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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2020 E-5601/2020

17 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,999 parole·~20 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5601/2020

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Töchter B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2020 / N (…).

E-5601/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______– sri lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz im Vanni-Gebiet – reichte am 5. Februar 2018 auf der Schweizerischen Botschaft in Bangkok für sich und ihre beiden Töchter B._______ und C._______ ein Gesuch um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen ein, wobei sie ihren gewalttätigen Ehemann ausdrücklich von diesem ausnahm. Sie gab unter anderem an, sich 2009 wegen behördlichen Behelligungen im Heimatstaat nach Thailand begeben zu haben, wo sie und ihre Familienmitglieder (Ehemann, Töchter) seit 2014 beim UNHCR als Flüchtlinge registriert seien. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 lehnte die schweizerische Auslandvertretung in Bangkok das Gesuch um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen ab mit der Begründung, die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht erfüllt. Nach Gutheissung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde reisten die Beschwerdeführerinnen am 31. Mai 2018 mit einem Laissez-passer in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. C. Im Rahmen der BzP vom 13. Juni 2018 und der Anhörung vom 2. September 2020 machte die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen geltend, dass sie von 1998 bis 2003 – und nach einem Aufenthalt in der Nordprovinz nach dem Friedensabkommen im Jahre 2003 – von 2006 bis zur Ausreise im Jahre 2009 im Vanni Gebiet wohnhaft gewesen sei. Sie habe die O-Level-Prüfungen bestanden, aber keinen Beruf erlernt, sei jedoch von Mai 1998 bis April 2009 für die LTTE in der Abteilung «D._______» als Sekretärin tätig gewesen. Ihr Ehemann E._______ sei ein ehemaliges LTTE-Mitglied und habe nach einer Kampfausbildung von 1995 als Fahrer von Waren und Waffen für die Organisation gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er bis 1999 ausgeübt. Nach der Heirat hätten sie zusammen einen Gemüseladen geführt. Im Jahre 2008 sei ihr Ehemann unter dem Vorwurf, ein Mitglied des Geheimdienstes der LTTE zu sein, inhaftiert worden, jedoch habe man ihn in der Folge freigesprochen. Wegen des erneuten Ausbruchs des Krieges sei ihr Ehemann von der LTTE wieder zum Dienst als Fahrer einberufen worden. Nach Beendigung des Krieges habe die Familie im Flüchtlingscamp F._______ gelebt. Ihr Ehemann sei am 18. Juni 2009

E-5601/2020 vom CID (Criminal Investigation Department) verhaftet und in ein anderes Camp gebracht worden, das für seine Folterungen bekannt sei. Am 29. Juli 2009 sei er mithilfe eines muslimischen Angehörigen des CID nach Thailand geflüchtet, ohne seine Familie davon unterrichtet zu haben. In Unkenntnis dieser Flucht habe die Beschwerdeführerin die Menschenrechtskommission und das Sri Lankan Red Cross (SLRC) über seine Verhaftung informiert und sich in einem Büro der CID nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt. Sie sei von mehreren Männern unter dem Vorwurf, Mitglied der LTTE zu sein, befragt und misshandelt worden. In der Folge habe man sie im Spital in G._______ medizinisch versorgt, wobei der zuständige Arzt ihr dazu geraten habe, den Vorfall mittels einer Reporters öffentlich zu machen. Nach einem Gespräch mit dem Reporter sei dieser von Angehörigen des CID bedroht worden, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht publik gemacht worden seien. Über einen Verwandten habe sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes ausfindig gemacht und die Ausreise mithilfe eines Schleppers (ebenfalls eines Verwandten der Beschwerdeführerin) organisiert. Anschliessend seien sie und ihre beiden Töchter am 22. September 2009 legal mit einem Touristenvisum ebenfalls nach Thailand geflogen. Seit 2014 sei die Familie beim UNHCR als Flüchtlinge registriert. Sie habe in Thailand als Raumpflegerin gearbeitet. Ihr Ehemann sei aufgrund psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung. Aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt habe sie sich dazu entschlossen, ohne ihn bei der Schweizerischen Botschaft in H._______ ein Gesuch um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen einzureichen. Nach ihrer Abreise sei ihr Ehemann in Thailand verhaftet worden, weil er kein Visum gehabt habe. Nach Bezahlung einer Bürgschaft und aufgrund der Corona Situation sei er am 23. April 2020 wieder aus der Haft entlassen worden. D. Die Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______der machten im Rahmen der BzP vom 13. Juni 2018 und der Anhörung vom 2. September 2020 keine eigenen Asylgründe geltend. E. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen mehrere Dokumente ein (u.a. Identitätskarten, Reisepässe im Original, Geburtsurkunden und Eheschein, Bestätigung Human Rights Watch {HCR} der Registrierung der Klage von (…), Schreiben des I._______ vom 4. Mai 2012, Schreiben an das J._______ vom 11. März 2013 und vom 4. April 2016 inklusive Beweismittel zur Tätigkeit für die

