Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5537/2011 Urteil v om 1 4 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren am (…), Sierra Leone, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N (…).
E5537/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen eigenen Angaben zufolge Nigeria am 20. Juli 2010 und reiste über Libyen und Italien am 18. Oktober 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 25. Oktober 2010 wurde er zur Person befragt, am 30. August 2011 zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Tod seines Vaters und seiner Mutter habe ihn seine Tante in ein Waisenhaus gebracht. Ein Mann habe ihn später entführt, an einen anderen Ort verbracht und dort festgehalten, bis er fliehen konnte. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. September 2011 – eröffnet am 9. September 2011 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM wies das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegeweisung. C. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei ihm Asyl zu gewähren. Die vorinstanzlichen Akten sind am 11. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
E5537/2011 (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105 AsylG legitimiert. Auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 lit. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine neuerliche Befragung. Die Übersetzerin habe ihn nicht ernst genommen, und er bestreite, dass seine Aussagen richtig und vollständig übersetzt und korrekt protokolliert worden seien. In der Beschwerde wird jedoch mit keinem Wort aufgezeigt, dass und inwiefern die Übersetzung nicht wahrheitsgemäss erfolgt sein soll. Eine Verletzung der Protokollführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer selbst hat unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll ihm Satz für Satz vorgelesen und rückübersetzt worden ist, der Protokollinhalt vollständig ist und auf seinen freien Äusserungen beruht (act. 28/7 S. 3). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer erneut zu befragen. Der Antrag ist abzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG korrekt auf den vorliegenden Fall
E5537/2011 angewendet. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entführung und zur Dauer des Festhaltens – wie er sie im Rahmen der persönlichen Befragung vom 25. Oktober 2010 (act. 1/13) und anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. August 2011 (act. 28/7) vorgebracht hat – weisen verschiedene Widersprüche auf. Zudem weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Schilderung der angeblichen Flucht durch den Beschwerdeführer unsubstantiiert und ohne jeden Realitätsgehalt ausgefallen ist. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der angefochtene Entscheid ist somit im Asylpunkt zu bestätigen. 4. 4.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 4.3. Dem Vollzug der Wegweisung stehen keine Hindernisse entgegen, wie die Vorinstanz richtig annimmt. 4.3.1. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs und völkerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG; Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
E5537/2011 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 4.3.2. Der Beschwerdeführer behauptet ohne nähere Begründung, er sei minderjährig. Die Vorinstanz verweist auf das unglaubhafte Aussageverhalten des Beschwerdeführers und stellt fest, dass er keinerlei Identitätsdokumente eingereicht hat und in den Drogenhandel verwickelt war. Unter diesen Umständen durfte sie die Behauptung – in Übereinstimmung mit der Praxis (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK], 2001 Nr. 23 – als beweislos erachten. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs das Kindswohl zu berücksichtigen (vgl. dazu EMRK 1998 Nr. 13). Im Übrigen werden keine Gründe genannt, welche im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Nigeria auf eine konkrete Gefährdung schliessen liessen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG). Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der nach eigenen Angaben über eine gewisse Schulbildung verfügt (act. 1/13 S. 4). Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. 4.3.3. Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E5537/2011 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
E5537/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand: