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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2022 E-5547/2022

9 dicembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,733 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5547/2022

Urteil v o m 9 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2022 / N (…).

E-5547/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B.______ zugewiesen. B. B.a Anlässlich der Anhörung vom 24. Oktober 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und sei in C._______ in der türkischen Provinz D._______ geboren. Im Jahr 1988 oder 1989 sei seine Familie in die nahegelegene Ortschaft E._______ umgezogen. Damals sei es in diesem Gebiet zuweilen während mehrerer Monate jeden Abend zu Gefechten gekommen. Da sich das Haus seiner Familie sowie das Haus seiner Tante in unmittelbarer Nähe einer Militärkaserne befunden hätten, seien beide Gebäude im Rahmen der Kampfhandlungen getroffen worden, wobei seine Cousine getötet worden sei. Er habe mitbekommen, wie zahlreiche Menschen auf dem direkt neben ihrem Haus gelegenen Friedhof begraben worden seien. Diese Ereignisse aus der Kindheit hätten ihn stark geprägt. Nachdem seine Familie 1995 nach F._______ gezogen sei, sei er nicht weiter zur Schule gegangen und habe zunächst als (…) und anschliessend als (…) in verschiedenen Restaurants gearbeitet. Auch nach dem Umzug seiner Familie nach G._______ im Jahre 1999 sei er weiterhin als (…) tätig gewesen, wobei er diese Arbeitstätigkeit für den Militärdienst in den Jahren 2004 und 2005 unterbrochen habe. Im Jahr (…) sei sein Vater wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» zu einer bedingten Haftstrafe von (…) Jahren verurteilt worden. Im Jahr 2013 – als er beruflich als (…) tätig gewesen sei und deswegen einen kürzeren Arbeitsweg gehabt habe – habe er sich politisch engagiert. Er sei ungefähr ein Jahr lang Ersatz-Mitglied des Vorstands der lokalen Abteilung der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi, dt: Partei des Friedens und der Demokratie; später durch eine Fusion in der HDP [Halkların Demokratik Partisi, dt: Demokratische Partei der Völker]) gewesen. Er habe bei der Organisation von Veranstaltungen mitgeholfen und Gelder für die Partei gesammelt. Danach sei er wieder in die (…) zurückgekehrt und bis März 2022 als (…) tätig gewesen. Seine politischen Aktivitäten habe er aus Zeitgründen reduziert. Er habe sich lediglich an Demonstrationen beteiligt und sei dabei zwar teilweise von Polizisten angepöbelt und durchsucht, jedoch nie festgenommen worden. Die Verhaftungswelle in der Türkei in den Jahren 2014

E-5547/2022 und 2015 habe ihm stark zugesetzt. Nach den «Hendek»-Ereignissen (Hendek operasyonları, Militäroperation türkischer Sicherheitskräfte gegen die PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê, dt: Arbeiterpartei Kurdistans]) in den Jahren 2015 und 2016 sei in ihm der Entschluss gereift, die Türkei verlassen zu wollen. Er habe sich aufgrund all dieser Ereignisse kaum mehr getraut, ins HDP-Parteilokal zu gehen, obwohl dieser Ort für ihn stets ein Begegnungspunkt mit seinen Familienmitgliedern gewesen sei. Im Jahr (…) sei einer seiner Brüder aufgrund der Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2020 habe er geheiratet und fortan mit seiner Frau und der wenig später geborenen Tochter in einer Wohnung in einem der Familie gehörenden Wohnblock gewohnt. Vor der geplanten Ausreise habe er noch Zeit mit seiner Familie verbringen wollen und daher im März 2022 mit seiner Arbeit aufgehört. Für die Ausreise habe er sein Auto verkauft und Geld von einem seiner Brüder geliehen. Im (…) 2022 sei er über den Landweg nach Serbien ausgereist. Nachdem es ihm innert 15 Tagen zwei Mal nicht gelungen sei, nach Rumänien weiterzureisen, sei er mit seinem türkischen Reisepass in die Türkei zurückgekehrt und habe von Istanbul aus nach einer alternativen Variante für seine Reise in die Schweiz gesucht. Nach etwa einer Woche sei er schliesslich nach H._______ geflogen und von dort aus über Kroatien und Italien am 25. Juni 2022 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise seien seine Frau und seine Tochter zu den Schwiegereltern nach C._______ gezogen. Seine Eltern wohnten mit einem Bruder und einer Schwester von ihm im vierten Stock des Hauses, in welchem auch er zuvor gelebt habe. Der zweite Stock werde ebenfalls von einem Bruder bewohnt. Zwei Schwestern seien verheiratet und lebten in G._______, ein Bruder lebe in I._______ und ein weiterer Bruder in den Niederlanden. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass er seinen Wunsch, in seiner Heimat oppositionspolitisch tätig zu werden, verwirklichen und deshalb Probleme erhalten würde. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte im Original, Kopien von Ausweisdokumenten seiner Kernfamilie, einen Auszug aus dem Personenstandsregister seiner gesamten Familie, Kopien von Arbeitszeugnissen und Diplomen aus der Schulzeit, einen Strafregisterauszug, Urteilskopien betreffend seinen Vater und Bruder sowie eine Bestätigung über seine Funktion als (…) im Jahr 2015 ein.

