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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2007 E-5487/2006

19 aprile 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,819 parole·~24 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-5487/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. April 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Häfeli, Richter Stöckli Gerichtsschreiberin Beck Kadima A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Mirweiss Meidanval, (...) Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / (N ...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundeverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer - ein sunnitischer Paschtune aus der Provinz Wardak - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seinem Onkel (Referenz Nr.) am 14. November 2001 und hielt sich daraufhin 3 Jahre illegal im Iran auf, bevor er über die Vereinigten Arabischen Emirate am 2. Dezember 2004 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. Dezember 2004 wurde er - als damals noch Minderjähriger - in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Basel summarisch befragt. Am 10. Januar 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe weder Eltern noch Geschwister und habe seit deren Hinscheiden durch einen Bombenangriff im Jahr 1990 bei seinem Onkel B._______gelebt. Dieser sei Chauffeur eines wichtigen Talib namens C._______ gewesen. Der Onkel habe mit den Taliban die Flucht ergriffen als die Amerikaner und ihre Verbündeten, die Nordallianz, Kabul eingenommen und dabei viele Leute getötet und festgenommen hätten. Da sein Onkel nicht mehr für die Taliban habe arbeiten wollen, habe er das Heimatland schliesslich verlassen, wobei er den Beschwerdeführer mitgenommen habe, da dieser keine Familienangehörigen mehr gehabt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer befürchtet, von den Amerikanern behelligt zu werden, weil er geglaubt habe, junge Leute würden von ihnen verdächtigt, mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben. Er verneinte indessen, persönliche Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen in Afghanistan gehabt zu haben. Während des dreijährigen Aufenthalts im Iran seien er und sein Onkel geschlagen worden, weil sie sich illegal dort aufgehalten hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM stellte mit am 30. Juni 2006 eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Ausserdem würden Ungereimtheiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen seines Onkels in Bezug auf die ihnen angeblich im Iran widerfahrenen Nachteile bestehen. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, beziehungsweise die Sache sei zur Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. August 2006 wurde auf die Erhebung

3 eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2006 die Abweisung der Beschwerde. Dabei bemerkte sie, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angehe, handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Paschtunen aus der Provinz Wardak, welcher in seiner Herkunftsregion über ein Beziehungsnetz verfüge, weshalb er nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug sei unter diesen Umständen zumutbar, zumal in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. F. In seiner Replik vom 29. August 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. G. Mit Faxeingabe vom 1. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote desselben Tages zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer, dessen Onkel als Chauffeur bei einem einflussreichen Talib angestellt gewesen sei, selber nicht Angehöriger der Taliban gewesen sei noch mit diesen in irgendeiner Beziehung gestanden habe. Selbst die Tätigkeit seines Onkels vermöge nicht zu einer Gefährdung durch das heutige Regime zu führen. Deshalb habe der Beschwerdeführer weder von Seiten der Regierung Karzai noch der Amerikaner etwas zu befürchten. Ausserdem bestünden Ungereimtheiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen des Onkels betreffend der Frage, ob sie Kontakte zu den iranischen Behörden gehabt hätten, wobei der Beschwerdeführer dies bejaht, sein Onkel hingegen verneint habe. Auch hätten sich beide unterschiedlich zur Herkunft des für die Ausreise benötigten Geldes geäussert. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, als Neffe einer als ehemaliger Chauffeur eines einflussreichen Talib gesuchten Person, mit welcher er geflohen sei, in Afghanistan verfolgt zu werden, zumal ein anderer Onkel von ihm aus diesen Gründen verhaftet und gefoltert worden sei. Der blosse Verdacht, eventuelle Angaben zum Verbleib, zu Kommandostrukturen oder Verstecken der Taliban machen zu können, genüge um in Afghanistan verhaftet und gar gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer untermauert seine Angaben mit zu den Akten gereichten Berichten von Amnesty International aus den Jahren 2005 und 2006 und des Magazins Stern vom 17. Mai 2004 aus dem Internet insbesondere über von US-Truppen und den Koalitionskräften verursachten Menschenrechtsverletzungen und Folter. Zu den von der Vorinstanz beanstandeten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Onkel wird gerügt, dass der Übersetzer anlässlich der kantonalen Befragung trotz mehrfachem Bitten seitens des Beschwerdeführers sich nicht auf Dari, sondern auf Paschtu - eine Sprache, die der Beschwerdeführer nur gebrochen sprechen könne - ausgedrückt habe, was zu einer mangelhaften Übersetzung geführt habe. Im Übrigen seien "Kontakte mit den Behörden" von den beiden Befragten unterschiedlich interpretiert worden und habe der Onkel den Beschwerdeführer nicht genau über die Finanzierung der Reise informiert. 3.5 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Weiter führt sie zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers an, dass dieser ein aus der Provinz Wardak stammender Paschtune sei, welcher gemeinsam mit seinem Onkel in seine Herkunftsregion zurückkehren könne, wo er über ein Beziehungsnetz verfüge, weshalb er nicht in eine existentielle Notlage geraten würde. Schliesslich sei zwar die Sicherheitslage, insbesondere in den südlichen Provinzen Afghanistans, nicht als ausreichend stabil einzuschätzen. Trotzdem sei nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) auszugehen.

