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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2018 E-5484/2015

9 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,382 parole·~32 min·6

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5484/2015

Urteil v o m 9 . M a i 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. August 2015 / N (…).

E-5484/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde aus B._______, verliess Syrien nach eigenen Angaben Ende (…) und reiste am (…) Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Juni 2014 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/23) und am 10. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A20/19). A.b Er machte geltend, aus einer politischen Familie zu stammen, deren Mitglieder seit jeher in der in Syrien verbotenen (…) gewesen seien; sein (…) sei ein Führungsmitglied gewesen und er selbst seit (…) Mitglied. In Syrien sei er Mitglied des Lokalkomitees und Organisator gewesen. Als der syrische Bürgerkrieg begonnen habe, habe er sich, wie die Kurden ganz allgemein, vorerst neutral verhalten, auch, weil sie ähnliche Ereignisse wie im März 2004 befürchtet hätten. Im Frühjahr 2012 habe er dann aber angefangen, in B._______ Demonstrationen gegen das Regime zu organisieren und daran teilzunehmen. Bereits anlässlich einer der ersten Demonstrationen in den Schulfrühlingsferien seien die Behörden gekommen und viele Demonstranten seien geflohen; er selbst habe sich in sein (…)geschäft ins Stadtzentrum begeben. Kurze Zeit später seien dort zwei Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes erschienen, darunter C._______, der seine Personalien aufgenommen und ihn nach den Motiven für die Demonstrationsteilnahme gefragt habe. Nach einer halben Stunde seien die Beamten gegangen. Sein Geschäft, das unweit eines Postens des Sicherheitsdienstes gelegen habe, sei dann während rund zwei Monaten beobachtet worden, er habe die Beamten vom Sehen her gekannt. Er habe sich in dieser Zeit bei Freunden versteckt gehalten und sei nicht mehr nach Hause gegangen; die Behörden hätten nämlich damals gesuchte Personen nicht vor Fremden, sondern im Nachhinein zu Hause verhaftet. Sie hätten aber Kenntnis gehabt von seinen weiteren Demonstrationsteilnahmen, zumal im Zentrum der Stadt viele Informanten und Spitzel für die Regierung gearbeitet hätten, darunter auch Kurden. Er, und auch seine Mitstreiter, seien dann aufgefordert worden, vorbeizukommen und Erklärungen zu unterschreiben, dass sie keine weiteren Demonstrationen mehr organisieren oder an solchen teilnehmen würden. Sie seien aber nicht hingegangen, und im (…) sei sein Wohnhaus in seiner Abwesenheit gestürmt worden; sein Vater habe ihm erzählt, die Beamten hätten sich

E-5484/2015 nach ihm erkundigt. Er sei deshalb zu seinen Grosseltern gegangen, welche in seinem Heimatdorf D._______ lebten; nachdem aber auch deren Haus gestürmt worden sei, habe er sich nach E._______ begeben, wo sich seine Parteikollegen aufgehalten hätten. Als die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) in der Region die Macht übernommen habe, habe er sich wieder sicher gefühlt und sei er nach B._______ zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die PYD habe sich dann aber nicht an die Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Kurdenräten gehalten, sich der nationalen Koalition angeschlossen und Demonstrationen gegen das syrische Regime verboten; anlässlich einer solchen Demonstration in Amuda seien mehrere Kurden von der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) beziehungsweise den Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG, der bewaffnete Flügel der PYD) getötet worden. Er selbst sei ebenfalls in den Fokus dieser Kräfte geraten. Ein Besucher seines Geschäftsnachbarn, ein PKK/PYD-Kader, habe sich negativ zum Parteisekretär der (...) geäussert, weil dieser in Genf an den Verhandlungen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Abdullah Öcalan als Verräter bezeichnet, weil dieser immer unter dem Schutz von Hafis al-Assad gestanden sei, und der Besucher habe ihm gedroht, er werde wegen seiner Aussage zur Rechenschaft gezogen. Zunächst habe er die Drohung nicht ernst genommen. Eines Tages sei er aber von einem Auto aus diesen Reihen verfolgt worden. Da habe er grosse Angst bekommen, zumal bereits mehrere Personen, wie etwa F._______ oder G._______, von diesen Kräften entführt oder umgebracht worden seien. G._______ habe sich viel weniger deutlich als er (Beschwerdeführer) geäussert und sei deswegen umgebracht worden. Er habe auch Angst gehabt, von der PKK/PYD verhaftet und an den syrischen Geheim-/Nachrichtendienst ausgeliefert zu werden. Er habe seine Parteikameraden kontaktiert, die ihn in ein umliegendes Dorf gebracht hätten, wo er sich zunächst versteckt habe. Sie hätten dann die Flucht für ihn organisiert. Im Übrigen sei einer seiner Parteifreunde an der türkischen Grenze verhaftet worden. Von diesem habe er erfahren, dass er (Beschwerdeführer) bei den Behörden registriert sei. Als die PYD/YPG die Kontrolle in B._______ übernommen hätten, hätten sie auch die Akten der Regierung beschlagnahmt. Zu dieser Zeit habe sein Bruder Militärdienst geleistet. Er habe deshalb einen Bekannten gebeten, die zivile ID seines Bruders bei den YPG

