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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2015 E-5550/2015

30 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,306 parole·~7 min·1

Riassunto

Fristen | Wiederherstellung einer Frist

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5550/2015

Urteil v o m 3 0 . September 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Russland, vertreten durch Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Gesuchstellerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N (…).

E-5550/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin gelangte am 11. November 2014 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 24. März 2015 stellte das SEM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.c Die Gesuchstellerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juni 2015 (Poststempel: 5. Juni 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.d Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 19. Juni 2015 (auf dem Urteil steht fälschlicherweise die Jahreszahl 2105) auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 3. Juni 2015 abgelaufen sei. B. Mit Eingabe vom 8. September 2015 (Postaufgabe: 9. September 2015) bat die Gesuchstellerin darum, das Verfahren sei fortzusetzen und von einer Verfahrensabschreibung sei abzusehen, auf die Beschwerde sei einzutreten und diese sei gutzuheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und ist für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233).

E-5550/2015 1.2 Eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wird wiederherstellt, wenn die ersuchende Person oder ihr Vertreter unverschuldetermassen abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG galt bezüglich der SEM-Verfügung vom 24. März 2015 eine Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung. Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 In der Eingabe vom 8. September 2015 ersuchte die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und führte aus, sie habe vom vorinstanzlichen Entscheid vom 24. März 2015 erst am 7. Mai 2015 erfahren. Aus dem bei den Akten liegenden Rückschein (SEM-Akten A34/1) gehe ein anderes Datum hervor, zudem sei dort nicht ihre Wohnadresse aufgeführt. Sie habe den Entscheid jedoch am 7. Mai 2015 (...) in B._______ entgegengenommen. Die Unterschrift auf dem Rückschein stamme weder von ihr noch von einem ihrer Angehörigen. 2.2 2.2.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 24. März 2015 beim erstmaligen Versand von der Gesuchstellerin nicht abgeholt wurde. Da in den Akten ein entsprechender Rückschein fehlt, kann aus diesem ersten Zustellungsversuch kein Eröffnungsdatum eruiert werden, weshalb zugunsten der Gesuchstellerin davon auszugehen ist, der Entscheid sei damals nicht rechtsgültig zugestellt worden. 2.2.2 Am 13. April 2015 erfolgte ein zweiter Zustellungsversuch. Gemäss Rückschein (A32/2) wurde die Verfügung, adressiert an ihre offizielle Wohnadresse (...) (welche auch im Schreiben der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv vom 28. April 2015 als erbetene Zustelladresse genannt wurde), nicht abgeholt. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AsylG spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Der vorinstanzliche Entscheid gilt damit als am 21. April 2015 rechtsgültig eröffnet, und die Beschwerdefrist von 30 Tagen endete bereits am 21. Mai 2015 (Art. 20

E-5550/2015 Abs. 1 VwVG) – nicht erst am 3. Juni 2015, wie im Urteil vom 19. Juni 2015 ausgeführt. 2.2.3 Die erneute Zusendung der SEM-Verfügung vom 30. April 2015 an den Sohn der Gesuchstellerin ist für die Frage des Eröffnungsdatums und des Fristenlaufs somit nicht relevant, und dass sie den Rückschein dieser Sendung nicht unterzeichnet habe und die Unterschrift auch nicht von einem ihrer Angehörigen stamme, ist ebenfalls nicht erheblich. Die Behauptung der Gesuchstellerin, sie habe den Entscheid erst am 7. Mai 2015 entgegengenommen, und dies an ihrer Wohnadresse (...), kann sich aufgrund der Akten und mangels anderweitigen Nachweises durch die Gesuchstellerin nicht auf eine postalische Zustellung beziehen. Aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Nichteintretensurteil vom 19. Juni 2015 zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdefrist sei erst am 3. Juni (statt am 21. Mai) 2015 abgelaufen, kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.3 Die Gesuchstellerin machte nicht geltend, sie sei an der fristgerechten Beschwerdeerhebung unverschuldeterweise abgehalten worden, und sie führt auch nicht aus, weshalb sie die Postsendungen vom 24. März und 13. April 2015 nicht entgegengenommen beziehungsweise abgeholt hat. Mithin besteht kein Grund, die am 21. Mai 2015 abgelaufene Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederherzustellen. Eine Wiederherstellung der Frist kommt im Übrigen – selbst wenn die versäumte Rechtshandlung als durch die verspätete Beschwerde vom 5. Juni 2015 (Poststempel) als nachgeholt betrachten würde – auch deshalb nicht in Frage, weil die Gesuchstellerin das Wiederherstellungsgesuch nicht innert 30 Tage nach Wegfall des Hindernisses eingereicht hat, ist doch das Hindernis spätestens mit dem von der Gesuchstellerin bestätigten Erhalt am 7. Mai 2015 weggefallen. Die in Art. 24 VwVG genannte 30-tägige Frist ist nicht einmal vom Datum des Nichteintretensurteils beziehungsweise dessen Zustellung an gerechnet eingehalten. 2.4 Die am 5. Juni 2015 eingereichte Beschwerde war nach dem Gesagten verspätet und daher offensichtlich unzulässig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu Recht im einzelrichterlichen Verfahren nicht darauf eintrat. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist aus den genannten Gründen abzuweisen.

E-5550/2015 2.5 Festzuhalten ist im Übrigen, dass die Gesuchstellerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter weder ein ausdrückliches Revisionsbegehren stellt, noch sich auf einen gesetzlichen Revisionsgrund beruft, weshalb die Eingabe den strengen formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch offensichtlich nicht genügt. Ein solches wäre zudem – würde es den formellen Anforderungen genügen – aufgrund des offenkundigen Fehlens eines zulässigen Revisionsgrundes (vgl. Art. 121–123 BGG i.V.m. Art. 45 VGG) ebenfalls ohne weiteres abzulehnen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5550/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

Versand:

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