5 3.6 In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ein unrealistisches Bild von Afghanistan habe. Dort herrsche eine allgemeine Kriegssituation, und aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage sei eine Existenzsicherung unmöglich. Seit der Eingabe der Beschwerde habe sich die Lage sogar erheblich verschlechtert. Laut Medienberichten reiche die Herrschaft der Taliban bis zu den Toren Kabuls. Sie rekrutierten erneut unter Zwang je einen Kämpfer pro Haushalt, weshalb der Beschwerdeführer befürchten müsse, ebenfalls zwangsrekrutiert zu werden. Wer nicht mitkämpfe, werde als Feind eingestuft und müsse mit Konsequenzen rechnen. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer in Afghanistan weder für sich noch für die Familie seines Onkels aufkommen, da kaum Arbeitsmöglichkeiten vorhanden seien. 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. dazu und zur Schutztheorie die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission/ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2006 Nr. 18). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BBI 1977 III 117; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 287 ff.). Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts früherer oder künftig drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; KÄLIN, a.a.O., S. 143 ff.). In ihrem Entscheid EMARK 1993 Nr. 6 (vgl. E. 3b und 4 S. 36 ff., m.w.H.) entschied die

6 ARK, dass jedoch Beweis erleichternde Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht zur Anwendung kommen, wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfolgung stehen. Neben dem bereits Erlebten werden dann insbesondere die Aktivitäten von Verwandten mitberücksichtigt. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f.) beziehungsweise, wenn sich diese durch Flucht (ins Ausland) dem Zugriff durch die Behörden entzogen hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 6 E. 3b S. 36). Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn eigene politische Aktivitäten des reflexartig betroffenen Angehörigen hinzukommen. An den Umfang der eigenen Aktivitäten sind jedoch umso geringere Anforderungen zu stellen, je grösser das politische Engagement des gesuchten Familienmitglieds ist, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch nur die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines politisch aktiven Familienmitglieds sein kann. 4.3 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 4.4 Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er anlässlich der kantonalen Anhörung Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt habe. Weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen kann, ist diese Rüge vorweg zu prüfen (vgl. BGE 116 Ia 102 mit Verweisen). Insbesondere rügt der Beschwerdeführer, er sei in der kantonalen Befragung entgegen seines Wunsches in Paschtu und nicht in Dari angehört worden. Dies habe er wiederholt beanstandet. Dieser Einwand vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal aus dem Protokoll vom 10. Januar 2005 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung in Dari angehört wurde (vgl. A9, S. 2), lediglich in der Empfangsstelle wurde er in Paschtu befragt, wobei er angab, dies sei seine Muttersprache (vgl. A1, S. 2 und 7). Einwendungen gegen die verwendeten Sprachen sind den Protokollen nicht zu entnehmen. Auch die anwesende Hilfewerksvertreterin hatte offenbar keine Einwendungen anzubringen und stellte keine Verständigungsprobleme fest. Der Beschwerdeführer gab zudem anlässlich beider Anhörungen zu Protokoll, den jeweiligen Übersetzer gut verstanden zu haben (vgl. A1, S. 6 und 7). Folglich findet die vorgebrachte Beanstandung in den Protokollen keinen Rückhalt, weshalb sich diesbezüglich keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ergibt.

