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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2012 E-5522/2012

17 dicembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,168 parole·~16 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5522/2012

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2012 / N (…).

E-5522/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine aus B._______ stammende türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit – verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2012 und gelangte gleichentags mit ihrem Reisepass und einem Visum per Flugzeug in die Schweiz, wo sie am 19. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. März 2012 fand die summarische Befragung statt und am 20. Juni 2012 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihren Eltern, ihren vier Brüdern und einer Schwester – wovon zwei Brüder und die Schwester in der Schweiz leben – in D._______ aufgewachsen. Obwohl sie wegen (gesundheitliche Probleme), habe sie alleine wohnen und einer Arbeit in der (...) einer Fabrik in B._______ nachgehen können. Daneben habe sie für Erdbebenopfer von Van Geld gesammelt und ihre Adresse für ein paar Studentinnen gegeben, die diese in ihrem Wohnheim hätten angeben müssen, um an den Wochenenden das Studentenheim verlassen zu dürfen. Nachdem ein Polizist bei ihrem Vorgesetzten in der Fabrik gewesen sei, sei ihr die Stelle am 30. September 2011 gekündigt worden. Wegen Verdachts, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) finanziell zu unterstützen, hätten Polizisten in der Nacht des 30. Oktobers 2011 bei ihr eine Hausdurchsuchung durchgeführt und sie dabei wegen (…) belästigt und erniedrigt. Zudem hätten sie ihr (…) weggenommen und ihr mit ihrer Vergewaltigung gedroht. Auch sei sie geschlagen und getreten worden und habe wegen eines zerbrochenen Tellers eine Schnittwunde erlitten. Danach sei sie auf den Polizeiposten mitgenommen, über ihre Geldsammelaktionen befragt und ohne eine Unterschrift zu leisten nach ein paar Stunden wieder freigelassen worden. Gleichzeitig sei ihr mit ihrer Festnahme und damit gedroht worden, dass sie (die Polizisten) wiederkommen würden. Nach ihrer Freilassung habe sie sich für eine Weile bei Bekannten in E._______ aufgehalten und sei noch zwei Mal in ihre Wohnung zurückgekehrt. Im Dezember 2011 sei sie zu ihrer (…) nach Istanbul gezogen, wo sie sich kurz bis vor ihrer Ausreise aufgehalten habe. Zum Beweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass und ihre Identitätskarte ins Recht.

E-5522/2012 B. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen detaillierten ärztlichen Bericht welcher Aufschluss über ihren aktuellen Gesundheitszustand gebe, einzureichen. C. Mit Eingabe vom 23. August 2012 kam sie dieser Aufforderung nach und liess verschiedene Berichte zu den Akten reichen (der Uniklinik F._______ vom 15. Mai 2012, des Spitals G._______ vom 17. Juli 2012, des Spitals G._______ vom 30. Juli 2012 sowie jener über die Operation eines (...) vom 7. August 2012 des Spitals G._______). D. Mit Datum vom 10. September 2012 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. N.E., FMH, Psychiatrie-Psychotherapie vom 7. September 2012 ein. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des in der Türkei Erlebten, des erlittenen Verlustes ihres Arbeitsplatzes und ihrer Unabhängigkeit an einer (…) ([…]) leide und sie seit dem 24. Juli 2012 in psychotherapeutischer Behandlung sei. E. Mit Verfügung vom 20. September 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen nicht, wies das Asylgesuch vom 19. März 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 – Datum Poststempel – liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM sei in den Punkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.

E-5522/2012 G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, erkannte, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich der Vollzug der Wegweisung bildet, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur Stellungnahme auf. H. In seiner Stellungnahme vom 1. November 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 21. November 2012 liess die Beschwerdeführerin replizieren. J. Mit Eingabe vom 28. November 2012 wurde ein Schreiben von Dr. med. N.E. vom 26. November 2012 nachgereicht. Darin wurden weitere Ausführungen zu den vorgefallenen Ereignissen in der Türkei und zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in der Schweiz gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von

E-5522/2012 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Verfügung des BFM vom 20. September 2012 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu prüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20]) 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 20. September 2012 führt das BFM in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen aus, die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ziehe keine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich. Die Schwierigkeiten und Schmerzen hätten bereits in der Türkei vorbestanden, wo sie trotz dieser Leiden alleine habe leben können. Die gemäss dem Arztbericht vom 15. Mai 2012 bestehende Behandlungsmöglichkeit mit (…) sei noch in Abklärung und sollte bis zur Ausrei-