E-5484/2015 abzuholen. Der Bekannte habe ihm dann nicht nur diese ID gebracht, sondern auch einen Fahndungsbefehl der Behörden übergeben (zu allem vgl. A20 S. 5ff. F29). Am (…) habe sein Vater seine Schwester zu den Behörden begleitet, weil sich diese habe einen Pass ausstellen lassen wollen, um einer Einladung eines Bruders aus H._______ zu folgen. Als die Behörden die ID seiner Schwester gesehen hätten, sei der Vater umgehend an seiner Stelle festgenommen worden. Während der Haft sei er gefoltert worden und nach einiger Zeit wieder freigekommen; er vermute, er sei freigekauft worden (A20 S. 4 F20ff.). Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, sein politisches Engagement in der Schweiz weiterzuführen, insbesondere als Mitglied eines Komitees der (...). Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:  einen Internetausdruck betreffend die Verhaftung seines Vaters,  einen Internetausdruck betreffend die Tötung seines Schwagers,  den Urlaubsschein seines desertierten Bruders (in Kopie),  die Einladung der Deutschen Sektion der (...) zu einem Seminar in Deutschland,  die Bestätigung seiner Parteizugehörigkeit durch die Schweizer Sektion der (...),  zwei Badges für Sitzungen im Gebäude der Vereinten Nationen,  das Militärdienstbüchlein (im Original),  den Marschbefehl des Rekrutierungszentrums von (…) vom (…) (im Original, mit deutscher Übersetzung),  ein Fahndungsschreiben des Amtes für Luftaufklärung vom (…) (im Original, mit deutscher Übersetzung),  diverse Fotos anlässlich von Demonstrationsteilnahmen. B. Mit Verfügung vom 7. August 2015 – am 10. August 2015 eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 31. August 2015 um Akteneinsicht entsprach das SEM mit Schreiben vom 2. September 2015.

E-5484/2015 D. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 7. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung, eventualiter die Asylgewährung beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in eine Reihe vorinstanzlicher Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Schliesslich beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie von Verfahrenskosten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von seiner Teilnahme an politischen Veranstaltungen der (...) in Syrien, eine CD mit denselben sowie weiteren ähnlichen Fotos und Filmen betreffend seine politischen Aktivitäten in Syrien und in der Schweiz sowie Ausdrucke sämtlicher auf der CD gespeicherten Fotos und von Standbildern der Filme ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2015 wurden die Anträge auf Akteneinsicht, um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde und um Feststellung des Fortbestandes der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlass abgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– oder alternativ zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. F. F.a Mit Eingabe vom 23. September 2015 wies der Beschwerdeführer unter Beilage einer entsprechenden Kopie darauf hin, dass bereits mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung eingereicht worden sei. F.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.

