Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5588/2010 Urteil v om 1 4 . Februar 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter JeanPierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._____, geboren (…), Irak, vertreten durch Valerio Priuli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2010 / N (…).
E5588/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._____ und verliess seine Heimatstadt am 24. Mai 2010. In einem Taxi fuhr er nach C._____, wo er zu Fuss die Grenze zur Türkei passierte und nach Silopi gelangte. Am nächsten Tag reiste er mit einem Bus nach Istanbul und nach einigen Tagen Aufenthalt von dort aus in einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 16. Juni 2010 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 21. Juni 2010 und der Anhörung vom 30. Juli 2010 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vor, er habe in B._____ als Lastwagenfahrer für die Amerikaner gearbeitet. Eines Abends nach der Arbeit hätten ihn auf der Strasse zwei junge Männer angehalten und ihm mit den Worten, dass man sich in einem Monat wieder treffen würde, einen Brief übergeben. Da er Analphabet sei, habe er sich den Brief von seinem Onkel vorlesen lassen: Terroristen würden ihm drohen, ihn umzubringen, wenn er nicht 50 000 USD bezahle, da er für die Amerikaner arbeite und ein ungläubiger Mensch sei. Einige Tage später sei er mit seinem Auto und einer Fracht unterwegs gewesen, als plötzlich auf dieses geschossen worden sei. Er habe angehalten und sei ausgestiegen, worauf das Auto in Flammen aufgegangen sei. Sein Vater sei seit Februar 2010 verschwunden, er sei wohl den Terroristen entführt worden sei. B. Mit mündlich eröffneter Verfügung vom 30. Juli 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzlichen Frist keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglicht hätten, solche einzureichen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
E5588/2010 nötig. Für Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. August 2010 liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. Als Beweismittel reichte er eine Identitätskarte und einen Drohbrief aus dem Irak zu den Akten. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Verfügung vom 17. August 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Zugleich wies es ihn an, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel (Identitätskarte und Drohbrief) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. E. Mit Schreiben vom 1. September 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und eine Übersetzung der Identitätskarte sowie des Drohbriefes zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. September 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung vom 30. Juli 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine Dokumentenprüfung durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich vom 8. September 2010 habe ergeben, dass es sich bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätskarte um eine Totalfälschung handle.
E5588/2010 G. Mit Replik vom 21. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer von der Dokumentenprüfung Kenntnis und hielt an seinen Vorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.
E5588/2010 3.1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, insbesondere zum behaupteten Herkunftsort und zur Herkunftsregion, seien nicht glaubhaft. Um im Asylverfahren Vorteile zu erlangen habe er diesbezüglich falsche Angaben gemacht, welche durch den wissenschaftlichen LINGUATest eindeutig widerlegt seien. Aus seinen Aussagen zur Geographie, Kultur und Sprache gehe hervor, dass er nicht wie angegeben in B._____, sondern höchstwahrscheinlich in der Region von D._____ im Nordirak sozialisiert worden sei. Auch seine Sprachweise und seine Arabischkenntnisse würden nicht denjenigen eines Kurden, der sein ganzes Leben in B._____ gelebt habe, entsprechen. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Asylverfahren über seine Identität getäuscht habe. Beim Vorbringen, er habe seinen Pass und die Identitätskarte beim Schlepper gelassen, handle es sich um Ausflüchte, welche dazu dienten, den Schweizer Behörden seine Identität vorzuenthalten. Zudem seien die Reisemodalitäten unsubstanziiert und realitätsfremd, und es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf andere als die angegebene Weise nach Europa gelangt sei. Es würden deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen, welche es ihm verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen. Der Nichteintretensgrund der Papierlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG finde keine Anwendung, wenn nach Abschluss der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde oder aufgrund der Anhörung feststehe, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien. Dazu sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme hinfällig seien, da er eindeutig nicht aus B._____, sondern aus einer der drei Nordprovinzen stamme. Weiter sei festzuhalten, dass die Ausführungen zu den geltend gemachten Problemen insgesamt unsubstanziiert und realitätsfremd seien und die zeitlichen Angaben äusserst vage und unstimmig. So sei sein Vater gemäss dessen Angaben im Februar 2010, zwei Monate vor Erhalt des Drohbriefes, verschwunden, und der Beschwerdeführer habe das Land am 24. Mai 2010, zehn Tage vor (recte: nach) Erhalt des Drohbriefes respektive fünf Tage vor (recte: nach) dem Verlust seines Fahrzeuges, verlassen. Zu den Terroristen habe er keinerlei Angaben machen können, und die Vorbringen betreffend seine Arbeit in B._____ seien auch widersprüchlich. Da es sich bei seiner Geschichte offensichtlich um ein Konstrukt handle, könne darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die