7 5.1.2 In materieller Hinsicht sind die Aussagen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten als glaubhaft zu erachten, zumal sich die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche lediglich auf die Zeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Iran und auf unterschiedliche Aussagen zwischen diesem - damals erst 17-Jährigen - und dessen Onkel beschränken. Es ist durchaus möglich, dass er und sein Onkel gewisse Situationen unterschiedlich interpretierten, beispielsweise in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten Schläge, die den illegalen, afghanischen Markthändlern zugefügt worden seien, um sie zu verjagen. Der Beschwerdeführer erwähnte dieses Verhalten als Beispiel für "Kontakte mit den Behörden" (vgl. A9, S. 11 und 12). Dazu wird ihm in der Verfügung der Vorinstanz vorgehalten, sein Onkel habe die Frage, ob er je persönlich mit den iranischen Behörden in Kontakt gekommen sei, verneint. Die in diesem Zusammenhang auf Rechtsmittelebene gemachte Erklärung, der Beschwerdeführer habe das gewalttätige Benehmen als "Kontakt mit den Behörden" betrachtet, währenddessen sein Onkel dieses nicht als solches empfunden habe, erscheint plausibel, zumal beide übereinstimmend die Frage, ob sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden (vgl. A9, S. 11) beziehungsweise mit der Regierung (vgl. Referenz-Nr., A8, S. 16) im Iran gehabt hätten, verneinten. Auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Erläuterung zur zweiten dem Beschwerdeführer vom BFM entgegengehaltenen Ungereimtheit betreffend die Person, von welcher er und sein Onkel sich angeblich einen Zuschuss zum benötigten Reisegeld ausgeliehen haben (vgl. A9, S. 7; Referenz-Nr., A8, S. 7), ist nachvollziehbar, da die Finanzierung der Reise höchst wahrscheinlich vom Onkel organisiert worden war, welcher seinen Neffen nicht über alle diesbezüglichen Details unterrichtet hat. Angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen betreffend ihrer Fluchtgründe aus Afghanistan muss diese Frage indes nicht abschliessend geprüft werden. 5.2 Der Beschwerdeführer führt an, insbesondere von Seiten der Besatzungsmächte und der heutigen Regierung künftige Verfolgung zu befürchten, da er als Neffe eines ehemaligen Chauffeurs der Taliban inhaftiert und unter Folter befragt zu werden drohe. 5.2.1 Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist darauf hin zu weisen, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und andere im Flüchtlingsbereich tätige nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen die Existenz von "Risikogruppen" besonders hervor heben, deren Angehörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse unter Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Genannt werden in den verschiedenen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichten und Stellungnahmen beispielsweise Angehörige des ehemaligen kommunistischen Regimes oder der Taliban, regimekritische Medienschaffende und Intellektuelle, Angehörige gewisser (insbesondere ethnischer) Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht mehr an der Macht sind beziehungsweise mit den Taliban in Verbindung gebracht werden (beispielsweise Angehörige der Paschtunen), Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten, Homosexuelle und westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen (vgl. zum Ganzen: SFH, Afghanistan - die aktuelle Situation [Update], 11. Dezember 2006; UNHCR, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Con-

