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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2020 E-5597/2020

25 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,077 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5597/2020

Urteil v o m 2 5 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch Yosina Giovanna Koster, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2020 / N (…).

E-5597/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Punjabi muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) verliess Pakistan gemäss seinen Angaben ungefähr im September 2017 illegal und gelangte über diverse Länder auf dem Landweg am 11. September 2018 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag suchte er hier um Asyl nach. Die Befragung zur Person fand am 17. September 2018 (BzP; Protokoll in den SEM- Akten A7/12) statt und die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 16. September 2020 (Protokoll in den SEM-Akten A23/16). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, 2013 hätten seine benachbarten Verwandten bei der Polizei eine Anzeige gegen ihn wegen Diebstahl erstattet. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit sei die Dorfversammlung für seinen Fall zuständig gewesen. Sie habe ihn für unschuldig erklärt und gegen Kaution entlassen. Dennoch habe sein Vater ihn in diesem Zusammenhang wiederholt geschlagen. Er habe deshalb versucht, bei der Polizei eine Anzeige gegen seinen Vater einzureichen, allerdings sei ihm dies aufgrund seiner Minderjährigkeit verweigert worden beziehungsweise habe er keine Anzeige eingereicht, da die Polizisten von ihm Geld verlangt hätten. Folglich sei er 2013, ungefähr sechs bis sieben Monate nach dem Freispruch, wegen den Problemen mit seinem Vater, von zu Hause geflüchtet und nach D._______ (Provinz C._______) gezogen, wo er während vier bis fünf Monaten bei einer Tante gelebt habe. Weil seine Familie ihn dort gesucht habe, habe er in der Folge bei Freunden in D._______ gewohnt und als (…) gearbeitet. Später habe er im (…) in D._______ ein Diplom in (…) erlangt. Da ihn mehrmals Personen verfolgt hätten, die möglicherweise von seinem Vater oder seinen benachbarten Verwandten beauftragt worden seien, habe er seinen Aufenthaltsort in D._______ mehrfach gewechselt. Im November 2016 sei er nach E._______ gezogen und habe dort Kurse in (…) und (…) besucht. Aufgrund eines Stellenangebots und weil er erneut verfolgt worden sei, sei er im Februar 2017 nach B._______ gereist. Von dort aus habe er für drei Monate in verschiedenen Städten für ein (…)- Unternehmen, welches ihm eine Wohnung zur Verfügung gestellt habe, als (…) gearbeitet. Auch in B._______ hätten ihn unbekannte Personen ausfindig gemacht und verfolgt. Eine Anzeige gegen diese habe er mangels finanzieller Mittel nicht einreichen können. Er habe sich folglich zur Ausreise aus Pakistan entschlossen.

E-5597/2020 Nach seiner Ausreise hätten seine benachbarten Verwandten seinem Vater vorgeworfen, er habe ihn absichtlich aus Pakistan weggeschickt, um ihn ihnen zu entziehen. Einer seiner Brüder sei wegen diesen Problemen inzwischen auch ausgereist. Da diese Verwandten der machthabenden Partei PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) angehörten und sein Vater der Gegenpartei «Noon-Ligue», seien sie zerstritten. A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe bis zum zehnten Schuljahr in F._______ (Provinz C._______), wo er auch gewohnt habe, die Schule besucht. Danach habe er an verschiedenen Orten in der Provinz C._______ sowie in E._______ gelebt und gearbeitet. Seine Eltern und (…) seiner Geschwister lebten in F._______. Zudem wohnten diverse weitere Verwandte in Pakistan. Ein Bruder lebe in G._______ und ein anderer in H._______, ein Onkel in I._______ und ein Cousin in J._______. A.d Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde und seine Identitätskarte (beide im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 – eröffnet am 14. Oktober 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 12. September 2018 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Am 10. November 2020 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.