E-5484/2015 G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer Fotos von sich an einer Demonstration in Syrien, in der Schweiz und an einer Veranstaltung der (...) sowie eine Mitgliederbestätigung (mit deutscher Übersetzung) des Politbüros der (...) vom 1. Oktober 2015 zu den Akten (in Kopie). Gemäss letzterer sei er ein Mitglied des Unterausschusses und ein Aktivist im Bezirk B._______ gewesen sowie der Partei (…) beigetreten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2015 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 18. November 2015. Gleichzeitig reichte er weitere Fotos anlässlich verschiedener Kundgebungen der (...) in Syrien, an Parteitreffen der (...) und an Demonstrationen in der Schweiz sowie ein Bestätigungsschreiben der (...) Schweiz betreffend seine Mitgliedschaft und sein Engagement ein. J. Mit Eingabe vom 5. April 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos von sich anlässlich von Parteiveranstaltungen in der Schweiz und in Syrien sowie an Demonstrationen in der Schweiz ein. K. K.a Am 2. März 2018 gab der Beschwerdeführer die Kopie einer Mobilisierungsankündigung des Rekrutierungsbüros (…) vom (…) inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten. K.b Mit Eingabe vom 12. April 2018 reichte er diese Mobilisierungsankündigung im Original inklusive deutscher Übersetzung und Zustellungsumschlag nach.

E-5484/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt des unter der nachfolgenden Erwägung Gesagten, einzutreten. 1.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den noch nicht behandelten Antrag um Ausweitung der Begründung der vorläufigen Aufnahme auf die Unzulässigkeit des Vollzugs und mangels schutzwürdigem Interesse des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-5484/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 bis 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Das SEM hat auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu

E-5484/2015 alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe, ist auf die Würdigung und Ablehnung dieser Rüge inklusive Abweisung des Gesuchs um Ansetzung einer Frist zur anschliessenden Beschwerdeergänzung durch dieses Gericht in der Zwischenverfügung vom 21. September 2015 zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. E). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt auch, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als dass das SEM es weitgehend unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, beziehungsweise indem es in der angefochtenen Verfügung die folgenden wesentlichen Sachverhaltselemente nicht erwähnt habe: Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Auseinandersetzung mit einem PKK-Anhänger konkret von diesem bedroht worden; er habe bei den Demonstrationen eine spezielle Rolle innegehabt; er sei als Inhaber eines Geschäftes im Zentrum von B._______ eine bekannte Person gewesen und somit den Spitzeln des Regimes als Oppositioneller aufgefallen; sein Vater sei aufgrund der Registrierung des Beschwerdeführers als Regimegegner nach dessen Ausreise verhaftet und gefoltert worden; er stamme aus einer politischen Familie; ein Bruder sei desertiert und die Familie habe diesen unterstützt; er habe anlässlich von Sitzungen bei der UNO über die an Kurden durch die Islamisten begangenen Massaker berichtet; er sei aufgrund der kurdischen Beschriftung seines Ladenlokals vom politischen Sicherheitsdienst aufgeboten und ihm seien dort zwei Zähne ausgeschlagen worden. Schliesslich habe die Hilfswerksvertretung ausdrücklich festgehalten, dass womöglich – aufgrund von wiederholtem Nachfragen des langsamen Protokollführers und des dadurch folgenden dauernden Unterbruches beziehungsweise der Verzögerung des Anhörungsflusses – wichtige Aussagen des Beschwerdeführers untergegangen oder nicht protokolliert worden seien. Diese Rügen dürften sich zumindest teilweise als begründet erweisen. Das Gericht geht aber zum einen von einem insgesamt liquiden Sachverhalt aus, was ihm ohne erheblichen weiteren Aufwand einen reformatorischen Entscheid ermöglicht (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Weil es, wie in der Folge zu zeigen sein wird, auch in materieller Hinsicht auf eine Gutheissung der