E-5522/2012 sefrist abgeschlossen sein. Weitere Kontrollen könnten – wie vor ihrer Ausreise – in der Türkei erfolgen. Zwar stehe der (...) Befund des (…) noch aus, aber auch bei einer (…) könne die weitere Behandlung in der Türkei durchgeführt werden, zumal der Zugang zu medizinischen Leistungen im Heimatland der Beschwerdeführerin für jedermann gewährleistet sei. Sollte sie finanzielle Schwierigkeiten haben, könnte sie eine sogenannte "Yesil Kart" (Grüne Karte) beantragen, welche zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen in den staatlichen Gesundheitseinrichtungen berechtige. Ferner stünde es ihr frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, die durch Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während der Rückkehr gewährt werden könne. Schliesslich lebten ihre (…) sowie weitere Verwandte in der Türkei, welche ihr bei der Reintegration helfen könnten und sie erhalte überdies eine Rente. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober macht die Beschwerdeführerin geltend, indem das BFM den Wegweisungsvollzug in die Türkei trotz der dort vorgefallenen Geschehnisse seitens der Polizei als grundsätzlich zumutbar erwäge, verkenne es, dass sie wegen des Vorfalls vom 30. Oktober 2011 stark traumatisiert und gedemütigt sei, weshalb sie sich psychotherapeutisch behandeln lassen müsse. Bei einer allfälligen Wegweisung in ihr Heimatland sei mit einer starken Verschlechterung ihrer Verfassung zu rechnen, was eine Chronifizierung der (…) zur Folge hätte. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2012 entgegnet das BFM, in der Türkei und besonders in B._______, von wo die Beschwerdeführerin stamme, sei die medizinische Betreuung für psychisch Kranke gewährleistet. Zudem bestünde kein geographisches Hindernis für ihre Behandelbarkeit in B._______ und die Genesung ihrer psychischen Verfassung im Kreise ihrer Familie sowie in ihrem gewohnten Umfeld sei erfolgsversprechender als in einer ihr fremden Umgebung wie der Schweiz. Ferner müsse entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie eine nähere Beziehung zu (...) in Istanbul habe, habe sie doch vor ihrer Ausreise aus der Türkei bei dieser gewohnt. 4.4 In der Replik vom 21. November 2012 wird entgegnet, die Beschwerdeführerin könne in der Türkei nicht auf ein unterstützendes familiäres Umfeld zurückgreifen, da ihre Eltern bereits (…) beziehungsweise (…) Jahre alt und selbst pflegebedürftig seien. Mit (...) stehe sie in keiner Beziehung, welche für ihre Genesung förderlich wäre. In der Schweiz hinge-

E-5522/2012 gen würden (…) leben, bei welchen sie sich geborgen fühle und die sie unterstützen könnten. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in der Türkei droht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-5522/2012 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4 5.4.1 In der Türkei herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist somit nicht grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Zu prüfen bleibt aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde, der Replik und der eingereichten ärztlichen Berichte ob der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf den heutigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erachtet werden muss. 5.4.2 Bezüglich der am 23. August 2012 beim BFM eingegangenen ärztlichen Berichte zum physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Bst. C des vorliegenden Urteils) kann vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen in ihrer Verfügung verwiesen werden, wonach diese in der Türkei weiter behandelt werden können (vgl. E. 4.1). Was die mit dem ärztlichen Bericht von Dr. N.E., FMH, Psychiatrie-Psychotherapie, vom 7. September 2012 belegten psychischen Probleme anbelangt (vgl. dazu Bst. D des vorliegenden Urteils), äusserte sich das BFM explizit erst in der Vernehmlassung und stellte zu Recht fest, dass diese ebenfalls im Heimatland behandelbar sind (vgl. E. 4.3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/52 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51

E-5522/2012 nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von physisch und psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen sollte, ist dennoch grundsätzlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin (wieder) möglich sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Die Psychotherapie kann in B._______ im Universitätsspital, welches neben Psychotherapien auch Ergotherapie anbietet, fortgesetzt werden. Allenfalls könnte sich die Beschwerdeführerin auch an eine in der Türkei landesweit tätigen psychiatrische Einrichtung, welche über ausgebildetes Personal verfügt, wenden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen hat. Zur möglichen Behandelbarkeit ihrer gesundheitlichen Probleme nimmt die Beschwerdeführerin im Übrigen auf Beschwerdeebene nicht Stellung und wendet in diesem Zusammenhang einzig ein, bei einer dauernden Bedrohungssituation im Heimatland müsse mit einem vollständigen Scheitern der Behandlung der psychischen Probleme gerechnet werden. Dies stellt jedoch eine blosse Mutmassung dar, welche durch die Akten nicht gestützt wird. 5.4.3 Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin in ihrem letzten Wohnort B._______ – trotz der behaupteten und nicht belegten Pflegebedürftigkeit der in D._______ lebenden Eltern – mit ihrem Bruder offenkundig über einen engen familiären Anknüpfungspunkt verfügt (vgl. Akten BFM A 5 S. 4, A 13 S. 3). Eigenen Angaben gemäss leben in unmittelbarer Nähe auch noch A.G. und E.G., bei denen sie nach der polizeilichen Befragung gewesen und mit denen sie "fast wie eine Familie geworden" sei. Auch lassen die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. A 13 S. 2 A: 4, S. 6 A: 32, S. 8 A: 49, S. 9 A: 58) darauf schliessen, dass sie in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügt. Darhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/2

E-5522/2012 über hinaus verfügt sie über eine gute schulische Bildung (13 Jahre Schule, davon 2 Jahre Hochschule) und Ausbildung zur (...) mit anschliessender Berufserfahrung. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrem Heimatland reintegrieren wird. Dies nicht zuletzt, weil sie zeitlebens in der Türkei gelebt hat und sich erst seit elf Monaten in der Schweiz aufhält. Dass sie in der Schweiz über Geschwister verfügt und zu (...) in Istanbul angeblich in keiner Beziehung stehe (vgl. Replik vom 21. November 2012), was im Übrigen nicht restlos überzeugt, vermag nichts an dieser Schlussfolgerung zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar zu erachten. 5.5 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass verfügt. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG fällt somit nicht in Betracht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Somit sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E-5522/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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