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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2022 E-5603/2021

26 gennaio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,721 parole·~14 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5603/2021

Urteil v o m 2 6 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Brasilien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 / N (…).

E-5603/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. September 2021 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 1. Oktober 2021 wurde das Dublin-Gespräch durchgeführt und am 11. November 2021 hörte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei im Jahre (…) in der Stadt B._______ in C._______ geboren und habe dreizehn Geschwister. Nach dem Tod seines Vaters habe ihn sein Onkel im Jahr (…) bei sich in der D._______ aufgenommen, wo er fortan aufgewachsen und die örtlichen Schulen absolviert und (…) ein Universitätsstudium abgeschlossen habe. Danach sei er im (…) tätig gewesen, nachdem er bereits während des Studiums in der (…) in D._______ gearbeitet habe. Im Juni 2017 sei er mit einem Visum nach E._______ ausgereist. Im August 2018 sei sein Sohn in E._______ zur Welt gekommen. Bis zu seiner Ausreise habe er gemeinsam mit der Mutter des Kindes, einer brasilianischen Staatsangehörigen, in der Stadt F._______ gelebt. Am 11. März 2021 sei er auf einer Busreise in E._______ von Unbekannten attackiert und zusammengeschlagen worden und habe danach ihm Spital behandelt werden müssen. Fortan habe er in Angst gelebt und befürchtet, Opfer von weiteren Attacken zu werden. Am 17. September 2021 habe er E._______ legal mit dem Flugzeug in Richtung Schweiz verlassen. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass die Wegweisung, sowohl nach E._______ wie auch nach C._______, unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-5603/2021 D. Am 27. Dezember 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst.d Ziffer 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-5603/2021 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er sei gemäss seinen Angaben sowohl Staatsangehöriger von C._______ als auch von E._______. Er habe ausschliesslich Schwierigkeiten in E._______ geltend gemacht. In seinem Heimatstaat C._______ habe er jedoch keine Probleme gehabt. Allfällige Asylvorbringen mit Bezug zu E._______ würden die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen vermögen, wenn diese auch in seinem Heimatstaat C._______ zu einer Verfolgungssituation führten. Aufgrund der Aktenlage könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Probleme in E._______ auch in C._______ entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. Aus diesem Grund erübrige es sich, die vorgebrachten Erlebnisse in E._______ zu thematisieren und diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Dennoch sei festzustellen, dass der von ihm geltend gemachte, einmalige Vorfall weder aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv erfolgt sei noch die geforderte Intensität und Aktualität aufweise. Die geschilderten Nachteile seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.4 4.4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in C._______ geboren und damit die C._______ Staatsbürgerschaft bei Geburt erworben hat. Gemäss seinen Angaben verfügt er auch über den C._______ Pass und C._______ Identitätskarte, deren Nachreichung er im Asylverfahren zwar in Aussicht gestellt, jedoch bis heute nicht zu den Akten gereicht hat (vgl. SEM-eAkten, 1109676-17/13, F6–F10). Ebenso unbestritten ist E._______ Staatsbürgerschaft, welche er im Asylverfahren durch entsprechende Beweismittel (Pass und Identitätskarte) belegt hat. In der Anhörung sowie auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, bei einer allfälligen Rückkehr nach C._______ könnte es Probleme geben, da C._______ die doppelte Staatsbürgerschaft nicht anerkenne und er den