E-5484/2015 Beschwerde schliesst – der reformatorische Entscheid dem Beschwerdeführer mit anderen Worten nicht zum Nachteil gereicht – erübrigt sich zum anderen eine weitere Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen respektive mit der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen als nicht glaubhaft gemacht. An der vorgebrachten Behördensuche bestünden aufgrund der fehlenden Handlungslogik und der realitätsfremden Schilderungen erhebliche Zweifel. So erwecke seine Antwort auf die Frage der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes nach dem Motiv seiner ersten Demonstrationsteilnahme – er wolle als Kurde Freiheit und Unabhängigkeit – ein gewisses Erstaunen, da angesichts des damit verbundenen Risikos und der möglichen Konsequenzen nicht anzunehmen sei, dass er seine politische Gesinnung vor den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes kundgetan hätte. Sodann seien seine kurze Befragung und der für ihn folgenlose Weggang der Beamten angesichts seiner Äusserung realitätsfremd. Auch erscheine das weitere Vorgehen der syrischen Behörden – er sei nach weiteren Teilnahmen an Demonstrationen aufgefordert worden, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben – wenig glaubhaft, da angenommen werden könne, dass diese vehementer versucht hätten, seine Tätigkeiten zu unterbinden. Zudem habe er die Stürmung seines Elternhauses (und dasjenige seiner Grosseltern) lediglich pauschal und stereotyp geschildert, was nicht nachvollziehbar sei, da trotz seiner Abwesenheit davon ausgegangen werden könne, dass er sich bei seiner Familie nach dem genauen Ablauf der Stürmung erkundigt hätte. Hätten die Behörden zudem seinen Laden während zwei Monaten beobachtet, wäre anzunehmen, dass sie auch Kenntnis von seiner Abwesenheit, respektive von seinem Aufenthalt bei seinen Freunden gehabt hätten. Die Suche als Folge seiner Demonstrationsteilnahmen sei deshalb unglaubhaft, und es sei davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten keine Kenntnis von seiner Teilnahme an den Kundgebungen in B._______. Bei dieser Sachlage erübrige es sich sowohl auf die Verhaftung des Vaters einzugehen, als auch die Vorbringen zur Behördensuche auf deren Asylrelevanz hin zu überprüfen. Nach Einschätzung der Vorinstanz sei ein von der PYD ausgehender Angriff auf den Beschwerdeführer zwei Wochen nach (allfällig tatsächlich vorgefallenen) verbalen Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit PYD-Mitgliedern unglaubhaft. So seien die Schilderungen zum Vorfall vage

E-5484/2015 ausgefallen, und es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich bei den Autofahrern tatsächlich um Mitglieder der PYD gehandelt habe. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er seitens der PYD an Leib und Leben gefährdet sei. Auch die Einberufung zum Reservedienst sei unglaubhaft, da der Beschwerdeführer diese bei der BzP nicht erwähnt habe. Sie sei somit als nachgeschoben zu qualifizieren. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien schliesslich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien ausführlich ausgefallen und enthielten zahlreiche Realkennzeichen. So habe er unter anderem in freier Rede über zwei Seiten hinweg seine Asylgründe geschildert. Aus den eingereichten, vom SEM nicht gewürdigten Beweismitteln und den detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement für die (...) gehe eindeutig hervor, dass er sich in der Öffentlichkeit als Kritiker sowohl der syrischen Regierung als auch der PYD exponiert habe. Die Tatsache, dass die Beamten des Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer nach der Demonstration in seinem Geschäft aufgesucht, befragt und offensichtlich als Regimegegner identifiziert hätten, werde vom SEM nicht berücksichtigt. Hingegen argumentiere es mit dem Verhalten Dritter – namentlich der syrischen Behörden –, um die Schilderungen des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu deklassieren, ohne darzulegen, woher es seine Kenntnisse dazu habe, wie ein realitätsgetreues Verhalten von Vertretern der syrischen Behörden denn aussehen würde. Der Vorhalt der Unsubstantiiertheit und Pauschalität der Schilderungen zu den Hausstürmungen sei nicht stichhaltig und gar willkürlich. Es sei zudem bekannt, dass die PYD ihre Macht in Nordsyrien auch gewaltsam durchsetze und brutal gegen Kritiker aus anderen Parteien vorgehe, insbesondere demokratisch gesinnter, wie der (...). Weiter sei bekannt, dass die PYD mit der syrischen Regierung zusammenarbeite, im Sinne der syrischen Sicherheitsdienste gegen Regimekritiker vorgehe und diese an die syrischen Sicherheitsdienste überstelle. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er als (...)-Mitglied Abdullah Öcalan gegenüber einem PKK-Kader als Verräter bezeichnet habe, woraufhin er bedroht worden und zur Zielscheibe der PYD geworden sei. Der Vorhalt, der nächtliche Angriff nach der Auseinandersetzung mit dem PKK-Anhänger sei unglaubhaft, sei deshalb haltlos. Schliesslich sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die konkrete Bedrohung und gezielte Verfolgung durch die syrischen Behörden und die

