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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2015 E-5519/2014

18 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,236 parole·~16 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 26. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5519/2014

Urteil v o m 1 8 . Februar 2015 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

A._______, Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______ (Lebenspartnerin) und C._______ (Sohn); Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N (…).

E-5519/2014 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es gewährte ihm in der Schweiz Asyl. II. B. Mit Eingabe vom 15. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 AsylG um Bewilligung der Einreise seiner Lebenspartnerin und ihres gemeinsamen Sohnes zwecks Familienvereinigung. Zwar sei er mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet, doch hätten sie in Eritrea in eheähnlichen Verhältnissen gelebt. Aktuell würden sich seine Angehörigen im Flüchtlingscamp (…) in Äthiopien aufhalten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Lebenspartnerin samt Übersetzung, den Taufschein seines Sohnes sowie je zwei Passfotos ins Recht. C. Am 22. April 2013 entsprach das SEM dem Gesuch des Beschwerdeführers und stellte eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung zugunsten von B._______ und C._______ aus. D. Der Beschwerdeführer informierte das BFM mit Schreiben vom 17. Februar 2014 über die Geburt seiner in der Schweiz geborenen Zwillinge D._______ und E._______, deren Mutter F._______(eine in der Schweiz asylberechtigte eritreische Staatsangehörige [N …]) heisse. Am 11. April 2014 ging beim BFM die Mitteilung ein betreffend die erfolgte Kindesanerkennung des in der Schweiz geborenen Sohnes E._______ durch den Beschwerdeführer. (Hinsichtlich der Vaterschaftsanerkennung betreffend den zweiten Sohn D._______ können den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise entnommen werden. Zumal dies für das vorliegende Verfahren jedoch irrelevant ist, können diesbezügliche Abklärungen unterbleiben.)

E-5519/2014 E. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM mit Schreiben vom 16. Mai 2014 aktuelle Fotografien seiner Lebenspartnerin sowie seines Sohnes ein und bat um Weiterleitung an die Schweizer Vertretung in Addis Abeba, weil diese zur Einreichung aktueller Fotos aufgefordert habe. F. Am 3. Juni 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass erhebliche Zweifel an den behaupteten Verwandschaftsverhältnissen (gemeinsamer Sohn mit der angeblichen Lebenspartnerin) und am Wunsch, den getrennten Familienverband wieder aufzunehmen, bestünden, zumal er am (…) 2013 Vater eines in der Schweiz geborenen Kindes geworden sei. Aus diesen Gründen werde er aufgefordert, sich einem DNA-Test zu unterziehen, damit die Verwandschaftsverhältnisse geklärt werden könnten. G. Mit Eingabe vom 8. August 2014 reichte der Beschwerdeführer das Resultat der DNA-Analyse vom 18. Juli 2014 ein, welches die biologische Abstammung des Kindes C._______ von B._______ und vom Beschwerdeführer bestätigte. H. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. August 2014 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Einreisebewilligung vom 22. April 2013. Aufgrund des langen Zuwartens mit dem Gesuch um Familienvereinigung sowie der Gründung einer neuen Familie in der Schweiz sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn konkludent beendet habe. I. In seiner Stellungnahme vom 22. August 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach seiner Anerkennung als Flüchtling nicht sofort um Familienzusammenführung ersucht, da er zunächst Geld habe beschaffen müssen für die Ausreise seiner Familie von Eritrea nach Äthiopien. Nachdem sie jedoch in Äthiopien eingetroffen seien, habe er das Gesuch sogleich eingereicht. Mit der Mutter seines in der Schweiz geborenen Kindes habe er keine Beziehung geführt; vielmehr sei die Schwangerschaft das Resultat einer kurzen Affäre gewesen. Insbesondere hätten sie zu keiner Zeit gemeinsam in einer Wohnung gelebt.

