Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5605/2021
Urteil v o m 1 3 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2021 / N (…).
E-5605/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 28. September 2021 fand die Erstbefragung zur Person (EB) und am 12. November 2021 die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers statt. A.c Zur Prüfung seines Alters liess das SEM am 15. Oktober 2021 ein Altersgutachten durchführen, welches seine Minderjährigkeit bestätigte. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer (…) und stamme aus dem Dorf C._______ respektive D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______, wo er bis zur Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und danach bis zur Ausreise ein Jahr lang seinem Vater bei der Arbeit auf den Feldern geholfen. Eines Abends seien zwei Personen auf einem Motorrad herangefahren und hätten in der Nähe des Ortes, wo sie gerade gearbeitet hätten, angehalten und versucht, eine Bombe oder Mine am Strassenrand zu deponieren. Er habe diese Personen nicht gekannt. Sein Vater habe aber gewusst, dass es sich um Taliban handle und die Distriktbehörde informiert. Kurze Zeit später seien Soldaten der Nationalarmee gekommen, woraufhin die beiden Personen mit dem Motorrad die Flucht ergriffen hätten. Anschliessend sei sein Vater mit den Soldaten zur Distriktverwaltung gefahren und sei über Nacht nicht nach Hause zurückgekehrt. In der Nacht seien die Taliban zu ihrem Haus gekommen und hätten seinen Vater gesucht. Da der Vater nicht zuhause gewesen sei, sei er als ältester Sohn mitgenommen worden. Die Taliban hätten ihn zwei Nächte lang festgehalten. In der dritten Nacht habe es draussen ein Gefecht gegeben. Sein Vater sei mit Soldaten der nationalen Armee gekommen um ihn zu befreien. Anschliessend sei er mit seinem Vater zur Distriktverwaltung gefahren, wo sie übernachtet hätten. Am darauffolgenden Morgen habe der Distriktleiter seinem Vater gesagt, dass er nun selber für die Sicherheit seiner Kinder sorgen müsse. Mit seiner Familie sei er gleichentags nach G._______ und von dort nach H._______ geflohen. Dort hätten sie die erste Nacht bei einem Freund des Vaters verbracht und am darauffolgen-
E-5605/2021 den Tag ein Haus gemietet. Am selben Tag seien er und sein jüngerer Bruder einem Schlepper übergeben worden, mit dessen Hilfe sie ungefähr vor einem Jahr illegal in den Iran gelangt seien. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich gelangte er (Beschwerdeführer) schliesslich in die Schweiz. Seinen Bruder habe er beim Grenzübertritt zu Griechenland aus den Augen verloren. Über seinen aktuellen Aufenthaltsort habe er keine Informationen. Vor etwa acht oder neun Monaten habe er, als er in Serbien gewesen sei, von seinem Schlepper erfahren, dass seine Eltern und seine Schwester in Afghanistan getötet worden seien. Der Schlepper habe diese Nachricht von einem Freund seines Vaters erhalten. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie der Tazkira seines Vaters ein. B. Am 19. November 2021 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt. In der Stellungnahme vom 22. November 2021 führte der Beschwerdeführer respektive die rubrizierte Rechtsvertreterin aus, dass sie im Asyl- und Wegweisungspunkt nichts hinzuzufügen hätten. Er habe die Wahrheit erzählt und nichts dazu erfinden wollen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es aufgrund der Unzumutbarkeit aufschob und die vorläufige Aufnahme verfügte (Dispositivziffern 4-6). Gleichzeitig hielt das SEM fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und er den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten müsse (Dispositivziffer 7). Zudem ordnete das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an (Dispositivziffer 8). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen
E-5605/2021 Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft und
E-5605/2021 Asyl). Die Übrigen Dispositivziffern sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Seine Aussagen seien nicht über die grobe Darlegung der Ereignisse hinausgegangen und sehr allgemein gehalten. Auch
