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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2016 E-5543/2014

5 luglio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,783 parole·~19 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 21. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5543/2014

Urteil v o m 5 . Juli 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2014 / N (…).

E-5543/2014 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 3. März 2011 auf dem Luftweg nach Saudi Arabien und gelangte am 21. Juni 2011 in die Schweiz, wo er am 2. September 2011 um Asyl nachsuchte. Am 12. September 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 19. November 2013 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe am 28. Februar 2011 in B._______ an einer Demonstration teilgenommen. Danach hätten die Behörden mehrere Male nach ihm gesucht, weshalb er Syrien verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 21. August 2014 – eröffnet am 29. August 2014 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens, insbesondere in die Akte A7/10 und in den internen VA-Antrag (Akte A21/2) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A7/10 und zum internen VA-Antrag (Akte A21/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

E-5543/2014 Er reichte Fotos und Printscreenausdrücke betreffend den Tod und die Beerdigung von Verwandten und eine CD zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 wies die damalige Instruktionsrichterin den Antrag bezüglich Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. E. Mit Eingabe vom 6. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig reichte er eine Bescheinigung über wirtschaftliche Sozialhilfe zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 gewährte die damalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 setzte die damalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Replik an. I. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Replik und weitere Beweismittel (Filme, Fotos und Internetausdrucke) zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, das Dossier der Vorinstanz zur erneuten Vernehmlassung zuzustellen.

E-5543/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei Gelegenheit zu geben, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik eingeräumt, welche er auch wahrgenommen hat. 3.2 Der Beschwerdeführer ersucht in der Replik, das Dossier sei der Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung zuzustellen. Da der Schriftenwechsel abgeschlossen und die Sache spruchreif ist, besteht dazu kein Anlass. Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch

E-5543/2014 auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. 4.3 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 4 und 12-14), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 4.4 Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A7/10 und A21/2. Eventualiter sei ihm betreffend den internen VA-Antrag (Akte A21/2) eine schriftliche Begründung zuzustellen. Gemäss konstanter Rechtsprechung (vgl. nur BGE 122 I 153 E. 6a) besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Unterlagen,

E-5543/2014 denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Bei Akte A7/10 handelt es sich um ein Begleitformular zu einer internen Weisung und überdies um ein Aktenstück, das nicht der Asylsache des Beschwerdeführers folgt (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Aktenstück A21/2 ist der interne Antrag im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidfällung. Beide Akten wurden von der Vorinstanz zu Recht als interne Akten qualifiziert und wurden dem Beschwerdeführer folgerichtig nicht zur Einsicht zugestellt. Seine Rüge ist unbegründet. Auch besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A21/2 zuzustellen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit rechtserheblich, berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seit Gesuchseinreichung über zwei Jahre bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt er in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf sein Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen. 4.6 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-5543/2014 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Demonstrationsteilnahme derartige Konsequenzen nach sich gezogen habe. Weiter mache er unterschiedliche Angaben zu den Daten, an denen er zu Hause gesucht worden sei und er sei nicht in der Lage, die Umstände der behaupteten Identifizierung durch die Behörden beziehungsweise die Suche nach ihm substantiiert zu schildern. Seine Aussagen seien insgesamt realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstantiiert, weshalb die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft sei. Schliesslich würden durch Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung gebe es keine. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Argumentation der Vorinstanz erweise sich als absurd, seltsam und willkürlich. Seine Erzählung der Demonstration weise Realkennzeichen auf. Er sei insgesamt drei

E-5543/2014 Mal gesucht worden. Da die BzP sehr kurz abgehalten worden sei, habe er damals nur von der dritten Suche nach ihm erzählt. Die Anhörung sei umfangreicher gewesen, weshalb er dort vertiefte und detaillierte Angaben gemacht habe. Widersprüche würden keine vorliegen. Bezüglich der angeblich unsubstantiierten Angaben sei auf die Verschleppung des Verfahrens durch die Vorinstanz zu verweisen. Er habe bewiesen, dass er von den syrischen Behörden identifiziert worden sei. Zusammenfassend sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Er mache konkrete Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch die syrischen Behörden geltend, die sich auf objektive Tatsachen abstütze. Weiter sei festzuhalten, dass er bei seiner Einreise nach Syrien sofort rekrutiert beziehungsweise verhaftet werden würde. Ausserdem sei er einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische Gruppierungen ausgeliefert. In seiner Eingabe vom 21. Januar 2016 verweist der Beschwerdeführer zudem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, wonach bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, sofern sie identifiziert worden seien. Zudem sei davon auszugehen, dass er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Er gelte deshalb als Dienstverweigerer. Diesbezüglich sei auf BVGE 2015/3 zu verweisen. 6.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. 6.3.1 Die Vorinstanz erachtet es zutreffend als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme von den Behörden gesucht worden sei. So ist nicht nachvollziehbar, warum er aufgrund einer zwanzigminütigen Demonstration, an der gemäss eigener Angaben nur 15 Leute teilgenommen haben und die sich nicht gegen das Regime gerichtet hat (gefordert wurden Brot und Benzin), nach ihm gesucht werden sollte und sogar Mitdemonstranten umgebracht worden seien (SEM-Akten, A3/12 S. 6 f. und A16/12 F31 ff.). Gänzlich unglaubhaft macht die diesbezüglichen Vorbringen sodann, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er von der Polizei oder den Behörden gesucht worden sei, in der BzP lediglich vorbringt, vor zwei Wochen (also Ende August 2011) seien die Behörden bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, es sei jedoch niemand zu Hause gewesen (SEM-Akten, A3/12 S. 6). In der Anhörung hingegen gibt