E-5547/2022 C. Am 31. Oktober 2022 stellte die Vorinstanz den Entscheidentwurf der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. November 2022 brachte der Beschwerdeführer seine Angst vor einer Rückkehr in die Türkei zum Ausdruck. Diese Angst erzeuge einen schweren psychischen Druck. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er sei psychisch angeschlagen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. November 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an. E. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 2. November 2022, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt der den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-5547/2022 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-5547/2022 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam im Asylentscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den von ihm vorgebrachten Ereignissen aus seiner Kindheit handle es sich offenkundig um eine Situation allgemeiner Gewalt in seiner damaligen Heimatregion. Auch wenn mitunter die Wohnhäuser der Familie getroffen worden seien und seine Cousine bedauernswerterweise ihr Leben verloren habe, enthielten seine Aussagen keine Hinweise auf Massnahmen seitens des Staates, welche gezielt gegen seine Familie gerichtet gewesen wären. Die erlebten Nachteile seien eindeutig als Folgen der allgemeinen Gefechte, welche in seiner Heimatregion stattgefunden hätten, zu werten. Zudem bestehe offensichtlich keine Kausalität zwischen diesen Ereignissen aus seiner Kindheit und seiner Ausreise aus der Heimat im Jahre 2022. Auch die von ihm erwähnte Verhaftungswelle in der Türkei in den Jahren 2014 und 2015 sowie die «Hendek»-Ereignisse in seiner Geburtsregion hätten keinen direkten Bezug zu seiner Person. Gemäss seinen Aussagen sei er selbst nie gesucht oder verhaftet worden. Zudem habe er zum Zeitpunkt der «Hendek»-Ereignisse, welche in der Südost-Türkei stattgefunden hätten, in G._______ im Westen der Türkei gelebt. Somit lasse sich aus diesen Ereignissen keine Gefährdung seiner Person zum Zeitpunkt seiner Ausreise herleiten. Weiter lasse sich die geltend gemachte Furcht, bei einem Besuch des Parteigebäudes der HDP verhaftet zu werden, objektiv nicht nachvollziehen. Obwohl er die Parteilokalität bis vor etwa einem Jahr regelmässig besucht habe, sei er nie von den Behörden festgenommen worden. Hinweise, dass er im Zusammenhang mit den Urteilen gegen seine Familienangehörigen – deren Strafen mit einer bedingten Gefängnis- beziehungsweise einer Geldstrafe vergleichsweise milde ausgefallen seien – Nachteile erlitten habe, lägen ebenfalls keine vor. Dass er zum Zeitpunkt der Ausreise nichts von den Behörden zu befürchten gehabt habe, werde auch durch seine

E-5547/2022 Aussagen zum Reiseweg, wonach er die türkische Grenze mit seinem Reisepass mehrmals problemlos habe passieren können, verdeutlicht. Seine Spekulation, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat allenfalls Probleme bekommen könnte, weil er sich in diesem Falle künftig politisch engagieren würde, reiche nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es bestehe daher überhaupt kein Anlass zur Annahme einer Gefährdung durch die türkischen Behörden im Falle einer Rückkehr. 5.2 In seiner Beschwerde betont der Beschwerdeführer zunächst, politisch aktiv gewesen zu sein und an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen zu haben sowie im Vorstand der BDP aktiv gewesen zu sein. Aufgrund dieser politischen Aktivitäten und derjenigen seiner nahen Verwandten sei er unter ständigem polizeilichen Druck gewesen, auch wenn er nicht festgenommen worden sei. Es habe eine konkrete Gefahr bestanden, jederzeit festgenommen zu werden, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, die Türkei zu verlassen. Da er einer politisch engagierten kurdischen Familie entstamme, sei die ganze Familie Jahrzehnte lang Repressalien ausgesetzt gewesen. Infolge dieser Repressalien hätten die Familienmitglieder schwere Nachteile erlitten. Sie hätten bereits vor mehreren Jahren von der Provinz D._______ in die Westtürkei nach F._______ beziehungsweise G._______ ziehen müssen. Sein Vater sei wegen Propaganda zugunsten einer «Terrororganisation» – gemeint sei die PKK – zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Sein Bruder sei ebenfalls aus politischen Gründen verurteilt worden. Auch mehrere nahe und entfernte Verwandte hätten aufgrund ihrer politischen Aktivitäten schwere Nachteile erlitten, manche seien nach Europa geflüchtet. Daher sei er den türkischen Behörden seit mehreren Jahren bekannt und jahrelang ständigen Repressionen ausgesetzt gewesen. Es liege eine Reflexverfolgung vor. Die Asylrekurskommission habe die Existenz einer Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftierten Personen in der Türkei wiederholt anerkannt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diese Tatsache bewusst ausblende. Er stehe im Visier der türkischen Polizei. Seine politischen Aktivitäten zugunsten der BDP und später der HDP, welche vom türkischen Staat als Handlanger der PKK angesehen würden, zeigten, dass er konkret gefährdet sei. Die türkischen Behörden gingen mit Personen, die der Propaganda, Unterstützung oder Mitgliedschaft bei der PKK beschuldigt würden, nicht zimperlich um. Solche Personen gälten als Terroristen und würden fichiert. Gegen die HDP laufe zurzeit ein Verbotsverfahren. Im Krieg gegen die PKK sei den türkischen Sicherheitskräften Straffreiheit zugesprochen worden. Dies bestätige eine Länderanalyse der