E-5605/2021 auf konkrete Nachfragen habe er seine Schilderungen nicht vertieft und sich immerzu wiederholt. Weder seine Beobachtungen an jenem Abend, als die Personen auf dem Motorrad gekommen seien, noch seine Mitnahme durch die Taliban oder seine zweitägige Gefangenschaft habe er detailliert erläutern können. Darum gebeten, die Situation im Detail zu beschreiben, in der die Soldaten die beiden Männer bei der Platzierung einer Bombe respektive Mine gestört hätten, habe er lediglich wiederholt, dass die Männer «abgehauen» seien und die Soldaten etwas ausgegraben hätten. Er habe auch nicht näher beschreiben können, was genau geschehen sei, als die beiden Personen auf dem Motorrad weggefahren seien. Auf Nachfrage betreffend die Situation, als er von den Taliban mitgenommen worden sei, habe er lediglich das wiederholt, was er bereits im freien Bericht geschildert habe. Trotz wiederholter Aufforderung, diese Situation so genau wie möglich zu beschreiben, habe er lediglich ergänzt, dass man seine Augen verbunden habe und er mit dem Auto an einen unbekannten Ort gebracht worden sei. Substanzlos, repetitiv und ohne persönlichen Bezug seien weiter seine Ausführungen zu den beiden Nächten, in welchen er eingesperrt gewesen sei, ausgefallen. Diese insgesamt in solch offensichtlicher Weise einfach und vage gehaltene Sachverhaltsdarstellung seiner Mitnahme und Festhaltung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit kaum zu vereinbaren und könne in dieser Form ohne Weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass er noch minderjährig sei und ihm gewisse Fragen hätten erklärt werden müssen. So habe er beispielsweise hinsichtlich der Situation, als er seinen Bruder unterwegs verloren habe, durchaus substanziiert und vor allem mit persönlicher Betroffenheit zu berichten vermocht. Genau dieser persönliche Bezug und diese Substanz wären auch bezogen auf die Schilderungen der fluchtauslösenden Ereignisse zu erwarten gewesen. Die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban sei daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der momentan volatilen Lage in Afghanistan bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er im Entscheidzeitpunkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er, respektive seine Rechtsvertretung, hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungspunktes nichts hinzuzufügen gehabt. Damit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E-5605/2021 6.2 Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass von einer minderjährigen Person nicht erwartet werden könne, eine Erfahrung auf dieselbe Weise wie eine erwachsene Person zu beschreiben. Er sei ein (…)-jähriger unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender, welcher im Alter von (…) Jahren seinen Heimatstaat habe verlassen müssen. Er habe nur wenig Bildung genossen. Den Verlust der Eltern und die Ungewissheit über den Verbleib des Bruders alleine bewältigen zu müssen, sei eine enorme Belastung. Hinzu komme das laufende Asylverfahren, welches für Jugendliche sehr belastend und fordernd sei. Insgesamt sei er aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Vorgeschichte mehrfach vulnerabel. Der speziellen Situation von Minderjährigen sei im Verfahren Rechnung zu tragen. Seine Vorbringen wiesen zudem zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente auf. Seine Schilderungen seien in sich stimmig und wiesen eine logische Konsistenz auf. Auch sei es ihm gelungen, widerspruchsfrei auf Fragen zu antworten und er habe sich auffällig häufig der direkten Rede bedient. Er habe chronologisch, vollständig und nachvollziehbar seine Erlebnisse geschildert und für einen Minderjährigen vergleichsweise ausführlich berichtet. Sodann seien ihm im Anschluss an den freien Bericht Fragen gestellt worden, welche sich auf Abläufe und Hintergrundinformationen bezüglich des Vaters bezogen hätten. Diese Fragen hätte er nicht aus eigener Erinnerung beantworten können, sondern hätte mutmassen müssen. Im Sinne einer kindsgerechten Befragung wäre zu erwarten gewesen, dass man ihm mehr Zeit gelassen hätte, um unabhängig vom chronologischen und örtlichen Zusammenhang den asylrelevanten Sachverhalt zusammentragen zu können. Unterbrechungen des Gedankenganges und des Redeflusses bremsten die Gedanken und den individuellen Erzählstil von Jugendlichen. Anstatt ihn über das Erlebte sprechen zu lassen sei er zu Details befragt worden, die er naturgemäss nicht beantworten könne. Die Situation, als die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien, habe er ausführlich und mit Realkennzeichen beschrieben. Er habe das Gespräch zwischen den Taliban und seiner Mutter beschreiben können. Er fahre dann fort mit der Erzählung seiner Festhaltung und sei sogleich wieder unterbrochen worden. Seine Vorbringen seien entsprechend seines Alters und der besonderen Verletzlichkeit zu berücksichtigen. Er habe entsprechend seiner Möglichkeiten die Fragen beantwortet und insbesondere zu seiner Entführung alle wesentlichen Angaben gemacht. Noch heute könne er sich an verschiedene genauere Details nicht erinnern. Er habe deshalb zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt.
