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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2012 E-5529/2012

9 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,268 parole·~11 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5529/2012

Urteil v o m 9 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien

A._______, geboren (…), seine Lebensgefährtin B._______, geboren (…), und ihr gemeinsames Kind C._______, geboren (…), Mazedonien, Beschwerdeführende,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2012 / N (…).

E-5529/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2010 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. April 2011 ablehnte, die Wegweisung der Beschwerdeführenden verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-2566/2011 vom 16. Juni 2011 ablehnte, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz am 19. Juli 2011 verliessen und in ihr Heimatland zurückkehrten, dass sie nach eigenen Angaben am 24. Juni 2012 aus ihrem Heimatland ausreisten und am 29. Juni 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag erneut um Asyl ersuchten, dass sie am 6. Juli 2012 zur Person befragt und am 17. August 2012 zur ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei für die [politische Partei D.] aktiv gewesen, weswegen die Bürgermeisterin seines Dorfes, die der [politischen Partei E.] angehöre, wütend auf ihn gewesen sei, zumal er vor einigen Jahren den Bau einer Moschee mitfinanziert habe, dass die Bürgermeisterin ihn deshalb im April 2012 von einer Spezialeinheit der Polizei habe abholen lassen und er in der Folge während 24 Stunden auf einem Polizeiposten festgehalten und verprügelt worden sei, wobei die Polizisten hätten wissen wollen, wen er vor etwa fünf Jahren in der Moschee habe übernachten lassen, dass er eine einjährige Haftstrafe zu verbüssen habe, da er beschuldigt worden sei, die Bürgermeisterin angegriffen und geschlagen zu haben, dass dieses Urteil in seiner Abwesenheit gefällt worden sei, er unschuldig und das Ganze ein politische Sache sei, dass er auch mit einem Nachbarn Probleme gehabt habe, der bei der [politischen Partei E.] sei und ihn hasse, weil er albanischer Ethnie sei, und

E-5529/2012 der immer wieder mit seinem automatischen Gewehr in die Luft geschossen habe, dass er diese Vorfälle der Polizei gemeldet habe, diese jeweils vorbeigekommen sei, aber nichts unternommen habe, dass er zudem mit einem Polizisten Probleme habe, der ihm immer Bussen gegeben habe, was ebenfalls parteipolitisch bedingt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin zudem vorbrachte, sie habe Probleme mit ihrem Vater, da sie Christin und der Beschwerdeführer Moslem sei, dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2012 – am gleichen Tag eröffnet – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der angeblichen Festnahme des Beschwerdeführers im April 2012 seien unglaubhaft, dass ebenso unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer während acht Jahren im Stab der [politischen Partei D.] aktiv gewesen sei und er wegen eines um sich schiessenden Nachbarn mehrmals die Polizei informiert habe, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen seien, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen könne, dass er zu Unrecht strafrechtlich verfolgt werde, dass auch die im vorliegenden zweiten Asylverfahren eingereichten Dokumente (Urteil des Grundgerichts […] [im Original] und eine Kopie der ersten Seite eines Urteils in der gleichen Sache vom […]) an diesen Folgerungen nichts ändern könnten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

E-5529/2012 dass subeventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-5529/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss kommt, dass die die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen, dass daran auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden ausführlich würdigte und deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugung von den Behörden seines Heimatdorfes verfolgt werde, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer acht Jahre im "Stab" einer politischen Partei gearbeitet haben will, jedoch keine genaueren Aussagen zu seinen Arbeiten machen kann (BFM-Akte B10/16 S. 8), zumal die Beschwerdeführerin aussagte, der Beschwerde-

E-5529/2012 führer sei in keiner Partei (BFM-Akte B9/15 S. 10) und dieser selbst in der Befragung zur Person im ersten Asylverfahren angab, er sei nie politisch tätig gewesen (BFM-Akte A5/11 S. 6 f.), dass den Beschwerdeführenden die Festnahme des Beschwerdeführers im April 2012 durch eine Spezialeinheit der Polizei und seine anschliessende Festhaltung für 24 Stunden, während derer er geschlagen worden sein soll, nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hiezu widersprüchliche Aussagen machten (vgl. Ziff. I.1. der angefochtenen Verfügung), die sie auch in der Beschwerdeschrift nicht auflösen konnten, dass keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe von einem Jahr Ausdruck einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugungen ist (vgl. Ziff. I.5. der angefochtenen Verfügung), dass daran auch die auf Beschwerdeebene eingereichte "Vorladung" (ohne Übersetzung) nichts zu ändern vermag, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Übersetzung derselben verzichtet wird, dass es sich bei den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden um Übergriffe Dritter handelt, dass diesbezüglich dem BFM zuzustimmen ist, wenn es festhält, Mazedonien sei grundsätzlich bereit und in der Lage, Schutz zu gewähren, dass der Bundesrat Mazedonien als sicheren Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass in Mazedonien grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass die mazedonischen Behörden im vorliegenden Fall nicht schutzwillig sind, zumal der Beschwerdeführer wie dargelegt nicht glaubhaft machen konnte, er werde aus parteipolitischen Motiven von den mazedonischen Behörden nicht geschützt, dass das auf Beschwerdeebene neu und ohne weitere Ausführungen geltend gemachte Vorbringen, die Familie der Beschwerdeführerin werde "nun ebenfalls" bedroht und man habe versucht, die Beschwerdeführerin zu entführen, als nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheinen,

E-5529/2012 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und zu Art. 3 der Kon-

E-5529/2012 vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer über zehn Jahre Schulbildung und diverse Arbeitserfahrung verfügt, keine gesundheitlichen Probleme vorliegen und die Beschwerdeführenden ein intaktes Beziehungsnetz in ihrem Heimatland haben, dass der Vollzug ihrer Wegweisung den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.

E-5529/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

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