E-5484/2015 PYD gegenüber dem Aufgebot als Reservist beziehungsweise seiner Dienstverweigerung anlässlich der BzP als vorrangig erachtet habe. Angesichts der Umstände – der Beschwerdeführer sei nach seinem regulären Militärdienst als Reservist eingetragen und im (…) zum aktiven Dienst aufgeboten worden – stehe fest, dass er durch die Verweigerung, dem Aufgebot Folge zu leisten, und seiner Flucht ins Ausland zusätzlich als Regimegegner ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Abschliessend sei auf die Beobachtung der Hilfswerksvertretung hinzuweisen, wonach möglicherweise wichtige Aussagen untergegangen seien. Demnach sei von noch detailreicheren Aussagen, als den protokollierten, auszugehen. 5.3 In der Vernehmlassung wird hinsichtlich der Nichtwürdigung der Beweismittel angemerkt, die militärischen Unterlagen seien in der angefochtenen Verfügung aufgrund der leichten Fälschbarkeit und einfachen käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente für beweisuntauglich befunden worden. Betreffend die Beweismittel zu seiner politischen Tätigkeit erachte das SEM es für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der (...) aktiv gewesen sei. Es sei ihm allerdings nicht gelungen, eine daraus resultierende asylrelevante staatliche Verfolgung überzeugend darzulegen. Zu dieser Einschätzung trügen in erster Linie seine stereotypen und teilweise unsubstantiierten Aussagen zu Kernpunkten bei, und diese würden auch durch das eingereichte Beweismaterial nicht revidiert. Das SEM sei nach wie vor der Ansicht, dass die syrischen Behörden die Tätigkeiten des Beschwerdeführers – hätten sie davon Kenntnis gehabt – bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt unterbunden hätten. Dass er weiterhin an zahlreichen Demonstrationen habe teilnehmen können und dies, obschon er von den Behörden ununterbrochen beobachtet worden sei, erscheine wenig glaubhaft. Eine staatliche Verfolgung werde deshalb für unwahrscheinlich erachtet. 5.4 Der Beschwerdeführer repliziert, der vorinstanzliche Vorwurf des gefälschten militärischen Aufgebotes sei haltlos. Seinem Militärbüchlein sei zu entnehmen, dass er nach seinem obligatorischen Wehrdienst am (…) als Reservist registriert worden sei. Alleine schon aufgrund dieses Status, als syrischer Staatsangehöriger und junger Mann müsse – angesichts der Lage in Syrien und der grossen Verluste in der syrischen Armee – er davon ausgehen, dass er inzwischen längst in den Militärdienst einberufen worden sei. Diese Tatsache habe er glaubhaft vorgebracht und mit dem eingereichten Marschbefehl vom (…) belegt. Der Vorhalt der stereotypen und

