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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2012 E-5496/2012

31 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,635 parole·~13 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5496/2012

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Syrien, B._______, Ukraine, C._______, Ukraine, D._______, Ukraine, zur Zeit Flughafen ZH, 8058 Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2012 / N (…).

E-5496/2012 Sachverhalt: A. Am 24. September 2012 suchten die Beschwerdeführenden anlässlich der Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. September 2012 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. Am 29. September 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 9. Oktober 2012 fanden die Anhörungen durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und sunnitischen Glaubens. Von 2001 bis 2007 habe er als Schiffskoch bei verschiedenen Redereien gearbeitet. Im Jahre 2007 sei er in die Ukraine eingereist, um zu arbeiten. Zunächst habe er über eine monatlich, später über eine jährliche Aufenthaltsbewilligung verfügt. Am 1. Januar 2009 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet, welche mit der Heirat zum Islam konvertiert habe. Im August 2010 hätten sie amtlich geheiratet. Ab Januar 2011 habe er ein Restaurant gepachtet. Im März 2011 hätten Angehörige der Spezialeinheit Berkhut von ihm verlangt, sie unentgeltlich zu verpflegen. Im März 2011 sei er von einer Patrouille der Berkhut entführt und während fünf bis sechs Stunden in einem Kofferraum eingesperrt worden. Anlässlich seiner Freilassung hätten sie ihm gedroht, entweder er bezahle eine bestimmte Geldsumme oder er "lande im Gefängnis". Er habe sich für das Bezahlen des Geldes entschieden und sie hätten den monatlich zu leistenden Betrag vereinbart. Dennoch sei von ihm mehr Geld verlangt worden. Erneut sei er vor die Wahl gestellt worden, entweder zu zahlen oder nach Syrien ausgeschafft zu werden. Aufgrund der Situation habe er im Juni oder Juli 2011 sein Restaurant aufgegeben. Er habe sich nicht an die Polizei gewendet. Im September 2011 sei er nach China gereist, um sich nach einer neuen Existenz umzusehen. Am 18. Oktober 2011 sei seine Ehefrau mit den Kindern nach Syrien gereist. Am 22. Dezember 2011 habe er China verlassen und sei nach Syrien geflogen. Im März 2012 sei ein Bruder von den syrischen Regierungstruppen getötet worden. Damit hätten seine Probleme im Heimatland begonnen. Seine Familie, und damit auch er, seien beschuldigt worden, gegen die Regierung zu sein. Er sei verhaftet und nach einer Woche von seiner Familie freigekauft worden. Am 16. Mai 2012 sei er mit seiner Ehefrau in die Ukraine zurück-

E-5496/2012 gekehrt, die Kinder habe er bei seiner Familie gelassen. Am 7. Juli 2012 hätten sie die Kinder in die Ukraine zurückgeholt. Ab Juli 2012 habe er in einem Restaurant gearbeitet. Da er von den Angehörigen der Berkhut erneut erpresst worden sei, habe er sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. Am Flughafen Zürich-Kloten hätten sie ihre Reisepässe vernichtet. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Mutter verstehe nicht, dass sie zum Islam konvertiert habe. Auch sei das Leben in der Ukraine schlecht. Zudem habe ihr Ehemann Probleme mit der Berkhut, welche ihn erpresst beziehungsweise ihm mit der Ausschaffung nach Syrien gedroht habe. Sie habe Angst, dass ihre Kinder wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer Religion in der Schule verspottet würden. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 – eröffnet am 13. Oktober 2012 – trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich in die Ukraine und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder allenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Am 22. Oktober 2012 wurde die Begründung der Beschwerdeschrift praxisgemäss zur Übersetzung gegeben (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3157/2012 vom 19. Juni 2012). Die Übersetzung ging am 24. Oktober 2012 beim Gericht ein.

E-5496/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Unrechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-250/2012 vom 27. Januar 2012, mit Verweisen). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 2.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-5496/2012 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). 3.2 Auf Gesuche von Asylsuchenden wird in der Regeln nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG). 3.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe country"). 3.4 Mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 (in Kraft seit dem 1. Januar 2007) hat der Bundesrat die Ukraine zum "safe country" erklärt. 4. 4.1 4.1.1 Betreffend den Beschwerdeführer gelangt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermögen. Zur Begründung führt sie aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsbewilligungen in der Ukraine würden mehrere Ungereimtheiten enthalten. Es sei absurd, dass er nur eine monatliche Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, welche alle drei Monate habe verlängert werden müssen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er keine permanente Aufenthaltsbewilligung haben soll. Letztlich sei nicht klar, über welche Bewilligung er heute verfüge. In der Ukraine erhalte der Ehegatte einer Ukrainerin eine Bewilligung für die Immigration und für den permanenten Aufenthalt. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre mit der Beschwerdeführerin verheiratet, mithin habe er Anspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung. Sofern er die permanente Aufenthaltsbewilligung nicht bereits habe, könne er sich um deren Erhalt kümmern. Weiter seien die Vorbringen als konstruiert zu betrachten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Angehörigen der Spezialeinheit Berkhut sich so verhalten hätten, zumal sie einer strengen Überwachung unterliegen würden.

E-5496/2012 Auch sei der geltend gemachte Aufwand im Verhältnis zum Geldbetrag nicht realistisch. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an die ukrainischen Behörden gewendet habe, welche grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, in die Ukraine zurückzukehren, da dort die Niederlassungsfreiheit gelte und er mit seiner Familie nicht gehalten sei, nach Odessa zurückzukehren. Im Übrigen habe er als syrischer Staatangehöriger auch die Möglichkeit, in der Ukraine ein Asylgesuch zu stellen. Was die Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung in Syrien anbelange, so seien diese nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er von Dezember 2011 bis Mai 2012 in Syrien geweilt habe. Der Pass, welcher dies belegen könnte, sei nicht vorhanden. Es widerspreche sodann der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand in ein Krisengebiet zurückkehre und zuvor noch die Ehefrau mit zwei Babies dorthin schicke. Schliesslich seien die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Tod des Bruder verwirrlich und nicht nachvollziehbar. 4.1.2 Der Schluss der Vorinstanz, es würden keine Hinweise auf Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen unklar, realitätsfremd und unrealistisch, nicht plausibel oder unglaubhaft sind und weshalb von einem konstruierten Sachverhalts auszugehen ist. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung lediglich dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern erhalten hat, ist eine blosse, durch nichts belegte Behauptung, an welcher erhebliche Zweifel bestehen. Diese werden durch den Umstand bestärkt, dass die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe nach der Ankunft im Flughafen Zürich-Kloten angeblich willentlich zerstört haben. Für das vorliegende Verfahren ist sodann unerheblich, wie die Beamten und Vermittler die angeblichen Bestechungsgelder unter sich verteilt haben. Auch behauptet der Beschwerdeführer lediglich, als Ausländer könne er bei der Polizei keine Anzeige einreichen und werde stattdessen von der Polizei mit Sicherheit verhaftet. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen der Vorbringen nicht substantiiert auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E-5496/2012 4.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin gelangt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermögen. Zur Begründung führt sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien haltlos, zumal sie in ihrer Religionsausübung in keiner Weise vom Staat beeinträchtigt worden sei. Bei ihren Vorbringen handle es sich entweder um einen Einzelfall oder um pauschale Vorurteile gegen über einer anderen Herkunft. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu in der Beschwerde nicht und ein Beschwerdegrund ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist somit zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

E-5496/2012 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, an der Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E-5496/2012 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5496/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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