E-5543/2014 er zu Protokoll, die Behörden seien in der gleichen Nacht, als sie demonstriert hätten, bei ihnen vorbeigekommen, es sei jedoch kein männliches Familienmitglied zu Hause gewesen. Zwei Tage später seien sie nochmals vorbeigekommen (SEM-Akten, A16/12 F49 ff.). Dabei handelt es sich klarerweise um nachgeschobene Vorbringen, da vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, dass er dies bereits anlässlich der BzP vorbringt, zumal es sich um zentrale Vorbringen handelt und er ausdrücklich danach gefragt wurde. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer den Behördenbesuch vom August 2011 in der Anhörung mit keinem Wort. Seine Vorbringen zur angeblichen Suche nach ihm sind unglaubhaft. 6.3.2 Ebenfalls unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer anhand der Demonstration von den Behörden identifiziert worden sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen erschöpfen sich in Vermutungen. So bringt er einerseits vor, Kollegen seien festgenommen worden und hätten seinen Namen preisgegeben. Andererseits könne es sein, dass ihn jemand auf dem Platz der Demonstration, der in der Nähe des Ladens seines Bruders liege, erkannt habe und seinen Namen weitergegeben habe. Er gibt sodann selbst zu, dass es sich dabei nur um Vermutungen handle (SEM-Akten, A16/12 F40 ff.). Konkrete und substantiierte Aussagen dazu kann der Beschwerdeführer keine machen. Eine Identifikation erscheint im Übrigen auch deshalb unwahrscheinlich, da seine Aussagen zu der der Identifikation folgenden Suche nach ihm, offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. E. 6.3.1). Aufgrund dessen, dass er eine Identifikation durch die Behörden nicht glaubhaft machen kann und es sich nicht um eine regimefeindliche Demonstration gehandelt hat, kann er auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, bei einer Rückkehr sei er durch den Islamischen Staat (IS) oder andere islamistische Gruppierungen bedroht. Er substantiiert dieses Vorbringen jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr persönlich und gezielt eine Verfolgung durch den IS oder anderer Gruppierungen zu vergegenwärtigen habe, finden sich in den Akten keine. Diesem Vorbringen fehlt es an der Asylrelevanz. 6.3.4 Ebenfalls erst auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in Syrien sicherlich bereits ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Da er nicht im Land sei und somit den Dienst nicht absolvieren könne, gelte er als Dienstverweigerer. Auch hierbei handelt es sich

E-5543/2014 um eine unsubstantiierte Behauptung beziehungsweise lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers. Dass er tatsächlich ein Aufgebot erhalten habe, kann er nicht glaubhaft machen. Aus BVGE 2015/3 und den weiteren diesbezüglich zitierten Urteilen kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3.5 Schliesslich führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich aus der behaupteten Folterung und Tötung von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers, aufgrund fehlender Anhaltspunkte keine Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen ableiten lasse. Dieser Erwägung ist zuzustimmen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass diese Leute aufgrund der Teilnahme an der Demonstration vom 28. Februar 2011 in B._______ getötet wurden. Auch hier handelt es sich wiederum um reine Behauptungen des Beschwerdeführers, welche er auch auf Beschwerdeebene nicht substantiieren kann. 6.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6.4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden im Falle einer Rückkehr nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG führen und seien deshalb nicht asylerheblich. Die Teilnahme an der 2. Friedenskonferenz in Genf, die er mit Fotos belege, vermöge keine Furcht vor flüchtlingserheblicher Verfolgung zu begründen. Er sei seinen Angaben zufolge in keiner politischen Organisation tätig und es würden keine Hinweise vorliegen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch engagiert habe. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System bedeute. 6.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Probleme mit den syrischen Behörden und mit seiner öffentlichen Kritik am syrischen Regime stelle er zweifelsohne ein Oppositioneller für die syrischen Behörden dar. Er habe an einer Demonstration in Genf teilgenommen und einen Hilfsgütertransport organisiert. Zahlreiche in- und ausländische Medien würden über die Überwachung der syrischen Exilopposition und deren asylrelevante Konsequenzen berichten.

E-5543/2014 6.4.3 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der stetig wachsenden Zahl von aus Syrien nach Europa geflüchteten Menschen ist wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitische Tätigkeiten im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). 6.4.4 Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Beiziehung diverser N-Dossiers. Er substantiiert jedoch nicht, inwieweit diese Dossiers für das vorliegende Verfahren relevant sein sollten, zumal jeder Asylsuchende subjektive Nachfluchtgründe und damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG individuell nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen muss. Der Antrag ist abzuweisen. 6.4.5 Aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln (Fotos einer Demonstration in Genf) ergibt sich, dass er zumindest in geringem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Entgegen den Beschwerdevorbringen geht aus den Akten und Beweismitteln nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. So ist zwar ersichtlich, dass er durch seine einmalige Teilnahme an einer Demonstration in Genf minimal exilpolitisch in Erscheinung trat, jedoch exponiert er sich damit nicht derart, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken würde. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein

E-5543/2014 dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Eine Exponiertheit ergibt sich auch nicht aus der Organisation eines Hilfsgütertransportes. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6.5 Aus den weiteren eingereichten Beweismittel, den zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und richtigerweise seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die Einholung einer weiteren Vernehmlassung oder eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren

E-5543/2014 (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

E-5543/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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