E-5519/2014 J. Mit Verfügung vom 26. August 2014 (eröffnet am 29. August 2014) widerrief das BFM die Einreisebewilligung vom 22. April 2013 und lehnte das Gesuch um Familienvereinigung ab. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie gestützt auf Art. 51 AsylG die Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz für seine Familie. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Rechtsmittel reichte er verschiedene Fotos aus den Jahren 1999– 2014 von sich und seiner Lebenspartnerin ein. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. September 2014 den Eingang der Beschwerde des Beschwerdeführers. M. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. Die Vernehmlassung des BFM vom 27. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet

E-5519/2014 auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Vorinstanz hatte der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihrem gemeinsamen Sohn mit Verfügung vom 22. April 2013 zunächst die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt. Mit Verfügung vom 26. August 2014 hat sie diese Einreisebewilligung jedoch widerrufen und das Gesuch um Familienvereinigung abgelehnt. Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend somit einerseits der Widerruf der erteilten Einreisebewilligung vom 22. April 2013 und andererseits die Ablehnung des Gesuchs um Familienvereinigung. 4. 4.1 Private sollen sich auf Verfügungen von Verwaltungsbehörden verlassen können, ist es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte, den Privatpersonen Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen. Entsprechend darf eine Verwaltungsbehörde auf eine Verfügung, die sie erlassen hat, aber nach Eintritt der formellen Rechtskraft für fehlerhaft hält, mangels einer spezialgesetzlichen Regelung nur noch unter den allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf einer Verfügung zurückkommen. Danach ist im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der

E-5519/2014 Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz gegenüberzustellen. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verfügung ein subjektives Recht begründet wurde oder die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen waren, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Auch in diesen Fällen kann ein Widerruf jedoch ausnahmsweise in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350 m.H.a. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜL- LER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 632 und 994 ff.; BGE 121 II 273 E. 1a/aa S. 276 f., 127 II 306 E. 7a S. 313 f.). Das Asylgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG; die Zulässigkeit eines Widerrufs beurteilt sich daher nach den beschriebenen allgemeinen Grundsätzen. 4.2 In formeller Hinsicht war das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf den Widerruf der Einreisebewilligung korrekt. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2014 zum beabsichtigten Widerruf der Einreisebewilligung das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario sowie Art. 29 Abs. 2 BV). Somit ist zu prüfen, ob der Widerruf der Einreisebewilligung auch in materieller Hinsicht korrekt erfolgt ist und das Gesuch um Familienvereinigung zu Recht abgelehnt wurde. 5. 5.1 Das BFM widerrief die erteilte Einreisebewilligung vom 22. April 2013, weil nicht vom Wunsch der beteiligten Personen auszugehen sei, den Familienverband wieder aufzunehmen: Einerseits sei der Beschwerdeführer am (…) 2013 Vater eines in der Schweiz geborenen Kindes geworden, und andererseits habe er nach seiner Asylgewährung rund ein Jahr zugewartet, um das Gesuch um Familienvereinigung mit seiner angeblichen Lebenspartnerin und seinem Sohn zu stellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zunächst Geld organisieren müssen für die Ausreise aus Eritrea, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er sein Gesuch bereits vor der Ausreise oder parallel dazu hätte stellen können. Zudem sei unlogisch,

E-5519/2014 dass er die Ausreise seiner Familie aus Eritrea bereits im Zeitpunkt organisiert haben wolle, in welchem noch nicht festgestanden sei, ob deren Einreise in die Schweiz überhaupt bewilligt werde. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, dass er ein ganzes Jahr benötigt haben solle, um 4000 Franken aufzutreiben, vielmehr wäre das durch die Hilfe von Verwandten und Bekannten innert Monaten möglich gewesen. 5.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Beschwerde an, als Sozialhilfeempfänger sei es ihm nicht möglich gewesen, das Geld für die Ausreise seiner Familie aus Eritrea in kürzerer Zeit aufzutreiben. Es sei ihm ausserdem schwer gefallen, seine Geschichte anderen Menschen zu erzählen und diese daraufhin um Geld zu bitten. Jedenfalls sei die Annahme der Vorinstanz falsch, dass er eine neue Familie gegründet habe. Mit der Mutter seines in der Schweiz geborenen Kindes sei er lediglich für kurze Zeit zusammen gewesen; er führe mit dieser aber, wie bereits erklärt, keine Beziehung. Vielmehr habe es sich um eine kurze Affäre gehandelt, weshalb sie auch nie zusammen in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Sein Kind habe er anerkannt, weil er seine Verantwortung wahrnehmen wolle. Nach dem Gesagten seien die Voraussetzungen für die Zusammenführung der Familie im Sinn von Art. 51 AsylG erfüllt. 6. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammen zu leben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.).

