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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2021 E-5594/2020

17 maggio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,429 parole·~17 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5594/2020

Urteil v o m 1 7 . M a i 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 2) und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2020 / N (…).

E-5594/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten die Schweiz am (…) Januar 2018 um Asyl. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 1. Februar 2018 und der Anhörungen vom 11. März 2020 führten sie im Wesentlichen folgendes aus: A.a Sie seien beide türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus E._______ (Beschwerdeführerin) beziehungsweise F._______ (Beschwerdeführer). Seit dem Jahr 2006 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise 2005 (Beschwerdeführer) seien sie in G._______ wohnhaft gewesen. Am (…) hätten sie geheiratet. A.b Der Beschwerdeführer habe im Jahr (…) das Gymnasium abgebrochen und die letzten fünfzehn Jahre als (…) gearbeitet. Er sei wegen seiner politischen Gesinnung und seiner Konfessionslosigkeit diskriminiert worden. Im Jahr (…) habe er gefordert, dass die fundamental islamistische Gruppe «(…)» das alawitische Quartier in F._______ verlasse. Circa zwei Wochen später sei er angegriffen und dabei im Gesicht verletzt worden. Deshalb sei er nach G._______ gezogen. Seit seinem (…) Lebensjahr sei er für den alawitischen Verein «(…)» in H._______ tätig gewesen. Da er sich kritisch gegenüber Mohammed geäussert habe, sei er aber (…) ausgeschlossen worden und habe sich stattdessen der Halkların Demokratik Partisi (HDP, dt. Demokratische Partei der Völker) angeschlossen. Im Jahr (…) sei er offizielles Mitglied dieser Partei geworden. Er habe im Quartier (…) die HDP vertreten, Neumitglieder angeworben und Wahlkampf betrieben. Da er gegen das Präsidialsystem gewesen sei, habe er vor dem Referendum vom 16. April 2017 (…) und sei deswegen im (…) festgenommen und über Nacht inhaftiert worden. Es sei aber kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Auch Mitglieder der Gruppe «(…)», einer paramilitärischen Organisation, hätten ihn bedroht. Zunächst hätten sie ihm nur untersagt, im Quartier Leute anzusprechen. Das zweite Mal hätten sie ihn in einem Café bedrängt. Diese Drohungen habe er nicht so ernst genommen. Später sei (…) der Schriftzug "(…)" angebracht worden. Diesen Vorfall hätten sie nicht bei der Polizei gemeldet, da der Schriftzug nicht an ihrem Haus angebracht worden sei. Einige Monate später hätten Mitglieder von «(…)» (…) mit Parolen beschriftet, die besagt hätten, (…). Die Polizei sei vorbeigekommen und habe ein Protokoll erstellt. Ihre Anzeige habe sie aber am nächsten Tag auf dem Polizeiposten nicht entgegennehmen wollen mit der