E5588/2010 Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig. Auf das Asylgesuch werde nicht eingetreten. Die Folge des Nichteintretens sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Da die Aussagen zu seiner familiären Situation, zu seiner Identität, zum Wohnort und Beziehungsnetz im Irak nicht gesichert seien, sei es dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzuges zu äussern. Die Untersuchungspflicht des BFM finde damit ihre Grenzen in der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Weiter würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da der Beschwerdeführer aus einer finanziell soliden Familie stamme, jung und gesund sei und über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2. In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer, die Behörden über seine Identität getäuscht zu haben. Wenn die Vorinstanz ihm jedoch eine Identitätstäuschung vorwerfe, müsse sie auch einen Nichteintretensentscheid aufgrund der Identitätstäuschung fällen und sich dabei auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG stützen, da dieser Tatbestand der Papierlosigkeit vorgehe. Indem sie den Entscheid auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG stütze, verletze die Vorinstanz daher Bundesrecht, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Gemäss Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) würden die Elemente Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht zum Begriff der Identität gehören, wobei diese Aufzählung abschliessend sei. Die Herkunft beziehungsweise Sozialisation sei dagegen nicht Teil der Identität im Sinne dieser Definition. Vorliegend sei der Experte anhand der LINGUAAnalyse zum Schluss gekommen, dass
E5588/2010 der Beschwerdeführer nicht in B._____, sondern wahrscheinlich in D._____ im Nordirak sozialisiert worden sei. Der Geburtsort werde dadurch nicht bestritten und es sei durchaus denkbar, dass eine Person in B._____ geboren und in D._____ sozialisiert werde. Staatsangehörigkeit und Ethnie des Beschwerdeführers seien unbestritten, sein Geschlecht und sein Geburtsdatum habe er offengelegt, und bezüglich Vor und Nachnamen habe er die Behörden nicht getäuscht. Der Beschwerdeführer habe also in Bezug auf alle Merkmale der Identität nach Art. 1a Bst. a AsylV 1 die Wahrheit gesagt. Eine Identitätstäuschung liege deshalb nicht vor. Der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, auf welchen sich die Vorinstanz hätte stützen müssen, sei nicht erfüllt gewesen, da die Herkunft nicht Teil der Definition der Identität sei. Betreffend den Nichteintretensgrund der Papierlosigkeit gehe die Vorinstanz davon aus, dass er keine Papiere abgegeben habe, um die Behörden über seine Identität zu täuschen. Da nicht von einer Identitätstäuschung ausgegangen werden könne, sei diese Annahme jedoch falsch. Die Aussagen bezüglich der Papierbeschaffung seien im Entscheid der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. So seien die Angaben zum Pass, welchen er beim Schlepper in der Türkei gelassen habe, glaubwürdig und aufrichtig und er habe angegeben, seine Identitätskarte aus dem Irak nachreichen zu können. Dies sei allerdings nicht einfach gewesen und erst kurz nach dem Entscheid der Vorinstanz sei die angekündigte Identitätskarte zusammen mit dem Drohbrief in der Schweiz eingetroffen. Alle Angaben auf der Identitätskarte würden mit denjenigen, welche der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, übereinstimmen, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Die Beschaffung der Identitätskarte sei nicht früher möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer keine Person gekannt habe, welche früher in den Irak gereist sei. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Behörden über seine Identität zu täuschen, sondern er sei aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, die Papiere früher einzureichen. Aufgrund der nun vorhandenen Identitätskarte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus B._____ stamme. Die dortigen Vorfälle seien daher materiell zu würdigen. Ein Vollzug der Wegweisung nach B._____ sei aufgrund der momentanen Situation unzumutbar. Ebenso sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Nordirak nicht zumutbar, da er nicht von dort stamme und dort über kein soziales Netz verfüge.
E5588/2010 4. 4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). 4.2. Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ Kreuzlingen am 16. Juni 2010 keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 4.3. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Reise oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.).