E-5605/2021 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender Argumentation zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Ausführungen mit seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Zunächst ist mit dem SEM festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ausserordentlich unsubstanziiert, eindimensional und repetitiv ausgefallen sind. Trotz zahlreicher vertiefender Nachfragen war es ihm nicht möglich, seine Ausführungen in der freien Schilderung der Asylgründe – insbesondere seine Mitnahme durch die Taliban und die mehrtätige Gefangenschaft – um weitere wesentliche Aspekte oder Beobachtungen zu ergänzen (vgl. vorinstanzliche Akten 1107427-34/11 [nachfolgend act. 34] F30 f., F35-37, F40, F44 f., F49-52, F69-77). Selbst unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit erstaunt die weitgehend fehlende Substanz in seinen Ausführungen, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde (vgl. a.a.O. S. 5). Im Übrigen ist angesichts der nun mit der vorliegenden Beschwerdeeingabe angebrachten Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer respektive die rubrizierte Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausdrücklich angab, sie hätten im Asylund Wegweisungspunkt nichts mehr hinzuzufügen. Angesichts derart eindimensionaler und substanzloser Aussagen ist sodann nicht aussergewöhnlich, dass es zu keinen Widersprüchen gekommen ist. Dies, zumal sich der Beschwerdeführer bei entsprechenden Nachfragen im Wesentlichen darauf beschränkte, bereits Gesagtes zu wiederholen. Entgegen den Beschwerdeausführungen liegen auch nicht «zahlreiche Realkennzeichen» vor. Es trifft zwar zu, dass er sich gelegentlich der direkten Rede bediente (vgl. act. 23 Ziff. 7.01; act. 34 F18, F21, F31, F36, F44, F49 f., F60, F69, F71, F73). Darüber hinaus enthielten seine Schilderungen zu den Kernvorbringen – abgesehen vom Eingeständnis von Wissenslücken (vgl. act. 34 F38, F44-48, F57) – aber keine Realkennzeichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt es sodann durchaus Aspekte, welche logisch nicht respektive nur schwer nachvollziehbar sind. Diesbezüglich zu erwähnen ist zum einen die Vorgehensweise der Taliban,
E-5605/2021 welche– offenbar unbeirrt durch allfällige Beobachter – auf einer scheinbar wichtigen Strasse eine Mine respektive Bombe hätten platzieren wollen. Wenig einleuchtend scheint auch der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers lediglich ihn – einen (…)-jährigen Knaben – und seinen gar noch jüngeren Bruder ins Ausland geschickt hätten, obwohl die Taliban den Vater im Visier gehabt hätten, welcher jedoch in Afghanistan geblieben sei (vgl. act. 34 F18, F69, F73). Schliesslich ist auch die Rüge unzutreffend, dass die Anhörung aufgrund ständiger Unterbrechung durch den Befrager nicht kindsgerecht gewesen sei und ihm zu häufig Fragen zu nicht selbst Erlebtem gestellt worden seien. Es trifft zwar zu, dass ihm im Anschluss an die freie Schilderung zunächst Fragen zu seinem Vater und dessen Beziehung zum Distriktleiter gestellt wurden, welche vom minderjährigen Beschwerdeführer wohl nicht ohne Weiteres hätten beantwortet werden können. Gleich im Anschluss wurde er aber wiederum zu seinen eigenen Beobachtungen befragt. Letztlich ist dieser Einwand auch nicht weiter relevant, zumal ihm seitens der Vorinstanz nicht vorgeworfen wurde, hierzu keine genaueren Angaben gemacht zu haben. Es ist dem Anhörungsprotokoll sodann auch nicht zu entnehmen, dass er in seinem «Redefluss» unnötigerweise unterbrochen worden wäre. Von einem «Redefluss» kann angesichts der knappen Antworten ohnehin keine Rede sein. Vielmehr erscheinen die beanstandeten Unterbrechungen gerechtfertigt, zumal er jeweils lediglich dazu ansetzte, die gesamte Fluchtgeschichte zu wiederholen, anstatt auf die ihm klar gestellten Fragen zu antworten respektive auf einzelne Sachverhaltsaspekte vertieft einzugehen (vgl. insbesondere die vom Beschwerdeführer im Einzelnen angeführte Frage 44). 7.3 Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-5605/2021 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5605/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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