Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5580/2017
Urteil v o m 4 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).
E-5580/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 9. Juli 2017 um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am 17. Juli 2017 wurde er zwecks Registrierung seiner Daten im VZ Zürich befragt (sog. Personalienaufnahme) und am 24. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich eines telefonischen Gesprächs – im Beisein seiner ehemaligen Rechtsvertreterin – das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung gewährt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer nach seiner gesundheitlichen Verfassung befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und seine Fingerabdrücke seien unter Zwang abgenommen worden. Was sein Gesundheitszustand betreffe, so habe er an Gewicht verloren und stehe unter psychischem Druck. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 14. Juli 2017 um Übernahme. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. D. Am 22. September 2017 händigte das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus, welche am 25. September 2017 davon Gebrauch machte und im Wesentlichen ausführte, die Abnahme der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers sei nicht freiwillig erfolgt, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und er wolle in der Schweiz bleiben. Ferner seien in Italien – aufgrund der grossen Anzahl von Flüchtlingen – seine Grundbedürfnisse nicht gedeckt, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. E. E.a Mit Verfügung vom 26. September 2017 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
E-5580/2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte – unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs – seine Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Italien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen; dies obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten (vgl. Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [nachfolgend Dublin-III-VO]). Italien sei sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und der EMRK. Zudem habe es die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde. Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemischen Mängel auf. Zudem seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen.
E-5580/2017 Weiter würden in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitäts- beziehungsweise Ermessensklausel der Schweiz rechtfertigen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Zusätzlich könne er bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe nachsuchen. Zudem sei angesichts der Aktenlage festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden könne. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. F. Mit Schreiben vom 26. September 2016 legte die ehemalige Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder.
G. G.a Mit Eingabe vom 30. September 2017 (Datum Rechtsschrift) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, das Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln (Ziffer 1) und das Dublinverfahren sei aufzuheben sowie die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens sei festzuhalten (Ziffer 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
G.b Den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung wurde im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht und seine Fingerabdrücke seien ihm zwangsweise abgenommen worden. Italien habe kein funktionierendes Asylwesen und sei mit der Versorgung von Flüchtlingen überfordert, würde diese nicht korrekt und unmenschlich behandeln. Flüchtlinge mit erwiesenem Schutzbedarf würden nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, wo ihnen Obdachlosigkeit drohe und wo sie keine Existenzgrundlage hätten. Er gehöre zudem – als traumatisierter Kriegsflüchtling – einer besonders verletzlichen Personenkategorie an. Schliesslich würden auch seine Angehörigen und Verwandten in der Schweiz leben und auch er wolle dies, da er kleine Kinder habe
E-5580/2017 und diese in der Schweiz besser versorgt würden und in Italien keine Zukunft hätten.
H. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 3. Oktober 2017 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG). Im Übrigen kommt aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich die Verordnung vom 4. September
E-5580/2017 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch sowie Überschreiten und Unterschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Da die Beschwerde grundsätzlich nur die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wiederholt, zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 3.3 Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Da die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III- VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, haben sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen des
E-5580/2017 Beschwerdeführers hiergegen – er habe in Italien nie um Asyl nachgesucht, habe seine Fingerabdrücke zwangsweise abgeben müssen, habe in die Schweiz kommen wollen und liefe in Italien wegen des miserablen Zustands des Asylwesens in Gefahr, keine Unterkunft und keine Existenzgrundlage zu haben – vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen, zumal sie zu exakt denselben Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung bereits ausführlich und einwandfrei Stellung bezogen hat, weshalb an dieser Stelle vollumfänglich auf diese korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und von deren Wiederholung abzusehen ist (vgl. Erwägung E.b hiervor). Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene schliesslich geltend, in der Schweiz würden seine Verwandten und Angehörigen leben. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme angab, er habe keine Bezugspersonen in der Schweiz (vgl. Akten des Asylverfahrens A13/5, S.5). Dementsprechend ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Familienangehörigen im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. 3.4 In Würdigung der Aktenlage, namentlich der vom Beschwerdeführer nicht umgestossenen Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen nachkommt, hat die Vorinstanz folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 3.5 Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. 4. 4.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10; BVGE 2015/18 E. 5.2).
E-5580/2017 4.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien angeordnet. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5580/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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