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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2010 E-5597/2010

11 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,023 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-5597/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, alias B._______, Liberia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5597/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger aus C._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 1986 verliess und nach Aufenthalten von 14 Jahren in Gambia, zwei Monaten in Mali und acht Monaten in Libyen auf dem Seeweg illegal nach Lampedusa gelangte, wo er im Oktober 2002 ein Asylgesuch einreichte, dass er sich daraufhin in einem Flüchtlingslager in D._______ aufgehalten habe, wo er eine Aufenthaltsbewilligung für drei Monate erhalten habe, welche nach Ablauf nicht mehr erneuert worden sei, dass er Ende des Jahres 2002 bis zum 25. Dezember 2009 zu einem Freund nach E._______ gegangen sei, wo er in einem Kleiderladen und auf der Strasse als fliegender Verkäufer gearbeitet habe, dass er schliesslich nach einem Aufenthalt in F._______ von circa drei Monaten am 20. März 2010 diesen Ort verlassen habe und per Zug gleichentags illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 1. April 2010 im EVZ Chiasso anlässlich der Kurz befragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er habe in Italien keine Arbeit, dass das BFM am 12. April 2010 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem E-5597/2010 Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieselben dazu keine Stellungnahme einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 23. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung anführte, seinen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer im Oktober 2002 in Lampedusa wegen illegaler Einreise angehalten worden, habe in D._______ ein Asylgesuch eingereicht und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 12. April 2010 bis zum 13. Juni 2010 nicht beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 13. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer dazu am 1. April 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit erklärt habe, E-5597/2010 in Italien habe er keine Arbeit, was sich auf die wirtschaftliche Lage in Italien beziehe und offensichtlich kein Wegweisungshindernis darstelle, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. Juli 2010 respektive 29. Juli 2010 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dasselbe anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und darum ersuchte, der vorliegenden Beschwerde sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Juli 2010 (per Telefax) das Migrationsamt des Kantons G._______ anwies, bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-5597/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-5597/2010 dass der Beschwerdeführer aussagegemäss im Oktober 2002 in Italien eingereist sei und im Oktober/November 2002 in D._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, dass somit Italien für die Prüfung seines am 20. März 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei er angeschlagen und brauche daher etwas Zeit, dass er ferner operiert worden sei und nun auf ein Aufgebot zur Kontrolle warte, weshalb er bis zu seiner Genesung in der Schweiz bleiben wolle, dass er zur Stützung seiner Vorbringen seine Krankenakten ins Recht legte, woraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer am (...) im Spital H._______ eine I._______ operativ entfernt wurde, weshalb er (...) hospitalisiert war, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals festgestellt hat – (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 4510/2010 vom 13. Juli 2010) Asylsuchende in Italien dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung erhalten wie italienische Staatsangehörige, dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall zwar einen Verstoss gegen Art. 3 E-5597/2010 EMRK darstellen; hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt werden, wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung eines an AIDS erkrankten Auszuweisenden die Gefahr der Sterbens unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.3), dass diese Situation bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien ausgeschlossen werden kann und er sich auch dort ambulant weiterbehandeln lassen kann, dass ferner davon auszugehen ist, das in Italien gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom Oktober/November 2002 sei in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft worden, dass er überdies nicht ausführt, inwiefern er in Italien eine unmenschliche Behandlung zu erwarten habe, dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, E-5597/2010 sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5597/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 9

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