E-5594/2020 Begründung, das habe sicher ein Kind geschrieben. Als er die Polizei aufgefordert habe, das Kind zu finden, habe diese ihm gedroht, sie sollten sich nicht noch weiter in Schwierigkeiten bringen und auch davon absehen, den Fall über die HDP publik zu machen. Dennoch hätten diverse Zeitungen über den Vorfall berichtet, da (…) diesen in den sozialen Medien öffentlich gemacht hätten. Beispielhaft für die mangelnde Schutzgewährung sei auch ein Ereignis kurz vor ihrer Hochzeit im (…), als sie Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden seien. Als sie bei der Polizei hätten Anzeige erstatten wollen, habe der Beamte lediglich auf der Identitätskarte unter der leeren Rubrik "Religion" das Wort "Islam" geschrieben. Die Anzeige habe er indessen nicht entgegengenommen. Da sie keinen Schutz erhalten hätten, sei er zu seinem Bruder gezogen und die Beschwerdeführerin zu (…). Bis zu ihrer Ausreise sei nichts mehr passiert, da alle gewusst hätten, dass sie ihre Wohnung verlassen hätten. Wenn er heute zurückkehren müsste, würde er getötet, da er als Islamgegner bekannt sei und nach dem gescheiterten Putsch im Jahr 2016 4000 Korangymnasien gebaut worden seien. Jeder werde dort zu einem Feind von Leuten wie ihm ausgebildet. Bis zur Geburt seines zweiten Kindes sei er auch in der Schweiz für die HDP tätig gewesen. Heute besuche er ab und zu den kurdischen Kulturverein in I._______ und J._______. Ausserdem habe er sich auf Twitter regimekritisch geäussert, weshalb mittlerweile ein Verfahren gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei. Deshalb sei er zwei Mal von der Polizei in der Wohnung seiner Mutter in F._______ gesucht und auf die Sicherheitsdirektion zitiert worden. Sein älterer Bruder, der etwa fünfzehn Jahre lang der Verantwortliche der Jugend des (…) von H._______ gewesen sei, sei wegen ihm bedroht und angegriffen worden. Aufgrund des Erlebten leide er an Depressionen. A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, nach der Sekundarschule das Gymnasium im Fernunterricht besucht, dieses aber nicht abgeschlossen zu haben. Sie habe danach als (…) gearbeitet. Die (…) habe sie im Jahr (…) entlassen, nachdem sie in ihrer Identitätskarte den Vermerk "Islam" habe entfernen lassen. Aufgrund dieser Löschung sei sie bei Kontrollen immer wieder beleidigt und sexuell belästigt worden. Sie habe bis (…) aktiv die HDP unterstützt, sei aber kein offizielles Mitglied gewesen. Sie bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers und erklärte, keine persönlichen Probleme gehabt zu haben. Sie fügte aber hinzu, dass ein Tag nach der Beschriftung (…) 30 Polizisten in Zivil auf der Strasse vor

E-5594/2020 ihrem Haus gestanden hätten, die sie mit ihrer Präsenz hätten einschüchtern wollen. Nach diesem Vorfall hätten sie auch Probleme mit (…) gehabt. In der Schweiz habe sie bereits an der 1. Mai-Feier teilgenommen und am internationalen Frauentag. A.d Mit einem schweizerischen Touristen-Visum seien sie am 6. Januar 2018 – einen Monat nach der Beschriftung (…) – von G._______ nach Zürich geflogen. Die ersten zwei Wochen hätten sie bei einem (…) der Beschwerdeführerin in K._______ verbracht, bevor sie am (…) Januar 2018 ihr Asylgesuch stellten. A.e Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Reisepässe (im Original), ihre Identitätskarten (Nüfus, im Original), ihre Geburtsurkunden (im Original), ihre Heiratsurkunde (im Original), ihr Familienbüchlein (im Original), den Fahrausweis des Beschwerdeführers (im Original), den Studentenausweis des Beschwerdeführers (im Original), eine Bestätigung der HDP, wonach der Beschwerdeführer Mitglied der Partei und bedroht worden sei (im Original, während der Anhörung übersetzt), einen «e-Devlet»-Auszug des Beschwerdeführers (in Kopie), diverse Zeitungsartikel und Fotos betreffend die Beschriftung (…) (Originale und Kopien), zwei Zeitungsartikel von (…) betreffend das Engagement des Beschwerdeführers für eine alawitischen Institution sowie sein Leben als Alawit (im Original), einen Zeitungsartikel vom (…) betreffend einen ähnlichen Fall wie denjenigen der Beschwerdeführenden (Ausdruck), diverse handgeschriebene Links zu Zeitungsberichten, zwei Fotos des Schriftzugs an der Mauer (…), das staatsanwaltliche Befragungsprotokoll (…) des Beschwerdeführers vom (…) (in Kopie mit Übersetzung), diverse Unterlagen zum Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung auf Twitter (in Kopie) sowie ein Bildschirmfoto des alten Twitter-Kontos des Beschwerdeführers. B. Am (…) ist (…) der Beschwerdeführenden, L._______, zur Welt gekommen, am (…) M._______. Die Kinder wurden in das Asylverfahren miteinbezogen. C. Mit Verfügung vom 26. August 2020 gewährte die Vorinstanz den Be-

E-5594/2020 schwerdeführenden das rechtliche Gehör zu diversen Widersprüchen anlässlich der Anhörungen. Mit Eingabe vom 15. September 2020 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 – eröffnet am 12. Oktober 2020 – bejahte die Vorinstanz das Vorliegen der originären Flüchtlingseigenschaft betreffend den Beschwerdeführer, verneinte diese hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihre Kinder und bezog sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes/Vaters mit ein. Die Asylgesuche wies sie ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz auf. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrem Entscheid auch das Dossier des Onkels der Beschwerdeführerin. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie ein Referenzschreiben der türkischen Rechtsanwältin Frau N._______ vom 9. November 2020 (im Original, mit Übersetzung) ins Recht. Ausserdem stellten sie die Nachreichung weiterer Beweismittel in Aussicht, sobald diese übersetzt worden seien. F. Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2020 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel mit Übersetzung in eine Amtssprache innert Frist nachzureichen. Der

E-5594/2020 Beschwerdeführerin räumte sie die Gelegenheit ein, innert derselben Frist eine durch sie unterzeichnete Vollmacht zugunsten des Rechtsvertreters nachzureichen, sollte sie in das Verfahren miteinbezogen werden wollen. H. Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Januar 2021 schliesslich die Vollmachten beider Beschwerdeführenden ein. Die Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel steht bis heute aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem alten Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5594/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling wurde. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass der türkische Staat hinsichtlich Übergriffen durch Dritte grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Im vorliegenden Fall sei klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach dem Vorfall mit dem Schriftzug (…) sofort den Schutz der türkischen Behörden in Anspruch genommen und diesen auch erhalten

E-5594/2020 hätten. Die Polizei sei noch in der Tatnacht (…), habe sie befragt und ein Protokoll aufgenommen. Zwar habe diese am Folgetag auf dem Polizeiposten angeblich ihre Anzeige nicht entgegennehmen wollen und man habe Druck auf sie ausgeübt, weshalb sie ihre Anzeige zurückgezogen hätten. Die wiedergegebenen Eindrücke hätten jedoch einen stark subjektiven Charakter. Dass die Polizei sie schliesslich am Folgetag nochmals bei ihnen zuhause zum Vorfall befragt habe, sei als Beleg für den Schutzwillen der Polizei zu werten und nicht als Einschüchterungsversuch. Auch (…) des Beschwerdeführers habe, nachdem er im (…) bedroht worden sei, bei der Polizei in G._______ Anzeige einreichen können. Deshalb sei der grundsätzliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Polizei in G._______ auch in diesem Fall nicht anzuzweifeln. Ausserdem mangle es diesem Vorbringen aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive an genügender Intensität. Selbst wenn die allfällig erlittenen verbalen Drohungen und die despektierlichen Schmierereien durch «(…)» unangenehm gewesen sein mögen, erreichten diese Ereignisse keine Schwelle, gemäss derer im Sinne der Praxis und Rechtsprechung ein menschenwürdiges Leben für die Beschwerdeführenden in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Des Weiteren entstünde aufgrund von Widersprüchlichkeiten und des Nachschiebens von Sachverhaltselementen der Eindruck, dass gewisse Vorfälle überspitzt beziehungsweise akzentuiert dargestellt worden seien. Dies könne aber angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz offenbleiben. Die geltend gemachten Diskriminierungen durch Beamte, die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin sowie durch Privatpersonen mögen für beide Beschwerdeführenden persönlich belastend gewesen sein. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund würden diese Vorbringen gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Flucht komme auch dem Angriff auf den Beschwerdeführer im Jahr (…) und der Verhaftung im (…) keine Asylrelevanz zu. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe auch nicht hervor, dass er in exponierter Stellung für die – im Übrigen legale – HDP tätig gewesen sei. Aufgrund der mit Eingabe vom 13. Juli 2020 geltend gemachten Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten auf Twitter bestehe aber begründeter Anlass zur Annahme, dass dieser aufgrund exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr in die

E-5594/2020 Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Aufgrund von Art. 54 AsylG, wonach Flüchtlingen kein Asyl gewährt werde, wenn sie erst wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind, könne ihm aber kein Asyl gewährt werden. Sein aktuelles Twitter-Konto sei erst im Januar 2020 eröffnet worden. Die bei der Anzeige als Beweismaterial eingereichten Tweets stammten aus der Zeit zwischen Ende Februar und Anfang April 2020 und die Anzeige vom 6. April 2020. Dies alles sei daher erst nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im (…) 2018 erfolgt. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig. Ihr Asylgesuch sei entsprechend abzulehnen. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie, würden sie und ihre Kinder aber in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt. Gegen ihn seien mittlerweile insgesamt drei Ermittlungen wegen Propaganda für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, dt. Arbeiterpartei Kurdistans) und Beleidigung des Staatspräsidenten eröffnet worden. Gemäss seiner türkischen Rechtsanwältin könne er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren verurteilt werden. Die Furcht vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit seien mittels Beweismittel nachgewiesen und glaubhaft gemacht worden, da er in der Türkei als Mitglied einer «terroristischen Organisation» gelte und durch seine «Genossen» identifiziert worden sei. Er sei bereits in der Türkei wegen seiner Verbindung zur PKK angegriffen und verletzt worden. Es bestehe das Risiko, dass er in der Türkei gefoltert, misshandelt und verhaftet werde, weil die Behörden denken würden, dass er Propaganda einer Terrororganisation verbreite und den Staatspräsidenten beleidigt habe. Mit der Beschwerdeschrift würden neue Tatsachen mitgeteilt, von denen die Vorinstanz keine Kenntnis haben könne, weshalb die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei, sofern das Bundesverwaltungsgericht nicht reformatorisch entscheide. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat zu Recht gefolgert, dass den im Vorverfahren geltend gemachten Asylgründen keine Asylrelevanz zukomme. Um Wieder-

E-5594/2020 holungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden bestreiten denn die vorinstanzliche Einschätzung auch nicht. Auf Beschwerdeebene ergänzen sie lediglich den Sachverhalt, indem sie ausführen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner PKK-Verbindungen bereits in der Türkei verfolgt worden und nicht erst aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz. Es seien in der Türkei mittlerweile insgesamt drei Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig. Dies versucht er mit einem Schreiben seiner türkischen Anwältin vom 9. November 2020 zu untermauern. Diesem Schreiben kommt aber zum einen nur wenig Beweiswert zu, da es als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden muss. Zum anderen geht daraus nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund (angeblicher) PKK-Verbindungen verfolgt würde und deshalb ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Vielmehr bestätigt das Schreiben, dass er wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Visier der türkischen Behörden gelangt ist, was die Vorinstanz mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme bereits berücksichtigt hat. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht zur geltend gemachten Verbindung zur PKK geäussert. Auch auf Beschwerdeebene werden die diesbezüglichen Ausführungen sehr knapp gehalten und nicht belegt. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zahlreiche weitere Beweismittel erhalten, welche er nach deren Übersetzung nachreichen werde. Hierzu wurde ihm am 20. November 2020 erstmals eine Frist bis zum 7. Dezember 2020 gewährt. Diese Frist wurde in der Folge zwei Mal – bis zum 6. Januar 2021 – erstreckt. Trotz dieser Fristerstreckung hat der rubrizierte Rechtsvertreter letztlich lediglich die Vollmacht der Beschwerdeführerin, aber nicht die in Aussicht gestellten Beweismittel nachgereicht. Bis heute sind keine entsprechenden Dokumente eingegangen, obwohl diese gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hätten nachgereicht werden können, was dem Rechtsvertreter durchaus bewusst sein dürfte. Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass die in Aussicht gestellten Unterlagen tatsächlich existieren. Folglich liegen keine Dokumente vor, welche die angeblich aufgrund seines Handelns vor seiner Ausreise gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren belegen würden. Da diese neu geltend gemachten Tatsachen weder bewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, besteht offensichtlich auch kein Anlass, die Verfü-

E-5594/2020 gung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich weitere Erwägungen zum Wegweisungsvollzug. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu gelten haben. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5594/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

Versand:

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