E-5603/2021 Verlust der C._______ Staatsbürgerschaft riskiere (vgl. SEM-eAkten, 1109676-17/13, F52). 4.4.2 Gemäss den anwendbaren C._______ Rechtsgrundlagen trifft es zu, dass die doppelte Staatsbürgerschaft in C._______ grundsätzlich verboten ist und die betroffene Person im Falle des Erwerbs einer anderen Staatsbürgerschaft die C._______ Staatsbürgerschaft verliert (vgl. Bronwen Manby, Citizenship Law in Africa, A Comparative Study, New York 2016, S. 74 ff.). Die verfügbare Quellenlage weist jedoch auf Ausnahmen und die abweichende praktische Anwendung dieser Rechtsgrundlagen durch die C._______ Behörden hin. Namentlich besteht eine Ausnahme für Frauen, welche durch Heirat die Staatsbürgerschaft ihres Ehemanns erhalten haben und für C._______ Staatsbürger, welche in C._______ geboren wurden. In diesen Fällen ist eine doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt (vgl. Jeune Afrique, Double nationalité: quels sont les pays africains qui l’autorisent?, 05.12.2015, <https://www.jeuneafrique.com/mag/284412/ societe/double-nationalite-pays-africains-lautorise/>, abgerufen am 18.01.2022; vgl. Government of Canada, Travel advice and advisories for C._______, 10.01.2022, <https://travel.gc.ca/destinations/C._______>, abgerufen am 18.01.2022). Weiter weisen die verfügbaren Quellen darauf hin, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft infolge des Erwerbs einer anderen Staatsbürgerschaft eine entsprechende Aberkennung der Staatsbürgerschaft durch die C._______ Regierung voraussetzt, diese in der Praxis jedoch selten eine solche Aberkennung verfügt (vgl. EU Global Diaspora Facility (EUDiF), Diaspora engagement mapping C._______, 10.2021, <https://diasporafordevelopment.eu/wp-content/uploads/2021/10/CF_C._______-v.6.pdf>, abgerufen am 18.01.2022). 4.4.3 Aufgrund des Gesagten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl Staatsangehöriger C._______ wie auch E._______ ist und somit über zwei Staatsangehörigkeiten verfügt. Auch wenn es zutreffen würde, dass seine C._______ Identitätsdokumente abgelaufen sind und er diese folglich erneuern müsste, ist nach dem Gesagten nicht mit allfälligen Schwierigkeiten seitens der C._______ Behörden zu rechnen und es kann mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die C._______ Behörden keine neuen Dokumente ausstellen oder ihm bei einer Einreise die C._______ Staatsbürgerschaft aberkennen würden.

E-5603/2021 4.5 4.5.1 Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Genf 2013, S. 24 f.). 4.5.2 Aufgrund seiner C._______ Staatsbürgerschaft kann sich der Beschwerdeführer mithin nach C._______ begeben und dort aufgrund der geltenden Niederlassungsfreiheit (wieder) Wohnsitz nehmen. Er macht keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des C._______ Staates beziehen. Seine pauschalen und unsubstantiierten Einwendungen, wonach er bei einer Rückkehr nach C._______ riskiere, jung zu sterben und seit fast vier Jahren nicht mehr im Land gewesen sei, vermögen keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Da der Beschwerdeführer in C._______ keine asylrelevante Verfolgung befürchten muss, ist er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.5.3 Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen betreffend die geltend gemachte Verfolgung in E._______ offenbleiben. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass diese geltend gemachte Verfolgung – ein Angriff durch unbekannte Personen im Bus – sich wie vom Beschwerdeführer geschildert ereignet hätte, ist der Beschwerdeführer im Sinne des Subsidiaritätsprinzips offensichtlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da er im anderen Heimatstaat, wo sich weitere Familienmitglieder aufhalten, Zuflucht nehmen könnte. Im Übrigen gab er an der Anhörung selbst an, er habe schon seit langem – das heisst vor dem geschilderten Ereignis – vorgehabt, E._______ zu verlassen (vgl. SEM-eAkten, 1109676-17/13, F66). 4.6 Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene einzugehen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E-5603/2021 5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).

6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach C._______ ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach C._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-

E-5603/2021 I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in C._______ bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die allgemeine Lage in C._______ ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach C._______ einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er während zwei Jahren in der (…) in D._______ und danach für rund ein Jahr im (…) (vgl. SEM-eAkten, 1109676-17/13, F25) und verfügt damit über Berufserfahrung. Ausserdem hat er in C._______ die Universität abgeschlossen und weist einen hohen Bildungsstand auf (vgl. SEM-eAkten, 1109676-17/13, F23). Schliesslich leben in C._______ die Mutter, dreizehn Geschwister sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, namentlich sein Onkel, bei welchem er aufgewachsen ist und welcher nach dem Tod des Vaters als Adoptivvater für den Beschwerdeführer fungierte (vgl. SEM-eAkten, 1109676-17/13, F31). Mit einem ausgedehnten familiären Netz, einem hohen Bildungsstand und einer relativ breiten Berufserfahrung sind die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in C._______, sowohl in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht, als gut zu bezeichnen. Demgemäss ist der Wegweisungsvollzug in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar einzustufen.

E-5603/2021 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG) 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach C._______ zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5603/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

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