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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2019 E-5599/2018

27 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,732 parole·~14 min·5

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. August 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5599/2018

Urteil v o m 2 7 . Februar 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, NUK Rohr, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (…).

E-5599/2018 Sachverhalt: A. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 28. August 2017 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sie lehnte folglich sein Asylgesuch vom (…) Oktober 2015 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 4. September 2017 wurde mit Urteil E-4979/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2017 abgewiesen. Beide Instanzen begründeten die Abweisung insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, aus der Provinz B._______  wohin eine Wegweisung unzumutbar wäre  zu stammen und dass durch seine mangelnde Mitwirkung nicht eruiert werden konnte, woher er tatsächlich stammt. B. Am 31. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung des abweisenden Asylentscheids vom 28. August 2017. Mit seiner Eingabe brachte er seine Tazkira und diejenige seiner Mutter ins Recht, welche seine Herkunft aus der Provinz B._______ beweisen würden. Er habe diese bisher nicht einreichen können, da er  abgesehen von seiner Mutter  keine Verwandte in Afghanistan habe. Seine Mutter habe er aufgrund ihres hohen Alters und ihres damit einhergehenden fragilen Gesundheitszustandes nicht damit beauftragen können, die Tazkira für ihn zu besorgen. Über Facebook sei es ihm  erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens  gelungen, seinen früheren Arbeitgeber zu kontaktieren, welcher die Tazkiras für sie besorgt habe. Daher seien die Beweismittel erst nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2017 entstanden. Als Beweismittel legte er die beiden erwähnten Tazkiras im Original mit englischer und beglaubigter Übersetzung (mit Sendungsverfolgungsunterlagen) sowie ein Foto seiner Mutter vor dem Ortsschild C._______ ein. C. Die Voristanz wies diese Eingabe mit Verfügung vom 30. August 2018 (eröffnet tags darauf) ab und erklärte die Verfügung vom 28. September 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2018

E-5599/2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2017 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons (…) sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht den sofortigen Vollzugsstopp. F. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018  mit Kopie an das Migrationsamt des Kantons Zürich  setzte es den Vollzug der Wegweisung aus und bewilligte dem Beschwerdeführer, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der umgehenden Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer die ersuchte Fürsorgebestätigung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-5599/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft wer-

E-5599/2018 den können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Werden nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe keine neuen Asylgründe geltend, sondern bringt  zum Teil  nachträglich entstandene Beweismittel ein, weshalb die Vorinstanz dessen Eingabe gesamthaft betrachtet zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Allerdings ist darauf hinzuweisen und im Folgenden darauf zurückzukommen (vgl. E. 6.1), dass nicht alle neuen Beweismittel nachträglich entstanden sind und ein Teil der Beweismittel (namentlich die eingereichte Tazkira des Beschwerdeführers) daher vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch hätte behandelt werden müssen. 5. 5.1 In der Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz aus, dass sich das SEM bei der Feststellung, ob eine asylsuchende Person aus dem angegebenen Ort stamme, nicht auf die Tazkira abstütze. Vielmehr komme den Informationen zum Herkunftsort, die ein Asylsuchender in der Anhörung mache, ein wesentlich gewichtigerer Wert zu. Dabei würden der Person gezielt Fragen gestellt, die sich auf verschiedene Lebensbereiche und örtliche Merkmale zum angegebenen Herkunftsort beziehen würden. Der Beschwerdeführer habe  wie im Entscheid vom 28. August 2017 ausführlich begründet  nicht glaubhaft machen können, dass er bis zum Alter von (…) (recte: […]) Jahren in D._______ gelebt habe. Eine Tazkira könne die Herkunft der Person nicht stichhaltig beweisen. Es handle sich dabei lediglich um ein handschriftlich ausgefülltes Formular mit einem Foto ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, weshalb sie sehr leicht gefälscht beziehungsweise nachproduziert werden könne. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Wasserzeichen seien auf den Tazkiras nicht zu erkennen. Sie sage überdies nichts darüber aus, wo eine Person ihr bisheriges Leben zugebracht habe. Das Bild seiner Mutter vor dem Ortsschild beweise ebenfalls nicht, dass er selbst auch an diesem Ort gelebt habe. Es würden zusammengefasst daher keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. August 2017 beseitigen könnten.