E-5597/2020 Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu seinen Asylgründen sowie seinen Integrationsbemühungen in der Schweiz ein (alle in Kopie). D. Am 11. November 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5597/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuches führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache eine Verfolgung durch Dritte beziehungsweise eine Befürchtung, künftig erneut einer solchen ausgesetzt zu sein, geltend. Diese sei nur dann asylrelevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn

E-5597/2020 funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden sowie wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten und dessen Inanspruchnahme zumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht stelle in verschiedenen Urteilen fest, dass der pakistanische Staat im Rahmen der lokalen Gegebenheiten grundsätzlich fähig und willens sei, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und die effektiv bestehenden Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (m.H.a. Urteile des BVGer E-2517/2018 vom 11. Mai 2018 E. 6 und E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.3). Entsprechend zeigten die Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Vorwurfes von Diebstahl, dass der pakistanische Staat bei Straftaten tätig werde und diese ahnde. Zudem sei festzuhalten, dass er für unschuldig erklärt worden sei. Auf Nachfrage, inwiefern er trotz des Freispruchs lediglich gegen eine Kaution freigelassen worden sei, habe er trotz mehrfacher Nachfrage keine näheren Angaben machen können. Mangels konkreter Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass es sich beim Verfahren bezüglich des Diebstahls um ein abgeschlossenes Verfahren handle und er keine weiteren Konsequenzen durch die Behörden zu befürchten habe. Weshalb der Beschwerdeführer angeblich wegen der Minderjährigkeit beziehungsweise mangels finanzieller Mittel vor seiner Ausreise keine Anzeige habe einreichen können, sei nicht nachvollziehbar. Denn gemäss seinen Aussagen sei er vor seiner Ausreise volljährig und erwerbstätig gewesen. Zudem habe er diese mit der Unterstützung von Freunden selbst finanziert. Damit konfrontiert habe er seine finanziellen Ausgaben in den Monaten vor seiner Ausreise aufgeführt. Die Frage, weshalb er keine Anzeige erstattet habe, sei hingegen unbeantwortet geblieben. Auf erneute Nachfrage habe er angegeben, zu wenig Geld besessen zu haben. Seine Aussagen deuteten darauf hin, dass er die Einreichung einer Anzeige gegen seinen Vater, seine Verwandten und seine Verfolger unversucht gelassen habe. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer seinen Verwandten geschadet hätte, zumal er im abgeschlossenen Verfahren für unschuldig erklärt worden sei. Vielmehr hätten gemäss seinen Aussagen seine Verwandten ihm eine Falle gestellt. Zum anderen gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass er oder sein Vater bei einer allfällig künftigen Anzeige gegen seine Verwandten aufgrund der politischen Parteizugehörig-

E-5597/2020 keit seines Vaters im Nachteil wären. Weder sein Vater noch seine Verwandten hätten im Zusammenhang mit ihrer politischen Aktivität bisher irgendwelche Probleme gehabt. Da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit von den Behörden in Folge falscher Anschuldigung geschützt worden sei, sei davon auszugehen, dass er den benötigten Schutz bei den pakistanischen Behörden hätte einfordern können. Ausserdem sei es ihm sowohl möglich als auch zumutbar, sich bei allfällig erneuter Gefahr an die Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen seitens Drittpersonen zu ersuchen. Folglich stellten die geltend gemachten Probleme vor seiner Ausreise mangels ausreichender Bemühung um Schutzsuche bei den Behörden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch Dritte dar und eine solche bestehe entsprechend auch nicht bei einer Rückkehr. Insgesamt erfüllten seine Vorbringen somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten nichts zu ändern, zumal sie lediglich seine Identität belegten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen den Sachverhalt nochmals vor und macht diesbezüglich ergänzende Ausführungen. Er bestreitet dann insbesondere die von der Vorinstanz festgestellte Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden, zumal diese korrupt seien und minderjährige Schutzsuchende abwiesen. Auf einzelne Einwände wird in den folgenden Erwägungen eingegangen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1). Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: 5.3.1 Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerdeschrift mehrere angeblich pakistanische Beweismittel in Kopie zu den Akten: – Ein auf Englisch verfasster Entscheid des Gerichts in F._______ vom 20. März 2012 dementsprechend der zuständige Richter das Gesuch des Beschwerdeführers und der weiteren Beschuldigten um Bezahlung einer Kaution gutgeheissen habe,

