Abtei lung V E-5562/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, B._______, C._______, D._______, Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5562/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, bevor sie am 19. Mai 2007 in der Schweiz Asylgesuche stellten, auf welche das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2007 nicht eintrat, und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2007 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies (E-4865/2007), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nach einer Rückkehr in ihr Heimatland dieses am 28. September 2008 wieder verliessen und am 30. September 2008 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchten, dass sie am 17. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört wurden, dass das BFM am 5. Dezember 2008 mit dem Beschwerdeführer A._______ und am 6. Mai 2009 mit der Beschwerdeführerin B._______ eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien im August 2007 aus der Schweiz via Belgrad nach F._______ zurückgekehrt, wo sie eine Wohnung gesucht hätten und der Beschwerdeführer als Automechaniker gearbeitet habe, dass er am 16. August 2008 für ein Gespräch auf den Polizeiposten von F._______ vorgeladen worden sei, dass er dort heftig geschlagen worden sei und ein Geständnis habe unterschreiben müssen, dass er einen Mann mit einem Auto angefahren habe, dass er danach 14 Tage lang in einer Zelle festgehalten worden sei, während dieser Zeit unter sehr starken Schmerzen gelitten habe und durch einen Arzt betreut worden sei, dass dies die schlimmsten Tage seines Lebens gewesen seien und er daran gedacht habe, sich umzubringen, E-5562/2009 dass er aus der Haft entlassen worden sei, nachdem er sich von den Schlägen wieder einigermassen erholt gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin noch am Tag der Verhaftung beim Polizeiposten nach dem Beschwerdeführer gefragt habe, indessen unter Beschimpfungen und Beleidungen weggeschickt worden sei, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall auf seine Roma-Zugehörigkeit zurückführe und befürchte, dass aufgrund seines Geständnisses ein Gerichtsverfahren gegen ihn durchgeführt werde, dass er sich nach seiner Entlassung zur Ausreise entschlossen und das Heimatland zusammen mit seiner Familie verlassen habe, dass die Beschwerdeführenden weiter geltend machten, ihre Tochter habe wegen ihrer Roma-Zugehörigkeit Probleme in der Schule gehabt, wo sie von der Lehrerin ständig schikaniert und von den Mitschülern immer wieder beleidigt und malträtiert worden sei und deshalb nicht mehr zur Schule gehen wolle, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 6. Mai 2009 überdies auf eine in der Schweiz durchgeführte Schilddrüsenoperation sowie auf die Umstände hinwies, dass sie psychisch sehr angeschlagen sei und auf die Einnahme mehrerer Medikamente angewiesen sei, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz deliktisch in Erscheinung getreten ist, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die früher eingeleiteten Asylverfahren seien abgeschlossen und die Ereignisse, die die Beschwerdeführenden für den Zeitraum nach dem Abschluss dieser Verfahren geltend machten, enthielten keine Hinweise, die geeignet seien, die Flüchtlingseingenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde E-5562/2009 erhoben und "mindestens" dessen Sistierung in den Punkten "1 bis 5" des Dispositivs, mithin zumindest sinngemäss dessen Aufhebung beantragten, dass vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass sie ihrer Eingabe eine Bestätigung der (...) Psychiatrie vom 2. September 2009 sowie die angefochtene Verfügung im Original als Beweismittel beilegten, dass als weitere Beilage sodann eine "Kopie Vorladung der serbischen Polizei (für Okt. 2008) (A._______)" zwar erwähnt, der Beschwerde indessen nicht beigelegt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu E-5562/2009 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos Asylverfahren durchlaufen haben und materiell und abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft befunden und diese verneint wurde, E-5562/2009 dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Vorbringen voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass bezüglich des von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Sachverhaltes auf die Akten und die entsprechende Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nach summarischer materieller Prüfung offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden rechts- und praxiskonformen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Vermutung, der Beschwerdeführer habe aus einer Verdrängungshaltung auf viele Fragen zu seinem Gefängnisaufenthalt mit "weiss nicht" geantwortet, und habe erst bei genauerem Nachfragen nähere Beschreibungen gemacht, nicht zu einer anderen Erkenntnis führt, dass dadurch insbesondere die in der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgeführten - und von den Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht bestrittenen - unsubstanziierten und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht plausibel aufgelöst beziehungsweise erklärt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mithin der Einschätzung des BFM folgt, dass der geltend gemachte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer nach einer Vorladung durch die Polizei verhaftet, verprügelt und zur Unterzeichnung eines falschen Geständnisses gezwungen worden sowie anschliessend 14 Tage lang inhaftiert gewesen sei, nicht glaubhaft gemacht ist, dass ferner auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma und die damit verbundenen Benachteiligungen ihrer Kinder nicht in entscheidrelevanter Hinsicht durchzudringen vermag, E-5562/2009 dass Roma zwar in Serbien gesellschaftlich diskriminiert werden, diese Diskriminierungen für sich alleine jedoch keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass es sich aufgrund der bestehenden Aktenlage erübrigt, den Beschwerdeführenden Frist zu setzen zur Beibringung der in der Beschwerde als Beilage aufgeführten Kopie der Vorladung der serbischen Polizei, zumal in der Beschwerde mit keinem Wort darauf Bezug genommen wird, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-5562/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage der Roma in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere auch die unter Beilage eines Berichts der (...) Psychiatrie vom 2. September 2009 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - sie leide an (...) und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung - nicht zu einer anderen Erkenntnis führen, zumal diese Leiden auch in Serbien angemessen behandelt werden können, dass dazu auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ferner das pauschale Vorbringen, dass es dem Beschwerdeführer in der Nacht ganz ähnlich gehe (wie der Beschwerdeführerin) unbeachtlich ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-5562/2009 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegehren - wie oben dargelegt - als aussichtslos erscheinen, womit es an einer materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5562/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 10