E-5601/2020 LTTE, J._______-Flüchtlingsausweise vom 4. April 2016, Fotos und Schreiben bezüglich sexueller Belästigungen) F. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2020 (Eröffnung am 8. Oktober 2020) wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 31. Mai 2018 ab und ordnete deren Wegweisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar und nahm die Beschwerdeführerinnen vorläufig in der Schweiz auf. G. Mit Eingabe vom 6. November 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen unter anderem mehrere Bestätigungsschreiben hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin A._______ als Sekretärin für die LTTE und der Mitgliedschaft des Ehemannes zur LTTE (samt Übersetzungen), mehrere Fotografien und einen ärztlichen Bericht des Schweizerischen Rotes Kreuzes vom 2. November 2020 ein, worin der Beschwerdeführerin A._______ das Vorliegen einer PTBS (Posttraumatischen Belastungsstörung) attestiert wird. H. Mit Schreiben vom 6. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-5601/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit folgendem Vorbehalt – einzutreten. In der angefochtenen Verfügung lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete deren Wegweisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar und nahm die Beschwerdeführerinnen vorläufig in der Schweiz auf. Bei dieser Sachlage ist auf den Antrag in der Beschwerde, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen anzuordnen seien, nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Zweitrichterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die

E-5601/2020 Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin A._______ gab im Wesentlichen an, sowohl sie als auch ihr Ehemann seien für die LTTE tätig gewesen, wobei ihr Ehemann am 18. Juni 2009 vom CID verhaftet worden sei. In Unkenntnis der erfolgreichen Flucht nach Thailand habe sie die Menschenrechtskommission und das Sri Lankan Red Cross (SLRC) über die Verhaftung ihres Ehemannes informiert und sich in einem Büro der CID nach dessen Verbleib erkundigt. Dabei sei sie von mehreren Männern unter dem Vorwurf, Mitglied der LTTE zu sein, befragt und misshandelt worden. Während des nachfolgenden notwendigen Spitalaufenthalts habe der zuständige Arzt ihr dazu geraten, den Vorfall mittels einer Reporters öffentlich zu machen. Nach einem Gespräch mit dem Reporter sei dieser von Angehörigen des CID bedroht worden, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht publik gemacht worden seien. Über einen Verwandten habe sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes ausfindig gemacht und die Ausreise mithilfe eines Schleppers (ebenfalls eines Verwandten der Beschwerdeführerin) organisiert.