E-5599/2018 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, die Vorinstanz dürfe die eingebrachten Tazkiras trotz des geringen Beweiswertes nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklarieren. Es habe diese Beweismittel nicht geprüft und somit übersehen, dass seine Angaben während der Befragung zur Person (BzP) mit den Tazkiras übereinstimmen würden. Der in der ursprünglichen Verfügung angeordnete Wegweisungsvollzug nach Afghanistan heisse mit anderen Worten, er könne in Kabul, Herat oder Mazar-e- Sharif eine Existenz aufbauen. Heute können allerdings beinahe ganz ausgeschlossen werden, dass er je dort war und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten und aufgrund der folgenden Erwägungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an. Wie diese korrekt darlegt, vermag die Tazkira aufgrund mangelnder Sicherheitsmerkmale nicht zu beweisen, wo sich die Person vor der Ausreise aufgehalten hat, sondern ist lediglich ein Indiz für deren Herkunft oder Geburtsort. Dieses Indiz vermag vor dem Hintergrund der unglaubhaften Aussagen und sehr mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers von seinem angeblichen Aufenthaltsort D._______ (vgl. Asylentscheid vom 28. August 2017 sowie Urteil des BVGer E-4979/2017 vom 1. Dezember 2017) weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht von ihren bisherigen Erwägungen abzubringen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 29. Oktober 2015 darauf hingewiesen hatte, dass er eine Tazkira besitze, diese aber bei seiner kranken Mutter sei und sie daher nicht beschaffen könne (vgl. A6 Ziff. 4.03 und Ziff. 4.07). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen früheren Arbeitgeber nicht einfach darum gebeten hat, die angeblich bestehende Tazkira bei seiner Mutter abzuholen, anstatt eine neue ausstellen zu lassen, zumal der Arbeitgeber wohl ohnehin zur Mutter fahren musste, um das eingereichte Foto vor dem Ortsschild zu erstellen beziehungsweise an die nötigen Unterlagen für die Beantragung der (neuen) Tazkiras zu gelangen. Ausserdem muss gemäss Kenntnissen des Gerichts bei der Beantragung eines Duplikates das Abhandenkommen der ursprünglichen Tazkira nachgewiesen werden, was an relativ hohe Voraussetzungen gebunden ist. So muss ein Verlust beispielsweise während zweier Wochen über Radio bekannt gemacht beziehungsweise  in Gebieten ohne Massenmedien  durch zwei Personen bestätigt werden, welche eine Identitätskarte aus derselben Gegend besitzen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 11. Februar 2016 zu Afghanistan: Antrag und

E-5599/2018 Ausstellung einer Tazkira im Ausland, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160211afg-tazkira.pdf; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Law on Registration of Population Records (inoffizielle Übersetzung), 2014, S. 7, https://www.ecoi.net/en/file/local/1066801/1930_1414498650_544a4c43 4.pdf, beide abgerufen am 5. Februar 2019). Der Beschwerdeführer gibt nicht an, ein Duplikat erstellen lassen zu haben, was indes angesichts einer bereits bestehenden Tazkira wohl der Fall gewesen wäre. Betreffend die Beschaffungsmöglichkeit dieses Identitätsdokuments ist überdies festzustellen, dass die diesbezüglichen Informationen widersprüchlich sind. So sei die Beantragung einer Tazkira grundsätzlich nur durch die betroffene Person selbst möglich. Allerdings soll es mittels Beziehungen und Bestechungsgeldern durch Dritte möglich sein, diesen Grundsatz zu umgehen, wenn eine männliche verwandte Person beispielsweise im Besitz eines Briefes des Gemeindeältesten ist, der bestätigt, dass die antragsstellende und die das Amt aufsuchende Person verwandt sind. Dem Antrag sind mehrere Passfotos und die Tazkiras zweier männlicher Verwandter beizulegen (vgl. SFH, Schnellrecherche, a.a.o.; Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zur Beschaffung einer neuen oder verlorenen afghanischen Tazkira vom Ausland aus. 8. Mai 2017, http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/Tazkiras_besorgen.pdf, abgerufen am 5. Februar 2019). Da der Beschwerdeführer und der frühere Arbeitgeber nicht verwandt sind, spricht auch dieser Hinweis gegen die nachträgliche Ausstellung und die Echtheit der Tazkira. Frauen können überdies eine Tazkira nur in Begleitung eines männlichen Verwandten zum betreffenden Amt beantragen. Somit könnten Frauen, die über keine nahen männlichen Verwandten verfügen (oder deren männliche Verwandten nicht wollen, dass sie ein Identitätsdokument erhalten), keine Tazkira ausstellen lassen (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: […]; 2) Prozedere zur Beantragung und Ausstellung einer Tazkira (Kann diese nur in der Herkunftsprovinz ausgestellt werden? Unterschiede zwischen erstmaliger Ausstellung und erneuter Ausstellung nach Verlust [Duplikat]), 7. Dezember 2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1279239.html, abgerufen am 5. Februar 2019). Der Beschwerdeführer bringt auch bezüglich dieser Vorschrift nicht vor, wie dieses Problem gelöst wurde, obwohl keine anderen Verwandten in Afghanistan seien (vgl. A6 Ziff. 3.01 und Wiedererwägungsgesuch) und die Tazkira der Mutter am (…) März 2018 ausgestellt worden sein soll (vlg. B2, Beilage 5). Überdies lässt auch der eher gebraucht anmutende Zustand der Tazkira des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen, dass diese https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160211-afg-tazkira.pdf https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160211-afg-tazkira.pdf https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160211-afg-tazkira.pdf https://www.ecoi.net/en/file/local/1066801/1930_1414498650_544a4c434.pdf https://www.ecoi.net/en/file/local/1066801/1930_1414498650_544a4c434.pdf http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/Tazkiras_besorgen.pdf http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/Tazkiras_besorgen.pdf https://www.ecoi.net/de/dokument/1279239.html

