war, kann offenbleiben. 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5612/2021 8.2 Die am 24. Dezember 2021 angeordnete superprovisorische vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem heutigen Abschluss des Verfahrens dahin. 9. 9.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Als Folge davon ist auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5612/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Patricia Petermann Loewe
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