Abtei lung V E-5548/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Januar 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5548/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 7. April 2009 unter Verwendung eines nicht auf seinen Namen lautenden, aber sein Foto enthaltenden türkischen Passes mit dem Flugzeug und gelangte nach Belgien. Von Brüssel sei er mit der Bahn nach Paris gereist, wo er sich bis am 14. April 2009 bei seinem Bruder aufgehalten habe. Schliesslich sei er am 14. und 15. April 2009 illegal per Bahn über Genf nach Kreuzlingen gelangt. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) suchte er am 17. April 2009 um Asyl nach. Am selben Ort fand am 23. April 2009 die Kurzbefragung zur Person, dem Reiseweg und den Ausreisegründen statt (Vorakten A1). Am 29. Juli 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an (Vorakten A42). B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit 1997 Mitglied der DTP (Demokrati Toplum Partisi). Vom Sommer 2000 bis Sommer 2003 habe er in Deutschland gelebt und das Land verlassen, nachdem sein Asylgesuch negativ entschieden worden sei. Darauf habe er sich in Frankreich aufgehalten und dort um Asyl nachgesucht; im Februar 2006 sei er in die Türkei ausgeschafft worden. Während seiner sechsjährigen Landesabwesenheit habe er sich in Europa für die kurdischen Interessen eingesetzt; er habe insbesondere Parteiexponenten getroffen und an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Einige Male sei er auf (...) TV zu sehen gewesen. Während seiner Abwesenheit seien seine Angehörigen von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und belästigt worden. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer weiter aus, bei seiner Ankunft in der Türkei im Jahr 2006 sei er weder angehalten noch befragt worden. Während der gesamten Busreise von Istanbul bis nach Gaziantep seien aber zwei zivile Beamte hinten im Bus gesessen. Nachdem er eine Identitätskarte beantragt habe, sei er während sechs Monaten einer dreimal wöchentlichen Meldepflicht unterstanden, bevor er den Ausweis bekommen habe, wobei man ihm immer vorgeworfen habe, er sei auch in Europa für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) tätig gewesen beziehungsweise er habe die Karte erst erhalten als er geheiratet habe. Seine Wohnung habe er während der E-5548/2009 ersten drei Monate nach seiner Rückkehr nicht verlassen, weil er ständig beschattet worden sei. Ohne Familienangehörige sei er aus Angst vor einem Überfall nie auf die Strasse gegangen. Der Beschwerdeführer gab an, Funktionär der DTP gewesen und 2007 in C._______ in den Vorstand gewählt worden zu sein. Wegen seines Parteiengagements habe er immer wieder, insgesamt ungefähr 30 Mal, auf der Antiterror-Abteilung der Polizeidirektion in C._______ und einmal auch in E._______ erscheinen müssen; man habe ihn für viele politische Aktivitäten verantwortlich gemacht und ihn jeweils während einer halben bis einer ganzen Stunde festgehalten und ihn psychisch fertig machen wollen. Man habe ihn jeweils gefragt, weshalb er separatistische Propaganda betreibe und sich für Abdullah Öcalan einsetze. Man hab ihn auch verdächtigt, in Europa ausgebildet und in die Türkei geschickt worden zu sein, um andere Leute aufzustacheln. Schliesslich seien ihm Spitzeldienste vorgeschlagen worden. Am Newroz 2007 beziehungsweise 2008 seien sechs Freunde festgenommen und während des Verhörs unter Druck gesetzt worden, über den Beschwerdeführer Angaben zu machen, was sie aber nicht getan hätten. Im Juni 2008, möglicherweise in der ersten Woche, habe eine Protestveranstaltung stattgefunden. Es sei dabei um die sogenannten Antiterrormassnahmen des türkischen Staates und die über Abdullah Öcalan verhängte Isolationshaft gegangen. Der Kreisvorsteher von C._______ habe eine Presseerklärung vorgelesen. Aufnahmen von ihnen seien von Roj TV ausgestrahlt worden. Die Polizei habe bei diesem Anlass versucht, den Beschwerdeführer aus der Menge zu entführen, die Bevölkerung habe dies aber verhindert. Er sei dann von der Antiterror-Einheit der Polizeidirektion in C._______ vorgeladen worden. Er sei für viele Vorkommnisse als Hauptverantwortlicher beschuldigt und gewarnt worden, sich in C._______ nie mehr blicken zu lassen, ansonsten er umgebracht werde. Darauf sei er während dreier Monate nicht nach C._______ gegangen. 