E-5519/2014 6.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen – respektive von zuvor noch gar nicht gelebten – familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen. Von einer konkludenten Beendigung der Beziehung zum zurückgebliebenen Partner respektive Partnerin ist namentlich auszugehen, wenn der Flüchtling mit einer neuen Partnerin respektive einem neuen Partner eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insbesondere 5.4.2). 6.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einreisebewilligung vom 22. April 2013 zu Recht widerrufen hat. Insbesondere stellte sich die Frage, ob tatsächlich besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben sind. 6.3.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass – abgesehen von der mit einer DNA-Analyse dokumentierten Vater- und Mutterschaft zum Kind C._______ – die meisten Aspekte der Beziehung zur angeblichen Lebenspartnerin unklar sind, weil der Beschwerdeführer in seinem Familienzusammenführungsgesuch dazu nur sehr rudimentäre Angaben machte und sich auf unsubstanziierte, durch nichts belegte Behauptungen beschränkte. Aus welchen Gründen das SEM den Angehörigen auf einer klar ungenügenden Aktengrundlage ohne weitere Abklärungen Einreisebewilligungen erteilt hatte, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. 6.3.2 Anlässlich des Widerrufs der erteilten Einreisebewilligung ging die Vorinstanz demgegenüber offenbar davon aus, viele dieser zentralen sachverhaltlichen Aspekte im Ergebnis offenlassen zu können, weil die Beziehung des Beschwerdeführers zur Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind durch das Zeugen eines Kindes mit einer anderen Frau konkludent beendet worden sei. Dieses Vorgehen vermag nicht zu überzeugen, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung das einmalige Einlassen auf eine kurze sexuelle Parallelbeziehung nicht zwingend die faktische Beendigung der Familiengemeinschaft zur Folge hat. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings nicht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4

E-5519/2014 VwVG); es kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen, was im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet ist (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). 6.5 6.5.1 Auch für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer für die Einreichung des Gesuchs rund 14 Monate lang zugewartet hat, nachdem seinem Asylgesuch entsprochen worden war. In diesem Zusammenhang mutet weniger die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe zunächst das Geld für die Ausreise seiner Familie aus Eritrea auftreiben müssen, merkwürdig an (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) als die Tatsache, dass er damals in der Schweiz mit einer anderen Frau eine sexuelle Beziehung einging und ein Kind zeugte. Das Familienzusammenführungsgesuch stellte er erst am 15. April 2013, kurz bevor am (…) in der Schweiz sein Sohn E._______ zur Welt kam. Die Vermutung liegt nahe, dass das Gesuch vom Beschwerdeführer erst gestellt wurde, nachdem sich für ihn ergeben hatte, dass die "Affäre" in der Schweiz nicht tragfähig war. 6.5.2 Mit Bezug auf die angebliche Lebenspartnerin spricht gegen die Annahme eines dringenden Willens, die Familie zu vereinen, dass sie nach Erteilung der Einreisebewilligung am 22. April 2013 offenbar ein weiteres Jahr verstreichen liess, bevor sie sich im Mai 2014 erstmals bei der Schweizer Vertretung in Addis Abeba um die Ausstellung der Visa bemühte. Aus dieser Feststellung kann zwar auf den Wunsch auf Ausreise in die Schweiz geschlossen werden. Ein – angesichts der Zeugung eines fremden Kindes in der Schweiz nicht automatisch zu vermutendes – Interesse der angeblichen vormaligen Lebenspartnerin, die familiäre Beziehung mit dem Beschwerdeführer weiterzuführen, wird hingegen weder im Familiennachzugsgesuch noch in den späteren Eingaben des Beschwerdeführers dokumentiert; bei Betrachtung der Formulierung dieser Dokumente ist sogar festzustellen, dass darin nicht einmal behauptet wird, B._______ und das gemeinsame Kind würden eine solche Familienvereinigung überhaupt wünschen. 6.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 22. August 2014 noch in einer Be-