E-5601/2020 Diese Vorbringen zog die Vorinstanz nicht grundsätzlich in Zweifel, indessen verneinte sie ein nachfolgendes behördliches Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass das vorgängig arrangierte Treffen mit einem Reporter für die Bekanntmachung der erlittenen Misshandlungen trotz den Bedrohungen durch Angehörige des CID für die Beschwerdeführerin persönlich keine Konsequenzen gehabt habe und ihre Erlebnisse nicht publik gemacht worden seien (vgl. SEM-Protokoll A8 F7.01; A28 F28). Man habe nur nach ihr gesucht, weil sie nach dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr ins Flüchtlingslager zurückgekehrt sei. Auch sei sie am 22. September 2009 legal mit ihrem sri-lankischen Reisepass und einem offiziellen Touristenvisum nach Thailand ausgereist. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe unter diesen Umständen nicht. Die beiden Töchter hätten im Rahmen der Anhörungen zu den Asylvorbringen und den Ausreisegründen keine aufschlussreichen Informationen geben können (vgl. A17 F36 – F40; A18 F38 – F48). Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung plausibel zu machen. Ebenso sei von einem fehlenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt der Wiedereinreise auszugehen. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht überzeugend aufgezeigt worden. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, es bestehe entgegen der Auffassung des SEM ein Verfolgungsinteresse der Behörden an der Beschwerdeführerin A._______ Zum einen sei sie nach den erlittenen Misshandlungen nicht, wie vom SEM behauptet, freigelassen worden, sondern habe zurück ins Flüchtlingscamp flüchten können, wo man ihr gestattet habe, im Krankenhaus ärztliche Betreuung in Anspruch zu nehmen. Währenddessen sei sie vom CID gesucht worden. Sie habe fluchtartig das Krankenhaus verlassen und sei ausgereist. Am Flughafen sei sie festgehalten und verhört worden. Erst nach Bestechung eines Sicherheitsbeamten habe sie das Flugzeug besteigen können. Nur durch Bestechung mehrerer Beamte habe sie überhaupt ausreisen können. Das CID suche wei-

E-5601/2020 terhin nach ihr. Auf den mit der Beschwerde eingereichten, heimlich gemachten Fotografien sei ersichtlich, dass Angehörige des CID beim Haus ihrer Eltern nach der Beschwerdeführerin gesucht und ihren Cousin (Mann im weissen Shirt) festgenommen hätten. Das CID gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin den LTTE angehöre und dort einen hohen Rang bekleidet habe. Aufgrund ihrer Verbindung zu den LTTE, ihres Widerstandes gegen das CID und ihrer tamilischen Ethnie habe die Beschwerdeführerin ein besonders hohes Risiko, bei einer Rückkehr behelligt zu werden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unter anderem aufgrund der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin nicht durchführbar. 6. 6.1 Das SEM hat zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin A._______ (und ihrer Töchter) vor künftiger Verfolgung verneint. 6.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist das SEM nicht von einem unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr erweisen sich die Behauptungen in der Beschwerde als unzutreffend. So gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ereignisse nach den erlittenen Misshandlungen an, in der Folge mit der Unterstützung von anderen Leuten ins Spital gegangen zu sein (vgl. A8 F 7.01) beziehungsweise die Erlaubnis erhalten zu haben, ein Spital aufzusuchen (vgl. A19 F71). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nach den Misshandlungen ins Flüchtlingscamp habe flüchten können und vom CID gesucht worden sei, findet somit keine Entsprechung in den Akten. Gegenteilig verhält es sich bei der Feststellung des SEM, man habe nur nach der Beschwerdeführerin gesucht, weil diese nach dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr ins Flüchtlingslager zurückgekehrt sei. Tatsächlich gab die Beschwerdeführerin an, aus dem Spital geflohen und – statt zurück ins Flüchtlingscamp – zu Verwandten gegangen zu sein (vgl. A17 F83). Indessen ist aufgrund der Aktenlage nicht von einer eigentlichen Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Spital auszugehen, liegen doch keine konkreten Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit vor, nachdem die Behelligungen aufgrund der erfolgten Intervention des CID nicht publik gemacht worden waren und daher kein behördliches Verfolgungsinteresse mehr bestand, zumal ohnehin nicht nachvollziehbar erscheint, warum die Behörden nach der Beschwerdeführerin suchen sollten, nur, weil diese nicht ins Flüchtlingscamp zurückgekehrt war. Aus diesen Gründen entsteht vielmehr der Eindruck, dass in der Beschwerde die Ereignisse überzeich-

E-5601/2020 net dargestellt werden, um die Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin erhöhen zu wollen. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Schilderung der Ausreiseumstände in der Beschwerde. So wird darin behauptet, die Beschwerdeführerin habe erst nach Bestechung eines Beamten das Flugzeug besteigen, ja nur durch Bestechung mehrerer Beamte überhaupt ausreisen können. Dies trifft nach den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu. Zwar machte die Beschwerdeführerin geltend, erst nach Einvernahme durch den CID im Flughafen von Colombo die Erlaubnis zum Abflug erhalten zu haben (vgl. A8 F5.01), gab indessen an, man habe sie vermutlich aus Mitleid gehen lassen, nachdem sie geweint habe (vgl. A8 F5.01). In der Folge konnten die Beschwerdeführerinnen legal ausreisen. Ein solches Vorgehen der Behörden lässt nicht auf ein Verfolgungsinteresse schliessen. Vielmehr ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der Befragung durch das CID ausreisen durfte, ein Indiz dafür, dass diese nicht als missliebige Person betrachtet wurde. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlegen, warum sie trotz legaler Ausreise die Hilfe eines (verwandten) Schleppers hätte in Anspruch nehmen müssen (vgl. A8 F7.02). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Behörden, wie in der Beschwerde behauptet, zehn Jahre nach der Ausreise nach der Beschwerdeführerin suchen sollten. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter anderem wird aus den auf Beschwerdeebene eingereichten, angeblich heimlich gemachten Fotografien nicht, wie in der Beschwerde behauptet, ersichtlich, dass Angehörige des CID beim Elternhaus Haus nach der Beschwerdeführerin gesucht und ihren Cousin (Mann im weissen Shirt) festgenommen hätten. Vielmehr steht weder fest, in welchem Zusammenhang die Fotografien gemacht worden sind noch die Identität der abgebildeten Personen, weshalb ihnen, wenn überhaupt, nur geringe Beweiskraft zukommt. Die übrigen Beweismittel (Bestätigungsschreiben, Fotografien) dienen dem Nachweis, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin für die LTTE tätig gewesen seien, was vom SEM nicht zwingend ausgeschlossen wurde. Insbesondere vermögen sie nicht die Behauptung in der Beschwerde zu stützen, dass die Beschwerdeführerin den LTTE angehört und dort einen hohen Rang bekleidet habe. 6.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin unter anderem wegen ihrer ehemaligen Tätigkeit für die LTTE sowie der langjährigen Landesabwesenheit bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden

E-5601/2020 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Vorbestehende Risikofaktoren können – alleine oder in Kombination miteinander – unter Umständen bereits zur Bejahung von Vorfluchtgründen und zur Asylgewährung führen. War eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren jedoch nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert, fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund von bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Verbund mit durch oder seit der Ausreise geschaffenen Risikofaktoren wie der Landesabwesenheit und gegebenenfalls exilpolitischer Tätigkeit im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter, mithin ernsthaften Nachteilen hat.

E-5601/2020 Die Prüfung im Einzelnen ergibt, dass unter diesen Faktoren die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die LTTE hervorsticht, die als grundsätzlich stark risikobegründender Faktor gilt. Indes ist diese den heimatlichen Behörden nicht nur seit vielen Jahren bekannt, sondern sie werden sich ebenso der Tatsache bewusst sein, dass sie in dieser Organisation keinerlei profilierte Funktionen ausübte oder qualifizierte Aufgaben erfüllte. Diese Einschätzung wird durch die Tatsache bestärkt, dass die Beschwerdeführerin legal ausreisen konnte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass betreffend die Beschwerdeführerin ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» besteht und sie deswegen befürchten müsste, bei der Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Einreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. 6.4 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidentsbrother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-ofstate/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen

E-5601/2020 gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chmalrajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 beziehungsweise deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 6.5 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Folgerichtig bleiben ihnen die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung der entsprechenden Gesuche durch die Vorinstanz sind zu bestätigen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche

E-5601/2020 Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen als unzumutbar, weshalb sie deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). Insbesondere ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich geltend gemachter Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (u.a. angesichts der psychisch labilen Zustands der Beschwerdeführerin) nicht näher einzugehen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

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E-5601/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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