E-5599/2018 erst kürzlich im Hinblick auf dieses Verfahren erstellt worden ist. Die vorgebrachten Wasserzeichen sind zudem nur den englischen Übersetzungen und nicht den Originaldokumenten zu entnehmen. Hauptsächlich aber fällt ins Gewicht, dass die Tazkira des Beschwerdeführers am (…) Mai 2017 ausgestellt worden sein soll (vgl. B2, Beilage 4), wobei er anlässlich seiner Anhörung vom 24. August 2017  das heisst über (…) Monate nach dem Ausstellungsdatum der Tazkira  zu Protokoll gegeben hat, er habe nie Kontakt mit seinem ehemaligen Arbeitgeber oder seiner Mutter aufnehmen können und niemanden, der ihm seine Tazkira schicken könne (vgl. A13 F5 und F49). In seinem Wiedererwägungsgesuch bekräftigt der Beschwerdeführer, dass es ihm während des ersten Asylverfahrens nicht gelungen sei, mit Angehörigen in Afghanistan in Kontakt zu treten. Spätestens zum Zeitpunkt seiner Anhörung hätte ihm das Bestehen seiner Tazkira vom (…) Mai 2017 bekannt sein dürfen oder zumindest, dass bereits vor diesem Zeitpunkt jemand in seiner Abwesenheit eine neue Tazkira für ihn zu beschaffen versuchte. Um die ursprüngliche Tazkira kann es sich nicht handeln, da er bereits im Jahr 2015 von dieser sprach (vgl. A6 Ziff. 4.03 und Ziff. 4.07) und die eingereichte Tazkira aus dem Jahr 2017 stammt. Diese Ungereimtheiten sprechen klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und die Beweiskraft der eingebrachten Beweismittel. Da die Tazkira des Beschwerdeführers somit bereits vor dem Abschluss des vorangehenden Asylverfahrens bestanden haben soll, hätte dieses Beweismittel  sollte es denn tatsächlich dem Beschwerdeführer erst mit Zusendung der anderen Beweismittel im Juli 2018 zur Kenntnis gebracht worden sein  als Revisionsgrund vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssen, was die Vorinstanz jedoch nicht bemängelt hat. Da seine Tazkira zusammen mit der  nach dem 1. Dezember 2017 ausgestellten  Tazkira und dem Foto seiner Mutter vom (…) Dezember 2017 eingebracht wurde, konnte im Sinne der Prozessökonomie davon abgesehen werden, die Verfahren zu trennen, weshalb die Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel in einem Wiedererwägungsverfahren durch die Vorinstanz berechtigt erscheint, zumal dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil entstanden ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Foto der Mutter vor dem Ortsschild  wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt  nicht zu beweisen vermag, dass sich der Beschwerdeführer dort aufgehalten hat. 6.2 Nach einer eingehenden Prüfung der Beweismittel ist folglich die Echtheit der Tazkiras in Zweifel zu ziehen. Selbst bei Annahme ihrer Echtheit, vermögen diese nicht, die sehr mangelhaften Ortskenntnisse des Beschwerdeführers zu D._______ aufzuwiegen. Es kann daher nicht davon

E-5599/2018 ausgegangen werden, dass dieser tatsächlich (…) Jahre seines Lebens am angegebenen Ort verbracht hat. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird nicht davon ausgegangen, dass er nach Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif zurückkehren und dort eine Existenz aufbauen kann, sondern es ist aufgrund der offensichtlich mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers schlicht nicht möglich und auch nicht Aufgabe des SEM beziehungsweise des Gerichts, zu eruieren, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stammen könnte. Im Übrigen kann auf das Urteil E- 4979/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2017 verwiesen wer-den, zumal nach diesem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind. Damit hat die bereits erlassene Wegweisungsverfügung vom 28. August 2017 weiterhin Bestand und ist vollstreckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). 7. Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass die Vorbringen und eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers zu keiner wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung führen können, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5599/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll

Versand:

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