E-5519/2014 schwerde vom 26. September 2014 gelungen ist, die Zweifel an der Begründetheit des Familiennachzugsgesuchs mit plausiblen Gegenargumenten oder aussagekräftigen Beweismitteln zu entkräften. 6.6 6.6.1 Bei der heutigen Aktenlage lässt sich überdies nicht feststellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin vor seiner Ausreise aus dem Heimatland überhaupt eine tatsächlich gelebte Beziehung bestanden hat, die dann durch die Flucht getrennt worden wäre. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Oktober 2011 aus, er sei Vater eines Sohnes, der bei seiner Mutter in G._______ lebe. Als seine eigene letzte Wohnadresse – und diejenige seiner Kernfamilie – führte er jedoch H._______ an (vgl. Akten SEM, A7, S. 4 f.). Der BzP ist auch an keiner anderen Stelle zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Ausserdem gab er sowohl beim Personalienblatt im Empfangszentrum (Akten SEM, A1) als auch bei der BzP (vgl. Akten SEM, A7, S. 3) bei der Frage zu seinem Zivilstand an, ledig zu sein, ohne jeweils die – gemäss Angaben im Gesuch um Einreisebewilligung vom 15. April 2013 – "eheähnliche" Beziehung zu seiner Lebenspartnerin auch nur zu erwähnen. 6.6.2 Das ohne jede Substanziierung behauptete Konkubinatsverhältnis im Heimatland wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt; er äusserte sich zudem weder bei der BzP noch im Familiennachzugsgesuch zur Frage, unter welchen Umständen – und wieso eigentlich – er sein Kind und die Kindesmutter in Eritrea zurückliess. 6.6.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch die blosse Behauptung, die Fremdbeziehung in der Schweiz sei nur eine "kurze Affäre" gewesen, vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar gemacht, substanziiert oder in irgendeiner Weise belegt wird (beispielsweise durch eine entsprechende Erklärung der in der Schweiz lebenden Landsmännin). 6.7 Nach dem Gesagten ist der Widerruf der Einreisebewilligung im Ergebnis auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausreise von B._______ und C._______ aus Eritrea nicht wegen der erteilten Einreisebewilligung erfolgte, sondern bereits vor Einreichung des Familienzusammenführungsgesuchs organisiert worden war. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen

E-5519/2014 unter den Erwägungen 6.5 und 6.6, dass auch sonst keine gewichtigen privaten Interessen bestehen, die einer richtigen Anwendung des objektiven Rechts und damit dem Widerruf der Einreisebewilligung entgegenstehen würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreisebewilligung vom 22. April 2013 widerrufen und das Gesuch um Familienvereinigung abgelehnt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Sollte es dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt – beispielsweise durch Beweismittel, die ihm heute noch nicht vorliegen – möglich werden, eine Trennung der Familieneinheit mit B._______ und C._______ durch seine Flucht sowie den unbedingten Willen aller Beteiligten, diese Familieneinheit in der Schweiz weiterzuführen, zu belegen, bliebe es ihm auch nach diesem Urteil unbenommen, beim SEM ein neues Familienzusammenführungsgesuch zu stellen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5519/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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