E5588/2010 Der Beschwerdeführer gab an, für seine Ausreise in die Türkei einen Pass beantragt zu haben, welchen er durch einen Dritten in Bagdad habe abholen lassen. Der Pass sei echt gewesen und in der Türkei beim Schlepper geblieben (vgl. Akten BFM A1 S. 4, A18 S. 7). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde führte er anlässlich der Erstbefragung bezüglich der Identitätskarte ebenfalls an, diese auf Anraten des Schleppers in der Türkei gelassen zu haben. Bezüglich seines Nationalitätenausweises behauptete auf Frage, dieser befinde sich im Irak bei seiner Mutter (A1, S. 5). Indessen gab er bei der Erstbefragung an, die Identitätskarte und einige Beweismittel aus dem Irak besorgen zu können (vgl. A1 S. 6). Mit der Rechtsmitteleingabe reichte er sodann die erwähnte Identitätskarte ein, nachdem eine Person, welche in den Irak gereist sei, ihm diese gebracht habe. Da die Dokumentenprüfung des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 8. September 2010 ergeben hat, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte eine Totalfälschung ist – was vom Beschwerdeführer in der Replik nicht bestritten wird – , erscheinen die Aussagen bezüglich der Identitätspapiere insgesamt als unglaubhaft. Zudem stellt sich die Frage, warum er unter diesen Umständen nicht auch den Nationalitätenausweis nachreichte. Somit ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität wahrheitswidrig waren, womit die Glaubhaftmachung von entschuldbaren Gründen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG scheitert. 4.4. Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob aufgrund der Anhörung und gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG). Dabei kam sie zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen sind. Aufgrund der LINGUAAnalyse hat sich ausserdem herausgestellt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus B._____, sondern höchstwahrscheinlich aus der Region von D._____ stammt und zu den örtlichen Begebenheiten in B._____ nur sehr vage Aussagen machen konnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Die geltend gemachten Probleme in B._____ müssen deshalb in ihrer Gesamtheit als
E5588/2010 unglaubhaft bezeichnet werden, womit eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausser Betracht fällt. Es rechtfertigte sich daher, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine zusätzlichen sachlichen oder rechtlichen Abklärungen vorzunehmen. 4.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte ihren Entscheid auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG stützen müssen, da sie ihm vorwerfe, mit der NichtEinreichung von Identitätspapieren eine Identitätstäuschung zu bezwecken, und der Tatbestand der Identitätstäuschung demjenigen der Papierlosigkeit vorgehe. Gemäss dem in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheid der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sanktioniert das schweizerische Asylgesetz das Verhalten von Personen, die im Verfahren keine Identitätspapiere einreichen, in erster Linie mit der sogenannten PapierlosenBestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Die Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG kommt demgegenüber nur dann zur Anwendung, wenn neben dem Fehlen identitätsbelegender Dokumente zusätzlich feststeht, dass die asylsuchende Person die schweizerischen Asylbehörden über ihre wahre Identität täuscht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4. e) S. 180). Demnach geht der Tatbestand der Identitätstäuschung demjenigen der Papierlosigkeit eben gerade nicht vor, sondern hängt vom Vorhandensein zusätzlicher, qualifizierender Elemente ab. Dass sich ein Nichteintretensentscheid bei Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne von Art 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf diesen Artikel stützen soll, ist vorliegend unbeachtlich. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass diese Bestimmung hätte angewendet werden müssen, obwohl – wie vom Beschwerdeführer dargelegt – die Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt sind, ist nicht nachvollziehbar. 4.6. Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E5588/2010 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E5588/2010 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (vgl. BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten
E5588/2010 erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er stamme aus B._____, die LINGUAAnalyse hat aber ergeben, dass er in einer der drei Nordprovinzen – vermutlich in der Region von D._____ – sozialisiert wurde und sich in B._____ nicht auskennt. Es ist deshalb auch davon auszugehen, dass er im Nordirak über ein Beziehungsnetz verfügt. Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn dieser seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen versucht. Mit Abgabe der gefälschten Identitätskarte hat der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Pflichten verletzt und es den Asylbehörden verunmöglicht, sich zum Wegweisungsvollzug in Kenntnis der vollständigen Sachlage zu äussern. Vorliegend lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, da der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage jung und gesund ist, aus einer finanziell gut gestellten Familie stammt und über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass er seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen und seinen Lebensunterhalt nach der Rückkehr selber verdienen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
E5588/2010 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
E5588/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: