Abtei lung V E-5607/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Armenien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5607/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein armenischer Staatsbürger aus B._______ - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge 16. Mai 2009 verliess, in einem Sammeltaxi nach C._______ (D._______) und per Minibus nach E._______ (F._______) reiste, von wo er nach einem Aufenthalt von zwei Wochen am 1. Juni 2009 mit Hilfe eines Schleppers sowie unter Vorweisung eines fremden armenischen Reisepasses per Flugzeug nach Zürich und von dort per Zug nach G._______ gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 1. Juli 2009 sowie der direkten Anhörung vom 16. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe an seinem Wohnort B._______ als (...) gearbeitet und in dieser Funktion am Abend des (...) 2009 die Baustelle eines künftigen Supermarkts aufgesucht, um eine Arbeit an (...) fertigzustellen, dass der zuständige Bauleiter "H._______" noch in seinem Büro gewesen sei und der Beschwerdeführer gegen 22 Uhr gehört habe, dass Fahrzeuge in die angrenzende Halle gefahren und aus diesen Männer ausgestiegen seien, deren Gespräch er in der Folge habe mitverfolgen können, dass es bei diesem Gespräch um die Bürgermeisterwahlen gegangen sei, wobei man auf einen der Männer eingeredet und diesen aufgefordert habe, sich den Befehlen der anderen zu beugen, dass der Mann sich aber geweigert und der Beschwerdeführer gehört habe, wie er zusammengeschlagen und schliesslich auf Befehl eines der anderen Männer erschossen worden sei, dass "H._______" daraufhin durch den Haupteingang in die Halle getreten sei, sich nach dem Vorfall erkundigt und die Männer informiert habe, dass der Beschwerdeführer sich noch im Nebenraum befände, dass dieser hierauf den Kühlraum fluchtartig über eine provisorische Bautreppe verlassen und gerade noch den Befehl gehört habe, man solle auch ihn erschiessen, E-5607/2009 dass er vom Ort des Geschehens zum Haus seines Freundes I._______ geflüchtet sei, er diesem den Vorfall geschildert und sich hierauf mit ihm unter einer Brücke ausserhalb der Stadt versteckt habe, wo ihm sein Freund zur Anzeige bei der Polizei geraten habe, dass der Beschwerdeführer darauf bei sich zuhause angerufen und dabei von J._____ erfahren habe, dass Beamte der Stadtverwaltung eine Hausdurchsuchung durchgeführt, seinen Pass konfisziert und K._______ mitgenommen hätten, dass er deshalb per Sammeltaxi von B._______ nach C._______, D._______, gereist sei, wo er bei einen erneuten Telefongespräch mit Familienangehörigen erfahren habe, dass K._______ wieder zuhause sei, dass er J._______ wenige Stunden später erneut angerufen und von ihr erfahren habe, dass K._______ bereits wieder mitgenommen worden sei und die Beamten um seinen Telefonanruf aus C._______ gewusst hätten, dass er sich vor dem Hintergrund der Befürchtung, die heimatlichen Behörden wollten ihm den belauschten Mord anhängen, auch in C._______ nicht mehr sicher gefühlt habe, weshalb er in einem Minibus über eine ihm unbekannte Route ohne Papiere nach E._______ gereist sei, dass er dort vom (...) 2009 bis zum 1. Juni 2009 bei einem Freund seines Vaters verweilt und hiernach mit einem nicht auf ihn lautenden armenischen Pass in Begleitung eines Schleppers nach Zürich geflogen sei, wobei dieser den verwendeten Pass und die Flugtickets nach der Ankunft in der Schweiz wieder an sich genommen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 2. Juni 2006, im Rahmen der Kurzbefragung vom 1. Juli 2009 sowie bei der direkten Anhörung vom 16. Juli 2009 aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2009 – am folgenden Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge- E-5607/2009 such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschaffung von Identitätspapieren widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, er werde schnellstmöglich mit seinen Angehörigen in der Heimat Kontakt aufnehmen, wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe noch keine der Papierbeschaffung dienlichen Schritte unternommen, da er befürchte, die Telefonleitung seiner Familie werde abgehört, dass er bei der vorgenannten Anhörung weiter zugesichert habe, er werde einen Brief schreiben, um Identitätsdokumente erhältlich zu machen, wobei er hinzugefügt habe, bisher noch nicht angerufen zu haben, da er sich erst habe beruhigen müssen, dass seine weiteren Ausführungen, wonach er die Dringlichkeit der Vorweisung von Identitätspapieren erkannt, jedoch diesbezüglich bisher noch nichts unternommen habe, erkennen liessen, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, Ausweispapiere zur Offenlegung seiner Identität nachzureichen, dass auch seine Erklärung, wonach eine Kontaktaufnahme per Internet ausgeschlossen sei, da die Behörden dieses kontrollieren würden, als Schutzbehauptung einzustufen sei, dass schliesslich das Vorbringen, wonach er einen vom Schlepper organisierten armenischen Pass mit Visum erhalten habe, vor dem Hintergrund, dass er über diese Dokumente keinerlei Angaben zu machen vermochte, unglaubhaft sei, E-5607/2009 dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Umstände seiner Reise zu verschleiern versuche, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genüge, dass der Beschwerdeführer als Ausreisegrund die Angst vor Übergriffen durch private Drittpersonen geltend mache und aussagegemäss mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt habe, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Telefongespräch mit J._______ eine Anzeige bei der Polizei beabsichtigt habe, er sich zum selben Zeitpunkt jedoch unter einer Brücke versteckt habe, um sich einer Polizeikontrolle auf offener Strasse zu entziehen, jede innere Logik fehle, dass der Beschwerdeführer es im Ergebnis versäumt habe, sich an die Polizei zu wenden, weshalb dem armenischen Staat kein mangelnder Schutzwille beziehungsweise keine mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, dass ausserdem die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen seien, zumal er unterschiedliche Zeitpunkte der angeblichen Hausdurchsuchung genannt und unterschiedliche Gründe für seine nächtlichen Anrufe angegeben habe, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, E-5607/2009 dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, sämtliche Verfahrensakten seien von Amtes wegen beizuziehen, es sei ein Schriftenwechsel der Parteien zu verfügen mit einem Replikrecht des Beschwerdeführers zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz, dass der Beschwerde ein auf den Beschwerdeführer lautendes Militärbüchlein der ehemaligen UdSSR sowie ein auf ihn ausgestelltes Zertifikat betreffend eine Kursteilnahme für (...) beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beizieht, weshalb auf das entsprechende Begehren mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-5607/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-5607/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass in Ergänzung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche im Übrigen verwiesen werden kann, weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, in verschiedenen Fahrzeugen ohne authentische Ausweispapiere von Armenien über D._______ nach F._______ und von dort per Flugzeug in die Schweiz zu gelangen (A1 S. 8), dass sich schliesslich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz ernsthaft um die Beschaffung von Papieren bemüht hätte, obschon er in der Heimat über mehrere Angehörige verfügt (A1 S. 3), mit welchen er nötigenfalls auch über einen öffentlichen Telefonanschluss hätte in Verbindung treten können, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, E-5607/2009 dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass es sich überdies beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen, wobei diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen (vgl. E. 4-6), dass damit das mit Eingabe vom 7. September 2009 nachgereichte Identitätsdokument (Militärbüchlein der ehemaligen UdSSR) unbehelflich ist, zumal es offensichtlich weder zur Einreise verwendet wurde noch den obigen Anforderungen zu genügen vermag, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 1. Juli 2009 sowie der direkten Anhörung vom 16. Juli 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätzlich entbehrlich ist, jedoch ergänzend anzumerken ist, dass Übergriffe E-5607/2009 durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass die asylsuchende Person für die Annahme fehlenden Schutzwillens beziehungsweise fehlender Schutzfähigkeit des Staates dessen Organe konkret um Schutz ersucht haben muss, dass der Beschwerdeführer in casu die Behörden nicht um Schutz ersucht hat, obschon er ausführt, vorgängig nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben (A1 S. 7), dass dem armenischen Staat bereits deshalb nicht fehlender Schutzwille oder fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, weshalb den entsprechenden Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer – entgegen der entsprechenden Feststellung des BFM – zwar nicht ausschliesslich die Furcht vor Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure als Ausreisegrund angab, sondern vielmehr auch der Befürchtung Ausdruck verlieh, er könnte von den staatlichen Behörden für den von ihm belauschten Mord als Täter verantwortlich gemacht werden (vgl. A1 S. 7: "Die Stadtverwaltung wollen [sic] diesen Mord mir anhängen"), dass im Zusammenhang mit einer allfälligen staatlichen Verfolgung zunächst nicht nachzuvollziehen ist, weshalb der Beschwerdeführer über den weiteren Fortgang der Untersuchungen des Mordfalls nur Mutmassungen anzustellen vermochte (vgl. A1 S. 7, A9 S. 8), zumal er hieran interessiert sein müsste und ein Informationsaustausch mit seinen Angehörigen über einen öffentlichen Telefonanschluss oder über das Internet ohne weiteres möglich gewesen wäre, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM sich im Rahmen seiner Untersuchungspflicht über das Tötungsdelikt hätte informieren müssen, ins Leere greifen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken hat und ihm überdies die Substanziierungslast zukommt (Art. 8 AsylG), dass allfällige Untersuchungsmassnahmen der armenischen Behörden in Bezug auf den vom Beschwerdeführer belauschten Mord als rechts- E-5607/2009 staatlich legitimen Zielen dienende Massnahmen einzustufen seien, weshalb sie nicht asylbeachtlich sind, dass mit dieser Feststellung auch dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer durch seine Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe, die Grundlage entzogen ist, dass nach dem Gesagten selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Verfolgung durch den armenischen Staat deren Asylrelevanz zu verneinen wäre, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die weitgehend pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-5607/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle E-5607/2009 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Anordnung eines Schriftenwechsels der Parteien und Gewährung eines Replikrechts) gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5607/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 14