E-5547/2022 Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung von einer Gefährdung aus, wenn Personen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen oder sie solcher Aktivitäten verdächtigt würden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, würde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Mit seiner Beschwerdeeingabe – welche sich im Wesentlichen in einfachen Gegenbehauptungen, Spekulationen sowie der Berufung auf Berichte und die Rechtsprechungspraxis ohne ersichtlichen Fallbezug erschöpft – vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Argumenten nichts entgegenzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als

E-5547/2022 wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). 6.3 Solche konkreten Indizien liegen – entgegen den Beschwerdebehauptungen – in casu klar nicht vor. Es ist weder ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer angeblich unter «ständigem polizeilichen Druck» gestanden respektive einer «konkreten» Verhaftungsgefahr ausgesetzt gewesen sein soll, noch worin die angeblich durch zahlreiche Familienmitglieder erlittenen «schweren Nachteile» bestanden (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Abgesehen von niederschwelligen Pöbeleien und Durchsuchungen seitens der Polizei anlässlich von Demonstrationsteilnahmen verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, je konkrete Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben respektive je verhaftet oder gesucht worden zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten […]-16/10 [nachfolgend: act. 16] F47, 52, 55). Sodann gab er an der Anhörung an, er sei bei den Behörden nicht registriert (vgl. a.a.O. F46). Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Vater effektiv eine Gefängnisstrafe hätte verbüssen müssen respektive der Vater oder der Bruder je sonstige Nachteile seitens der türkischen Behörden erlitten hätten (vgl. act. 16 F53). Diesbezüglich ist zu betonen, dass sowohl der Vater als auch sieben seiner acht Geschwister weiterhin augenscheinlich unbehelligt in der Türkei und – im Falle seiner Eltern sowie drei Geschwistern – gar im selben Wohnblock wohnhaft seien, in welchem er vor seiner Ausreise ebenfalls gelebt habe (vgl. act. 16 F34-36). Die behauptete Reflexverfolgung entbehrt daher jeglicher Grundlage. Entsprechend ist auch die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechungspraxis zur Annahme einer Reflexverfolgung respektive hinsichtlich eines PKK-Engagements vorliegend nicht einschlägig, zumal kein Fallbezug erkennbar ist. 6.4 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung

E-5547/2022 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 8.4.1 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft

E-5547/2022 nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei liesse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er habe seinen Lebensmittelpunkt von 1999 bis zur Ausreise in G._______ gehabt, sei körperlich gesund und habe sein ganzes Leben gearbeitet. Seine Frau und seine Tochter befänden sich aktuell genauso in der Türkei wie seine Eltern und die meisten seiner zahlreichen Geschwister. In G._______ habe er zudem eine Wohnung in einem Wohnblock, welcher noch immer seiner Familie gehöre und zu grossen Teilen von Familienangehörigen bewohnt werde. Aufgrund der von ihm geschilderten Ausgangslage sei davon auszugehen, dass ihm die soziale und ökonomische Reintegration in der Türkei problemlos gelingen werde. 8.4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass ihm im Falle einer Festnahme Folter sowie eine überlange und unverhältnismässige Freiheitsstrafe drohe. Er könne nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen, hinzu kämen menschenunwürdige Haftbedingungen. Im Falle einer Rückschaffung wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sei somit unzumutbar. 8.5 Die Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, weshalb sich das Gericht den entsprechenden Erwägungen vollumfänglich anschliesst (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Nachdem die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint wurde vermögen die Beschwerdeausführungen – welche ausschliesslich auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs abzielen – nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Es sprechen sodann weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-5547/2022 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5547/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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