E-5597/2020 – ein auf Englisch verfasstes Dokument des Gerichts in F._______ vom 11. Januar 2013 wonach der Beschwerdeführer nicht vor Gericht erschienen und seine Kaution verwirkt sowie er als Täter proklamiert und eingetragen worden sei, – ein fremdsprachiges mit zwei Stempeln versehenes Dokument, bei dem es sich gemäss englischsprachiger Übersetzung um einen Polizeirapport vom 18. Juni 2016 auf Urdu handle und der festhalte, dass K._______ eine Straftat begangen habe, indem er den Beschwerdeführer bei sich beherbergt und ihm zur Flucht verholfen habe. Vorab gilt festzuhalten, dass diesen Beweismitteln von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukommt, da sie bloss in Kopie eingereicht worden sind und solche Dokumente in Pakistan leicht käuflich erwerbbar sind. Zudem ist angesichts ihrer Datierung nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Beweismittel nicht längst, jedenfalls aber vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens einreichen konnte, zumal er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, er habe mit seiner Familie ein bis zwei Mal monatlich Kontakt (vgl. A23 F95). Erklärungen dazu gibt er bezeichnenderweise nicht ab. Warum es nun nach all den Jahren und unmittelbar nach Ergehen des negativen erstinstanzlichen Entscheids doch noch möglich geworden ist, erhellt nicht und vermindert den Beweiswert zusätzlich. 5.3.2 Die Beweismittel zum Ereignis von 2013 (Beweismittel vom 20. März 2012 und vom 11. Januar 2013) vermögen aber auch unabhängig von ihrem Beweiswert nichts zu bewirken. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Zweifel des SEM an den Ereignissen von 2013 seien verständlich, diese könnten aber nun ausgeräumt und die Verfolgung mit den genannten Beweismitteln, die er mit Hilfe des Sikh Tempels in L._______ habe beschaffen können, belegt werden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das SEM die Ereignisse nicht aufgrund von deren Unglaubhaftigkeit für asylrechtlich irrelevant qualifiziert hat, sondern mangels Aktualität der angeblichen Verfolgung. Die ergänzenden Ausführungen zu jenem Ereignis – die Ursprünge lägen weiter zurück und auch die Umstände rund um die Kaution seien nun erklärbar (vgl. dazu Beschwerdeeingabe Ziffer 3) – ändern daran offensichtlich nichts, unabhängig davon, dass diese Erklärungen nachgeschoben, und deshalb wenig überzeugend scheinen. Es ist deshalb nicht einmal mit genügender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in

E-5597/2020 diesem Zusammenhang Schutz der heimatlichen Behörden überhaupt benötigen würde. Was sodann die angebliche Verfolgung zwischen 2013 und 2017 durch unbekannte Personen in mehreren Grossstädten Pakistans betrifft, die im Ereignis von 2013 begründet liege, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr überhaupt auf den Schutz der pakistanischen Behörden angewiesen wäre. So konnte er weder anlässlich der Anhörung noch im Rahmen der Beschwerde darlegen, wer ihn verfolgt habe und aus welchem Grund. Seine Angaben sind allesamt pauschal ausgefallen und, dass sein Vater oder seine benachbarten Verwandten dahinter stecken könnten sind reine Vermutungen (vgl. A23 F42, F51, F60, F61 und F64). Mit dem angeblichen Polizeirapport vom 18. Juni 2016, gemäss welchem K._______ ihm Unterschlupf gewährt und zur Flucht vor der Polizei verholfen habe, vermag der Beschwerdeführer unabhängig vom geringen Beweiswert nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, hat er doch bisher nirgends auch nur ein annähernd so konkretes Vorbringen geltend gemacht. 5.3.3 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würde. In der pauschalen Aussage, der Vater einerseits und die verwandten Nachbarn andererseits gehörten verfeindeten Parteien an, ist ein solches jedenfalls noch nicht erkennbar. 5.3.4 Festzuhalten ist abschliessend, dass das SEM zu Recht festhält, dass die pakistanische Schutzinfrastruktur im vorliegenden Einzelfall offenbar funktioniert habe (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen: BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H). Der Einwand in der Beschwerde, die Polizei habe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit den Schutz verweigert, ist nicht stichhaltig. So ist in Übereinstimmung mit dem SEM fraglich, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt darum bemüht hat. Bei der BzP hatte er lediglich angegeben, er habe keine Anzeige erstattet, weil die Polizisten Geld verlangt hätten (vgl. A7 Ziff. 7.01), und bei der Anhörung behauptete er dann, die Polizei habe ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit das Einreichen einer Anzeige verwehrt (vgl. A23 F42 S. 7). Unabhängig davon verdeutlicht der geschilderte Ablauf des Verfahrens wegen Diebstahls, dass die Polizei der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Rechnung trug; sodann wurde er für unschuldig erklärt (vgl. ebd. F42). Dies nach