8 siderations, Juni 2005, S. 44 ff.; European Council for Refugees and Exiles [ECRE], Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers and Refugees in Europe, Mai 2004, Ziff. 17, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, 10. März 2003 sowie EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64). Es bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen dafür, dass sich die Lage für Personen solcher Risikogruppen entschärft hätte. 5.2.2 Aus den Akten ergeben sich vorliegend keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als Neffe eines Chauffeurs eines einflussreichen Talib mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, zumal das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft seines Onkels mit Urteil des heutigen Datums ebenfalls verneint. Es ist zwar unbestritten, dass heute aktive Taliban oder Personen, die mit den Taliban oder anderen Anti-Regierungkräften in Verbindung gebracht werden, gefährdet sind, festgenommen, misshandelt, gefoltert, eingeschüchtert und von Militärkräften erpresst zu werden; hingegen wurden bereits seit dem Jahr 2002 ehemalige Taliban-Milizen aus der Haft entlassen oder in den politischen Prozess zur nationalen Einheit integriert, weil sie als unfreiwillig eingezogen und deshalb "unschuldig" erachtet worden waren (vgl. UNHCR, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Considerations, Juni 2005, S. 48). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind indessen nicht begründet. Zum einen waren weder er noch sein Onkel aktive Mitglieder der Taliban. Sein Onkel hat sich im Gegenteil den Taliban unter Zwang als Chauffeur zur Verfügung gestellt, da er diesen gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sonst seine Ernte hätte abgeben müssen (vgl. A 9, S. 14). Zum andern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der bei seiner Ausreise 14-jährige Beschwerdeführer im Besitz von wichtigen Informationen über den Aufenthaltsort von Talibanangehörigen beziehungsweise über die Funktionsweise der Taliban hätte sein können, welche die Regierung von ihm - falls nötig mittels Haft oder anderen Druckmitteln in Erfahrung zu bringen gewünscht hätte beziehungsweise heute für diese noch von Interesse sein könnten, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Operationsweisen, Verstecke oder Führungsstrukturen der Taliban seither verändert haben dürften. Der Beschwerdeführer stammt zudem aus einer Provinz (Wardak in der Region Hazarajat) in welcher nach einer langen Periode ohne Kampfhandlungen der Taliban erst seit dem Jahr 2006 wieder ein Vormarsch dieser Oppositionsgruppe zu verzeichnen ist (vgl. International Crises Group/ICG, Countering Afghanistan's Insurgency: No Quick Fixes, 2. November 2006, S. 8; Institute for War and Peace Reporting/IWPR, Afghanistan: A long bloody summer ahead, 15. Juni 2006: "it does appear that the Taliban are on the move in areas where they would not have been active about a year ago. Take Wardak, a central province with a large pashtun population that borders on Kabul province." [www.iwpr.net , besucht am 20. März 2007]), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dem Beschwerdeführer könnte vorgeworfen werden, bis zum heutigen Tag mit den Taliban in Verbindung gestanden zu sein, auch wenn er jener Volksgruppe angehört, welche die Mehrzahl der Angehörigen der Taliban stellt. Weiter ist nicht bekannt, dass seit Anfang 2002, als sein in Afghanistan verbliebener Onkel inhaftiert worden sein soll, weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers wegen der http://www.iwpr.net/ http://www.iwpr.net/ http://www.iwpr.net/