2008 sei er auch in Istanbul einmal von der Polizei angehalten worden. Dorthin habe er sich mindestens zweimal monatlich begeben im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit als Pistazienhändler. Der Beamte habe seine Personalien überprüft und sich gewundert, dass er noch lebe. Zur Ausreise hätten schliesslich Vorfälle während der Wahlperiode (Kommunalwahlen) im Frühjahr 2009 geführt. Er habe sich weiterhin für die Partei eingesetzt und die Polizei habe versucht, die Veranstal- E-5548/2009 tungen zu boykottieren. Regionale Fernsehstationen hätten die Propagandaaktivitäten jeweils aufgenommen und ausgestrahlt. Der Bürgermeister von Suruc namens Sahin Ethem sei nach C._______ gekommen und habe sich mit ihnen solidarisiert; der Beschwerdeführer habe ihn begleitet. Die Polizei habe den Beschwerdeführer mit dem Handy aufgenommen und wieder mit dem Tode bedroht. Später sei auch die Parlamentarierin Emine Ayna nach C._______ gekommen, und alle Vorstandsmitglieder der Partei seien am nächsten Tag zur Antiterror-Einheit in der Polizeidirektion C._______ bestellt worden. Der Beschwerdeführer sei wiederum mit dem Tode bedroht worden, habe während einiger Tage C._______ verlassen, sei dann jedoch wieder zurückgekehrt und habe seine politischen Aktivitäten weitergeführt. Dies alles sei im Februar 2009 geschehen. Im März 2009 sei der Parlamentarier D._______ von der DTP nach Gaziantep zu einer Kundgebung gekommen, an welcher auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Zu dieser Zeit sei die Wohnung des Beschwerdeführers gestürmt und schriftliches Material über die Partei sei beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer sei gesucht worden. Abends beziehungsweise ein paar Tage später sei er zur Sicherheitsdirektion gegangen, weil man ihn dorthin bestellt habe, und man habe ihn davor gewarnt, sich nochmals im Dorf oder in C._______ blicken zu lassen. Man habe ihm gesagt, Leute wie er müssten entweder umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt werden. Da die Telefonanschlüsse zu Hause abgehört worden seien, hätten sie sie gleich abgestellt. Am 29. März 2009 sei er verantwortlich für die Wahlurne im Schulhaus B._______ gewesen und habe sich mit seinem Vater dort aufgehalten. Der Kommandant des Postens von E._______ habe ihn dort mit dem Tode bedroht beziehungsweise er sei am 29. März 2009 letztmals auf einem Polizeiposten gewesen, jenem von E._______. Die Todesdrohungen seitens der Polizei hätten 2007 angefangen und seien etwa 20 Mal erfolgt. Insgesamt sei er über 30 Mal auf dem Polizeiposten gewesen, letztmals zwei oder drei Tage nach der letzten Hausdurchsuchung vom 21. März 2009 beziehungsweise am 29. März 2009. Seine Freunde des Kreis- und Provinzvorstandes hätten dann entschieden, dass er die Türkei verlassen müsse, da er sonst verhaftet werde. Er selbst habe sich eigentlich vor den Drohungen nicht gefürchtet, denn es gebe viele Menschen, die sich für die kurdische Sache geopfert hätten. Er hätte eigentlich in die Berge gehen wollen, habe sich aber um die Familie Sorgen gemacht, weshalb er das Land wieder verlassen habe. E-5548/2009 Er sei auch von Privatpersonen belästigt und angezeigt worden, die ihn des Kommunismus und Atheismus bezichtigt hätten. Zwei seiner Cousins seien im Übrigen in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt worden, wobei sie ihre Gesuche unter anderem mit der Situation des Beschwerdeführers begründet hätten. Für weiter Details in der Begründung wird auf die Akten verwiesen. Anlässlich der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer zwei kleinformatige Kärtchen, bei welchen es sich um Wahlbeobachterausweise der DTP handle, sowie zwei Farbfotografien inklusive Zustellungskuvert im Original zu den Akten. Er gab an, später noch Referenzschreiben und eventuell eine Kassette zur Veranstaltung vom Juni 2008 nachreichen zu wollen. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung seien nicht glaubhaft. Dass er in seiner engeren Heimat wegen seines Engagements zugunsten der kurdischen Sache beziehungsweise der DTP seitens der türkischen Behörden möglicherweise schikaniert worden sei, werde nicht in Abrede gestellt. Von der Art und Intensität solcher Schikanen her handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Nachteile hauptsächlich in seiner engeren Heimat, der Osttürkei, erlitten und könne sich solchen Eingriffen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, beispielsweise in die Westtürkei, entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei. Eine solche Aufenthaltsalternative sei zumutbar, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben finanziell unabhängig sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 3. September 2009 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh- E-5548/2009 men. In formeller Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung machte er geltend, das Dorf der Familie des Beschwerdeführers sei bereits in den 90er Jahren von Militärs mehrmals gestürmt worden, weil diese Verbindungen zur PKK vermutet hätten. Zwei Dorfbewohner seien damals erschossen und andere misshandelt worden. Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers seien politisch engagiert. Bezeichnenderweise lebten ein Cousin und eine Cousine als anerkannte Flüchtlinge in Frankreich, zwei weitere Cousins als Asylbewerber, ebenfalls in Frankreich. Der Bruder des Beschwerdeführers sei 2001 vom türkischen Sicherheitsdienst entführt, nach dem Beschwerdeführer befragt und dabei gefoltert worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien im Übrigen sehr wohl glaubhaft. So habe er etwa den Namen des Kommandanten des Polizeipostens E._______ nur deshalb nicht nennen können, weil dieser damals nur gerade für ein paar Tage als Stellvertreter dort Dienst gehabt habe. Auch könnten die Vorbringen nicht nur deswegen als unglaubhaft bezeichnet werden, weil zu dem Ereignis nichts in der Presse erschienen sei. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Nebst einer Fürsorgebestätigung reichte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vier Internetausdrucke ein: – Bericht vom 24. August 2009, wonach der Bezirkspräsident von Kars wegen seiner Reden am Newroz 2009 der Mitgliedschaft bei und Tätigkeit für die PKK beschuldigt worden und zu 9 Jahren und 7 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, – Bericht von Amnesty International vom 31. Dezember 2008 zur Menschenrechtslage in der Türkei, – Pressemitteilung zur Jahresbilanz des Menschenrechtsvereins vom 18. Januar 2008, – Bericht vom 26. Juli 2009, wonach zwei DTP-Mitglieder erschossen worden seien, wobei der Vorsitzende der DTP davon ausgehe, für den Mord sei der türkische Staat verantwortlich. A. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2009 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– zu leisten. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerde erweise sich nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage als aussichtslos. Die Einschätzung des BFM, wonach E-5548/2009 die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend unglaubhaft seien, schienen zuzutreffen und die auf Beschwerdestufe vorgebrachten Einwände und Beweismittel seien kaum überzeugend. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wie in den folgenden Erwägungen aufzuzeigen ist. Der Beschwerdeentscheid ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. E-5548/2009 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 4.2 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E.5.2 f.; BVGE 2008/4 E. 5; und die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10, EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7). 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor- E-5548/2009 bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 6. Das BFM ist zu Recht zum Schluss gekommen, wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien unglaubhaft. Dies trifft namentlich zu für die geltend gemachten Ereignisse rund um die Kommunalwahlen vom Frühjahr 2009, die schliesslich zu seiner Ausreise geführt haben sollen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (E. 1 und 5). Die Einwände in der Beschwerde vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken, zumals es sich beim Argument des BFM, er habe den Namen des Kommandanten, der ihn mit dem Tode bedroht habe, nicht gewusst und es sei nicht nachvollziehbar, dass über die Vorfälle vom 29. März 2009 in der Presse nicht berichtet worden sei, nur um eines von vielen Unglaubhaftigkeitselementen handelt. Demgegenüber setzt der Beschwerdeführer etwa der unter Erwägung 5 aufgezeigten krassen Unstimmigkeit bezüglich der Frage, wann er letztmals auf einem Polizeiposten – und auf welchem – gewesen sei, in der Rechtsmitteleingabe gar nichts entgegen. Auch dem stichhaltigen Argument des BFM, die türkischen Sicherheitsbehörden wären bei einem ernsthaften Interesse an ihm zweifellos anders als in der von ihm umschriebenen Weise gegen ihn vorgegangen, vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Schliesslich verweist die Vorin- E-5548/2009 stanz zu Recht darauf, dass allfällige Schikanen seitens der türkischen Behörden, denen die kurdische Bevölkerung in den östlichen Gebieten der Türkei bekannterweise ausgesetzt waren und sind, aufgrund der mangelnden Intensität nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren sind. Zutreffend ist auch der Hinweis auf die zur Verfügung stehende innerstaatliche Fluchtalternative. Durch ein Ausweichen in ein anderes Gebiet der Türkei, etwa nach Istanbul, wohin er über längere Zeit hinweg regelmässig im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit gereist sei, könnte er sich im Übrigen auch den seitens von Privatpersonen geltend gemachten Bedrohungen entziehen. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentlichen zur allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei äussern, welche bekanntlich in manchen Bereichen unbefriedigend ist, und den Beschwerdeführer – auch insoweit es um DTP-Mitglieder geht – nicht direkt betreffen, vermögen nichts zu bewirken. Dasselbe gilt im Übrigen für den Umstand, dass inzwischen auch die DTP, wie zuvor ihre Vorgängerparteien, in der Türkei verboten worden ist. Schliesslich ergibt sich auch nichts Anderes aus dem Umstand, dass zwei Cousins des Beschwerdeführers in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie jene in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2009 verwiesen werden. Zusammenfassend kommt das Gericht, wie bereits die Vorinstanz, zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten unglaubhaft. Allfällige erlittene oder drohende Belästigungen und Schikanen seitens der türkischen Behörden oder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und einem gewissen Engagement für die kurdischen Interessen sind mangels Intensität nicht asylrelevant. Ausserdem vermag er sich ihnen, ebenso wie solchen seitens verschiedener Privatpersonen, durch einen Wechsel seines Aufenthaltsortes innerhalb der Türkei zu entziehen. Weder aus dem Umstand, dass zwei seiner Cousins in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt worden sein sollen, noch aus den eingereichten Internetauszügen vermag er etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die E-5548/2009 Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-5548/2009 Der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten offensichtlich nicht, wenn auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei trotz einiger Fortschritte in verschiedener Hinsicht noch immer unbefriedigend ist und dies gerade auch den Umgang mit der kurdischen Opposition betrifft. Ungeachtet seines angeblich erheblichen Engagements für die PKK und die DTP hat der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereinreise im Jahre 2006 offenbar problemlos alle Kontrollen passieren können und konnte im Verlauf der nachfolgenden Jahre in erheblichem Umfang und in aller Öffentlichkeit politisch tätig sein, ohne dass er Verfolgung im Sinne des gesetzlichen Flüchtlingsbegriffs ausgesetzt war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm solche ernsthaften Nachteile in Zukunft mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit drohen sollte, zumal er sich nicht notwendigerweis in seine Herkunftsregion begeben muss. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- E-5548/2009 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder aus der allgemeinen Lage in der Türkei noch aus individuellen Begebenheiten ergibt sich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist aktenkundig noch jung und gesund. Er war bereits vor seiner Wiederausreise als selbständiger Händler tätig und hat sich im Rahmen dieser Tätigkeit regelmässig nach Istanbul begeben. Es ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich erneut eine Existenz aufzubauen, sei dies in seiner Herkunftsregion oder im Westen der Türkei. Dabei ist er offensichtlich nicht schlechter gestellt als zahlreiche Personen kurdischer Ethnie aus den östlichen Provinzen der Türkei, welche sich in einer der westlichen Grossstädte eine Existenz aufgebaut haben und dort leben. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einem Vollzug der Wegweisung in eine existenzbedrohende Situation im Sinne der anzuwendenden Bestimmung. 7.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Nüfus. Im Übrigen obliegt es ihm, bei der Beschaffung der für eine Rückkehr notwendigen Dokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Wegweisungsvollzug ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten im Betrag von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 30. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. E-5548/2009 E-5548/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 15