E-5597/2020 dem angeblich am 11. Januar 2013 entstandenen Gerichtsdokument. Weshalb er umgekehrt als Minderjähriger nicht auch hätte eine Anzeige einreichen können, erhellt nicht. Ganz abgesehen davon, dass er bei seiner Ausreise längst erwachsen war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Korruption in Pakistan nach wie vor verbreitet ist, wobei jüngere Quellen auch von Verbesserungen berichten (UK Home Office, Country Policy and Information note, Pakistan: actors of protection, 1.6.2020, Ziff. 4.3.1). Das ändert aber nichts daran, dass von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit- und – bis auf gewisse Gebiete im Nordwesten des Landes – auch von der Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden auszugehen ist (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 5.1). Dass dies in seinem Fall anders wäre, vermag der Beschwerdeführer gerade nicht darzutun. 5.3.5 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren ist abzuweisen. Abzuweisen ist auch der nur subeventuell gestellte Rückweisungsantrag zwecks korrekter und vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung, zumal nicht begründet wird und auch nichts aus den Akten hervorgeht, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-5597/2020 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30] und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 7.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung findet. Unabhängig von den hohen Anforderungen an die Feststellung eines "real risk" kann sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Heimatstaat an die pakistanischen Sicherheitsbehörden wenden, sollte er tatsächlich entsprechenden Schutzes bedürfen. Demnach ist er bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-5597/2020 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-5057/2020 vom 4. November 2020 E. 10.4.2 und E-3857/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 7.4.2.). 7.3.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann mit einer soliden Berufsausbildung und mehrjähriger Arbeitserfahrung, was ihm intakte Chancen auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verschaffe. Mit seinem Einkommen habe er sich eine Unterkunft leisten können und überdies seine Ausbildungskosten gedeckt. Zudem habe er sich die Ausreise aus seinem Ersparten und mit Unterstützung durch Freunde selbst finanziert. Sein Lebensunterhalt gelte vor diesem Hintergrund als gesichert. Zudem sei davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr nach Pakistan um allfällige Unterstützung in Bezug auf seine Wohnsituation durch Freunde oder Verwandte ersuchen könne, zumal er bereits vor seiner Ausreise bei seiner Tante sowie bei verschiedenen Freunden untergekommen sei. Ausserdem stehe er immer noch im Kontakt mit seiner Familie. Im Übrigen verfüge er in Pakistan über ein grosses Familiennetz – seine Eltern hätten in Pakistan je (…) – auf welches er bei einer Rückkehr allenfalls zurückgreifen könne. 7.3.4 Diese Einschätzung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Es sind weder in der allgemeinen Lage noch in individueller Hinsicht Gründe dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Pakistan im Sinne der massgeblichen Bestimmung konkret gefährdet sein. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine Integration in der Schweiz verweist und diesbezüglich diverse Referenzschreiben zu den

E-5597/2020 Akten reicht (Lehrvertrag als […] vom 27. März 2020 und zwei Referenzschreiben von Lehrpersonen […] sowie eines […] vom November 2020), vermag dies nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen. Es ist zwar zu begrüssen, dass sich der Beschwerdeführer um Integration im schweizerischen Umfeld bemühe, und ihm dies auch gelinge. Demgegenüber kann nach so kurzer Zeit aber offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, der Vollzug der Wegweisung des längst erwachsenen Beschwerdeführers führe zu seiner Entwurzelung (vgl. zu dieser vorab für Kinder und Jugendliche entwickelten Praxis insb. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). 7.3.5 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine authentische Identitätskarte. Im Übrigen obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde sowie die damit eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Es verbleibt der Entscheid über die Kosten. 9.1 Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um

E-5597/2020 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen von der belegten Bedürftigkeit abzuweisen, weil sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ist mangels Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls abzuweisen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5597/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

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