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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2009 E-5576/2009

10 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,804 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-5576/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Tansania, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5576/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein tansanischer Staatsangehöriger aus B._______ (C._______) - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. Juli 2009 mit Hilfe eines Begleiters verliess und auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung am 30. Juli 2009 nach D._______ gelangte, dass er mit einem Taxi zum Bahnhof gefahren wurde, wo ihn sein Begleiter mit allem seinem Geld und Identitätspapieren verlassen habe und nicht mehr zurückgekommen sei, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, wo er sich befinde und man ihm bei der Information am Bahnhof ein Ticket nach E._______ ausgestellt habe, dass er am 1. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte und am 7. August 2009 in das F._______ transferiert wurde, wo er am 18. August 2009 befragt wurde, dass am 31. August 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] eine Anhörung zu den Asylgründen durch das Bundesamt stattfand, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Pastor (bei der G._______) für Jugendliche gewesen, dass am 31. Januar 2007 Muslime in die Kirche gekommen seien, um ihn zu töten, weil er drei Personen überredet habe, vom Islam zum Christentum zu konvertieren, dass er von den Muslimen zusammengeschlagen und am Kinn geschnitten worden sei, dass er dabei ohnmächtig geworden sei und die Muslime ihn für tot gehalten hätten, dass er danach von den Nachbarn ins Spital gebracht worden sei, wo er zwei Wochen verbracht habe, E-5576/2009 dass er anschliessend nach Hause zurückgekehrt und zur Polizei gegegangen sei, um den Vorfall zu melden, dass die Polizei ihm mitgeteilt habe, die Islamisten hätten ihn angezeigt, weil er Leute zum Konvertieren gebracht habe, und ihm zudem gesagt, für religiöse Probleme nicht zuständig zu sein und für ihn nichts machen zu können, dass er jedoch seinen Wohnort wechseln solle, dass er selbst keine Anzeige gegen die Muslime erstattet habe und zu einem Freund gegangen sei, wobei die Muslime seinen Wohnort herausgefunden hätten, dass er gewarnt worden sei, worauf er das Haus des Freundes verlassen und sich zum Pastor H._______ begeben habe, dass ihn die Muslime im Hause seines Freundes gesucht und diesen erschossen hätten, dass sein Foto im Fernsehen und in den Zeitschriften gezeigt worden sei, worauf er sein Haus verkauft und Mr. I._______ angerufen habe, der alles für die Ausreise organisiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 - gleichentags eröffnet und persönlich ausgehändigt - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er am 1. August 2009 schriftlich aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen, dass es sich beim abgegebenen Führerschein nicht um ein Reiseoder Identitätsspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) handle, weil dieser von den Behörden E-5576/2009 ausgestellt worden sei, um die Befähigung, ein Auto lenken zu können, zu bescheinigen, dass dieser jedoch nicht zum Zweck des Identitätsbeweises diene, weshalb er den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Staatsangehörigkeit aus dem Führerschein nicht hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer weiter nicht geglaubt werden könne, sein Reisebegleiter I._______ habe ihn am Bahnhof D._______ zurückgelassen und alle Dokumente, unter anderem seinen Reisepass und seine Identitätskarte mitgenommen, zumal eine Abfrage bei der Schweizerischen Visa-Datenbank keine Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien ergeben habe, dass der Beschwerdeführer, obwohl er I._______ seit Jahren gekannt und ihm vertraut habe, weder dessen Familiennamen noch dessen Adresse noch irgendwelche anderen Kontaktdaten habe angeben können, dass zudem der Beschwerdeführer - obschon er ein hohes Bildungsniveau und gute Englischkenntnisse habe - weder die Fluggesellschaft noch den Ankunftsflughafen in der Schweiz habe benennen können, dass es - gemäss Erkenntnissen des BFM - keine direkten Flüge von C._______ nach D._______ gebe, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, dass der Beschwerdeführer zudem im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchliche und realitätsfremde Angaben gemacht habe, insbesondere im Zusammenhang mit seinem Besuch auf dem Polizeiposten und den Auskünften der Polizei, E-5576/2009 dass er ebenso wenig habe erklären können, weshalb er C._______ erst zweieinhalb Jahre nach dem Angriff der Islamisten verlassen habe, womit sich kein zeitlich und sachlich genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ergebe, dass ferner offen bleibe, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, bis zur Ausreise weiterhin seiner Tätigkeit als Priester und Jugendleiter der Kirche nachzugehen und öffentliche Sonntagsmessen sowie Unternehmungen mit Jugendlichen zu organisieren, obschon er von den Islamisten gesucht worden sei und bei Freunden versteckt habe leben müssen, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-5576/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-5576/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der eingereichte Führerschein nicht zu einer zweifelsfreien Identifizierung dient (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.), dass die Behauptung des Beschwerdeführers, I._______ habe die Identitätspapiere stets bei sich gehabt und bei den Kontrollen den Pass für ihn gezeigt, mit Blick auf die Notwendigkeit der persönlichen Vorweisung des Passes am Flughafen als tatsachenwidrig zu werten ist, dass ebenfalls wenig plausibel anmutet, dass I._______, der die ganze Ausreise in die Schweiz inklusive Visumbeschaffung organisiert habe, ihn auf einmal im Bahnhof D._______, ohne ihm seine Reisedokumente zurückzugeben, hätte verlassen sollen, zumal dieser wiederholt Visionen gehabt haben soll, dem Beschwerdeführer aus seiner gefährlichen Lage zu helfen und ihn die Schweiz zu bringen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche E-5576/2009 er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegenbringt, weshalb es ihm nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2008/8 aufgestellten Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Transitzentrum vom 18. August 2009 und der Anhörung vom 31. August 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive realitätsfremd, dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass realitätsfremd erscheint, dass es dem Beschwerdeführer während der ganzen Zeit gelungen sein soll, den Islamisten zu entwischen, obschon er intensiv von ihnen gesucht worden sein soll, dass sein Verhalten, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, wo er den Islamisten schutzlos ausgesetzt gewesen wäre, nicht demjenigen einer verfolgten Person entspricht, dass ebenfalls unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer, der angeblich bei seinem Freund gewohnt habe, ausgerechnet dann, als der Freund umgebracht worden sein soll, nicht zu Hause gewesen sei, E-5576/2009 dass es sich vielmehr bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handelt, dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätzlich entbehrlich ist, jedoch ergänzend anzumerken ist, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass die Begründung, er habe gegen die Muslime keine Anzeige erstattet, weil diese bereits gegen ihn eine Anzeige erstattet hätten und es nicht möglich sei, jemanden anzuzeigen, der bereits eine Anzeige gegen die anzeigewillige Person erstattet habe, realitätsfremd ist, dass eine schwere Körperverletzung grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der tansanischen Behörden auslöst, so dass von der Möglichkeit strafrechtlicher Schutzgewährung auszugehen ist, dass damit selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Fluchtgründe deren Asylrelevanz zu verneinen wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle angesichts des dürftigen Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann, zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse vage, weitgehend substanzlose sowie lebensfremde Angaben gemacht hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätskennzeichen beinhalten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein- E-5576/2009 klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-5576/2009 dass dessen Behandlung wegen J._______ auch in seinem Heimatland möglich ist, zumal der Beschwerdeführer bereits mit K._______ ausgestattet in die Schweiz gekommen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5576/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den L._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 12

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