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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2022 E-5593/2021

5 gennaio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,147 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. November 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5593/2021

Urteil v o m 5 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, mit verschiedenen Alias-Identitäten, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2021 / N (…).

E-5593/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer versuchte am (…) August 2021 papierlos und rechtswidrig von Deutschland herkommend in die Schweiz einzureisen, wurde jedoch bei der Grenzkontrolle wieder nach Deutschland weggewiesen. Am 20. August 2021 reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und stellte im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Basel ein Asylgesuch. In der Folge wurde er in das BAZ Zürich transferiert. Am 25. August 2021 mandatierte er die ihm im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 26. August 2021 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. November 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______ (Region Dohuk; Autonome Region Kurdistan [ARK]), wo er stets mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Trotz fünf Jahren Grundschule könne er weder lesen noch schreiben. Sein Vater, ein (…), sei sehr streng, habe ihn oft zum Beten angehalten, geschlagen, «gefoltert», unterdrückt und seit dem neunten Lebensjahr zur regelmässigen und entlöhnten Verrichtung von Reinigungsarbeiten in der (…) gezwungen. Seine im Irak lebenden Brüder seien Salafisten und auf der Seite des Vaters. Um ein von ständigem Druck und religiösen Zwängen befreites Leben führen zu können, habe er sich nach Rücksprache mit seinem seit (…) Jahren in der Schweiz lebenden und von der Familie ebenfalls abgewandten (…) Bruder zur Ausreise entschieden und sich zu diesem Zweck einen Reisepass ausstellen lassen. Am (…) August 2021 sei er (…) in die C._______ und weiter nach Belarus gereist, um von dort auf dem Landweg via Polen und Deutschland am 20. August 2021 illegal in die Schweiz zu gelangen. Ein Leben anderswo im Irak sei nicht in Betracht gefallen, weil er Analphabet sei, von seiner Familie überall gefunden worden wäre und sich einfach von all seinen Problemen habe losreissen wollen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er seine Tötung durch seine Familie. Der Beschwerdeführer gab abgesehen von einem Gesuch um Zuteilung in den Wohnkanton seines Bruders (Kanton D._______) keine Beweismittel zu den Akten. Seinen Reisepass und seine Identitätskarte gab er trotz expliziter Aufforderung in der PA nicht zu den Akten. Eine dem Beschwerdeführer durch die Grenzkontrollbeamten abgenommene Kopie des Reisepasses wurde zu den Asylakten gegeben.

E-5593/2021 B. Ein zwischenzeitlich betreffend E._______ eingeleitetes Dublin-Verfahren erklärte das SEM am 21. September 2021 für beendet. C. Am 22. November 2021 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer seinen Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheides zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm am 23. November 2021 dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 24. November 2021 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug durch den Zuweisungskanton Zürich an (Dispositiv Ziff. 3 und 4). Mit dem Entscheid wurden ihm zudem die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositiv Ziff. 5). E. Noch am 24. November 2021 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

E-5593/2021 H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht grossenteils am 23. Dezember und vollständig am 27. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Betreffend die recht konfusen Ausführungen in der Beschwerdebegründung Bst. A/c ist klarzustellen, dass es sich vorliegend weder um ein Dublin-Verfahren handelt, noch die aufschiebende Wirkung entzogen wurde und im Übrigen auch kein Antrag auf deren (Wieder-)Herstellung gestellt wird. Ebenso wenig steht ein Vollzug nach Slowenien im Raum. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5593/2021 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,

E-5593/2021 Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, da es sich bei der behaupteten Strenge des Vaters gegenüber ihm um eine innerfamiliäre Angelegenheit handle. Die geltend gemachten Benachteiligungen entsprächen keinem in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen Motiv einer Verfolgung. Abgesehen davon könnten Personen, die aufgrund familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, auf staatlichen Schutz zählen. Begründete Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens seien vorliegend nicht ersichtlich. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung wäre aber allenfalls zurückzukommen, zumal weder die angeblichen Misshandlungen durch den Vater noch die Angaben zur (…), in welcher er unter dessen Druck Reinigungsarbeiten ausgeführt habe, substanziiert und plausibel ausgefallen seien. Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf bewirke keine andere Einschätzung. Der dortige Einwand einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung betreffend seinen Analphabetismus und seinen Gesundheitszustand sei unbegründet, zumal der Beschwerdeführer angesichts des von ihm selber in arabischer und lateinischer Schrift ausgefüllten Personalienblatts offensichtlich lesen und schreiben könne und er zudem in der Anhörung seinen Gesundheitszustand als gut eingestuft und eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der «Folterungen» durch den Vater verneint habe. Die anlässlich der Besprechung des Entscheidentwurfs mit der Rechtsvertretung angeblich erwähnte psychische Belastung

E-5593/2021 hätte er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dem SEM bereits frühzeitig mitteilen können und müssen, weshalb der Einwand als nachgeschoben und in Verbindung mit dem behaupteten Analphabetismus als Versuch einzustufen sei, Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung zu konstruieren. Betreffend eine gerügte fehlende Konkretisierung der Unglaubhaftigkeitselemente sei klarzustellen, dass sich das SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen mangels deren Asylrelevanz nicht geäussert habe und es sich betreffend das familiäre Netz nur zu den vom Beschwerdeführer diesbezüglichen Angaben habe äussern können. Diese seien aber zum einen nicht konkret und zum andern bewusst ausweichend geblieben und mithin nicht weiter verwertbar. Schliesslich merkte das SEM an, dass es die Sicherheitslage im Nordirak ständig im Auge behalte und seine diesbezügliche Einschätzung laufend überprüfe. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Er sei unter Berücksichtigung der zeitweise volatilen und dynamischen Konflikt-, Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK und mangels gegenteiliger, insbesondere individueller Gründe ebenso zumutbar. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe, die wirtschaftliche Lage Proteste hervorgerufen habe und es in Teilen der ARK immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Beteiligung ausländischer Streitkräfte komme, herrsche dort insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Sicherheitslage sei weiterhin relativ stabil und auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus. Angesichts der zweifelhaften Glaubhaftigkeit der Angaben zum familiären Netz könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar nicht abschliessend abgeklärt werden. Dennoch verfüge der Beschwerdeführer über eine fünfjährige Grundschulbildung, aufgrund derer er entgegen seinen Behauptungen lesen und schreiben können müsse. Zudem verfüge er angeblich über viele Jahre Erfahrung im Bereich der Gebäudereinigung. Des Weiteren sei von einem sozialen Netzwerk auszugehen, zumal er in engem Kontakt mit seinem in der Schweiz lebenden und mit einer (…) verheirateten Bruder stehe, welcher ihn bei Bedarf finanziell unterstützen könne. Zudem sei er arbeitsfähig, jung und gesund. lm Übrigen stehe es ihm frei, bei der zuständigen Rückkehrberatung finanzielle Unterstützung zu beantragen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E-5593/2021 Betreffend die Begründung der Kantonszuweisung wird auf die Ausführungen in E. IV der angefochtenen Verfügung verwiesen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, dass bei seinen beiden Interviews ein Kurmanci sprechender Dolmetscher eingesetzt worden sei, er selber aber als einzige Sprache Badini beherrsche. Er habe mehrmals auf Verständigungsprobleme hingewiesen. Dennoch seien die Interviews weitergeführt und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Sodann bekräftigt er, Analphabet zu sein. Der auf das ausgefüllte Personalienblatt abgestützten Gegenbehauptung des SEM hält er entgegen, dass er beim Ausfüllen des Blatts einen türkischen Mann um Hilfe gebeten habe. Dass er nicht lesen und schreiben könne, erkenne man bereits an seiner Unterschrift. Er wisse denn auch nicht einmal, wie man einen Stift richtig halte und könne daher lediglich mittels eines Strichs unterzeichnen. Er sei immer auf eine mündliche Übersetzung angewiesen. Als Analphabet und bildungsarmer Mann sei er in seiner Heimat besonders vulnerabel, wogegen er hier in der Schweiz einen Bruder habe, der ihn unterstützen könne. Er leide im Übrigen unter Traumata aus seiner Jugend und habe über seinen Gesundheitszustand in der Anhörung nichts erwähnt, da er die Tragweite der Anhörung nicht erkannt habe. Sein Gesundheitszustand sei weiter abklärungsbedürftig. Es sei ihm die Möglichkeit zu geben, hier in der Schweiz bei seinem Bruder zu bleiben. 6. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsfeststellung mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. II/2) und die Zusammenfassung oben (E. 5.1) zu verweisen. Die Erwägungen geben dem Bundesverwaltungsgericht zu keiner Beanstandung Anlass. Die Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das zu stützende vorinstanzliche Kernargument des fehlenden Motivs einer Verfolgung nach Art. 3 AsylG und darüber hinaus einer fehlenden staatlichen Zurechenbarkeit der angeblichen Benachteiligungen wird darin substanziell nicht bestritten. Das SEM hat in der Folge rechtslogisch konsequent auf eine vertieftere Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verzichtet und sich diesbezüglich zutreffend auf einen bloss ansatzweise begründeten Vorbehalt beschränkt. Der sinngemässe Einwand des

E-5593/2021 Beschwerdeführers, wonach den angefertigten Protokollen die Verwertbarkeit abgehe, weil die Interviews nicht in seiner Muttersprache Badini, sondern Kurmanci durchgeführt worden seien und es daher zu Verständigungsproblemen gekommen sei, ist aktenwidrig: Sowohl die Erstbefragung als auch die Anhörung wurden in Badini durchgeführt und nennenswerte Verständigungs- oder Übersetzungsprobleme gehen aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat gar mehrfach erklärt und auch unterschriftlich bestätigt, dass er den Dolmetscher gut verstehe und die Protokolle seine tatsächlichen Äusserungen vollständig wiedergäben. Gegenteilige konkrete Anhaltspunkte vermag er denn auch nicht zu nennen. Die Annahme einer Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes liegt daher offensichtlich fern und die Protokolle sind verwertbar. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die umfassenden und vollumfänglich zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt im Übrigen in Stützung der entsprechenden vorinstanzlichen Erkenntnisse ernsthaft das in der Beschwerde bekräftigte Analphabetentum des Beschwerdeführers. Der Erklärungsversuch mit dem Personalienblatt, das ein türkischer Mann für ihn ausgefüllt habe, stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Gewisses Erstaunen erweckt gleichsam der Verweis auf seine Unterschrift als Beleg für seine angeblich inexistente Schreibkunst. Die im Verlaufe des Verfahrens dutzendfach verwendete, geschwungene, keinesfalls aus einem blossen Strich (oder einem üblichen Kreuz) bestehende und stets übereinstimmende Unterschrift

E-5593/2021 kann augenfällig nicht von einer Person stammen, die angeblich nicht einmal wisse, wie man einen Stift richtig hält. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt im Übrigen in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse keinen weiteren Abklärungsbedarf hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es dem nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführer obliegt, seinen Reisepass und seine Identitätskarte vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen, da er am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilende Gesuch um Kostenerlass ist angesichts der aus obigen Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5593/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David

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