9 Vergangenheit seines mit ihm in die Schweiz geflüchteten Onkels behelligt worden wären. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevanten Nachteile wegen der früheren, seinem Onkel "aufgezwungenen" Taliban-Dienste zu gewärtigen hätte. 5.3 Dass dem Beschwerdeführer seitens der Taliban wegen Zwangsrekrutierung eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, wie in seiner Replikschrift vom 29. August 2006 angedeutet wird, ist nicht hinreichend erstellt. Es trifft zwar zu, dass sich die Taliban seit ihrer Niederlage im September 2001 und trotz allen bisherigen Offensiven der Internationalen Schutztruppe - zuletzt die "Operation Achilles" im März 2007 - neu formiert haben und gar besser ausgebildet und organisiert sind als zuvor (vgl. Jamestown Foundation, terrorism Focus, 6. März 2007, Bd. IV, Nr. 4). Sie haben ebenfalls die Macht in den afghanischen Provinzen entlang der pakistanisch-afghanischen Grenze zurück gewonnen und sind für zahlreiche Überfälle auf afghanische und amerikanische Militäreinheiten verantwortlich. Dass sie dabei auch Kämpfer zwangsweise rekrutieren, ist grundsätzlich nicht auszuschliessen. Hingegen bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass Taliban flächendeckend junge Männer rekrutieren würden, beziehungsweise der Beschwerdeführer zwangsweiser Rekrutierung ausgesetzt gewesen wäre oder künftig ausgesetzt sein könnte (vgl. zur Situation in seiner Herkunftsprovinz E. 7.7.2. f.). 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG). 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein

10 solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.6 Die drei unter E. 7.1. erwähnten Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54; EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 7.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.7.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in D.______/Distrikt E._______ in der Provinz Wardak geboren ist und seither bis zu seiner Ausreise im November 2001 dort gelebt hat. 7.7.2 In EMARK 2003 Nr. 30 wurde festgestellt, dass eine Rückkehr in den gesamten Hazarajat, wozu auch die Provinz Wardak zählt, insbesondere infolge der prekären Nahrungssituation, der Minenfelder, der angespannten Sicherheitslage und des oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der internationalen Organisationen als unzumutbar zu qualifizieren ist. Die ARK hatte ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 in EMARK 2006 Nr. 9 bestätigt und dabei den Wegweisungsvollzug u.a. in die Provinz Wardak als unzumutbar qualifiziert. Indessen erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb sie den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erachtete. Diese Lageein-

11 schätzung hat nach wie vor ihre Gültigkeit, weshalb sie vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird (vgl. auch ICG, Afghanistan's Endangered Compact, Asia Briefing Nr. 59, 29. Januar 2007). 7.7.3 Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit nicht in seine Heimatprovinz zurückgeführt werden kann. Es stellt sich somit die Frage, ob ihm eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans offen steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus Wardak stammenden Asylsuchenden nach Kabul oder in eine gemäss EMARK 2006 Nr. 9 als relativ stabil zu bezeichnende Provinz Afghanistans setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation an diesem Ort voraus (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8.; EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193). Den Akten zufolge kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Provinz Afghanistans über ein tragfähiges Verwandtschaftsnetz und eine gesicherte Wohnsituation im Sinne der ARK-Rechtsprechung verfügt. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2006 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben. im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist sodann anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Rechtsbegehrens im Wegweisungsvollzugspunkt durchgedrungen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist er hingegen unterlegen. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE) zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 2. Februar 2007 eine Kostennote für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren des Onkels des Beschwerdeführers (Referenz-Nr.) im Betrag von insgesamt Fr. 2'400.-- für einen ausgewiesenen Zeitaufwand von 12 Stunden eingereicht, wobei er einen Stundensatz von Fr. 200.-- ansetzte. Da das vorliegende Verfahren als weniger aufwendig als das Verfahren (Referenz-Nr.) zu betrachten ist, sind die Kosten der beiden, eng koordiniert behandelten Verfahren zu einem Drittel auf das

12 vorliegende und zu zwei Dritteln auf das Verfahren des Onkels aufzuteilen. Die durch das BFM auszurichtende Parteientschädigung ist vorliegend somit aufgrund der gesamten Aktenlage sowie der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren insgesamt auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2006 ist hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.-- , werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 400.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: BFM-Verfügung vom 29. Juni 2006 im Original; Einzahlungsschein) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand am:

E-5487/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.04.2007 E-5487/2006 — Swissrulings