E-5484/2015 unsubstantiierten Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten und der daraus folgenden Verfolgung durch den syrischen Staat erweise sich als aktenwidrig. Aus den Protokollen gehe eindeutig anderes hervor. Im Übrigen habe das SEM selbst zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer sei für die (...) aktiv gewesen, sei in der Öffentlichkeit als deren Mitglied protestierend aufgetreten und habe so seine regimekritische Haltung bekundet. Dass er dabei als Oppositioneller identifiziert worden sei, habe er an der Anhörung durch seine persönlichen und ausführlichen Angaben glaubhaft dargelegt. Er sei von den syrischen Behörden wegen seiner oppositionellen Aktivitäten gesucht worden, zu Hause und bei den Grosseltern. Sein Vater sei wegen ihm verhaftet und gefoltert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM trotz der eindeutig überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung an seinen willkürlichen Behauptungen festhalte. Der Beschwerdeführer zeichne sich zweifelsfrei durch ein ausserordentlich engagiertes politisches Profil aus und habe sich für seine Partei in Syrien wie auch später in der Schweiz vielfach exponiert. Es sei offensichtlich, dass er bei den syrischen Behörden registriert sei. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in

E-5484/2015 Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.). 6.2 Der Vorhalt des SEM, die geltend gemachte Verfolgung sei in erster Linie deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil der Beschwerdeführer unsubstantiierte und pauschale Angaben zu Kernpunkten gemacht habe, lässt sich bei einer Prüfung aller Akten, vorab aber der Befragungsprotokolle, nicht bestätigen. Vielmehr ergibt eine Durchsicht gerade das Gegenteil. In durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er aufgrund seiner Herkunft aus einer mit der (...) seit jeher affiliierten Familie, seiner eigenen Mitgliedschaft in dieser Partei beziehungsweise seiner politischen Überzeugungen (Einsatz für die kurdische Sache) im Frühjahr 2012 anfing, in B._______ Demonstrationen gegen das syrische Regime zu organisieren und an diesen auch teilzunehmen. Zudem schildert er eindrücklich und detailliert, wie die staatlichen Sicherheitskräfte mit exzessivem Gewalteinsatz gegen diese Kundgebungen vorgegangen seien, und wie sie ihn nach der ersten von ihm organisierten Demonstration in seinem Laden im Stadtzentrum aufgesucht und befragt sowie seine Personalien aufgenommen hätten. Diesbezüglich kann auf seine detaillierten Ausführungen in freier Rede gleich zu Beginn der Anhörung verwiesen werden (A20 S. 6 F29). Glaubhaft wirkt die Schilderung etwa deshalb, weil der Beschwerdeführer immer wieder Elemente erwähnt, die zwar nicht unmittelbar zum Kerngeschehen gehören, dieses aber in einen Rahmen stellt, der lebensnah wirkt und von einer Person, die eine konstruierten Sachverhalt wiedergibt, so nicht auswendig gelernt werden kann. Als solche Elemente können etwa gewertet werden: der Hinweis darauf, dass die Demonstration in den Schulfrühlingsferien stattgefunden habe; dass er sich ungefähr zehn Minuten im Zentrum beschäftigt habe, bevor er zu seinem (…)laden gegangen sei; dass auch sein Vater und Kunden dort gewesen seien sowie die spontane Ergänzung zur Aussage, dass sie alles aufgeschrieben hätten: „ehrlich gesagt, was sie geschrieben haben, weiss ich nicht, sie haben mir nichts gezeigt“, wiederholt dann ebd. S. 9 F47). Bereits an der BzP hatte er diesen Vorfall in freier Rede geschildert und C._______ als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes erwähnt (A6 S. 9 Ziff. 7.01). Zwar spricht er dort nur von diesem C._______ und an der Anhörung dann von zwei Personen, was zunächst tatsächlich widersprüchlich erscheint. Das SEM hält ihm diesen Widerspruch dann auch vor und er behauptet, er habe anlässlich von der BzP von zwei Personen gesprochen (A20 S.16 F95), was sich so in den Akten nicht stützen lässt. Allerdings geht aus verschiedenen Protokollstellen hervor, dass es sich bei

E-5484/2015 C._______ um eine dem Beschwerdeführer bekannte Person gehandelt hat, er erwähnt ihn unter anderem auch als Spitzel, und zwar jener, der am schlimmsten von allen gewesen sei (ebd. S. 9 F46), später sei C._______ getötet worden (ebd. S. 16 F95). Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres erklärbar, dass der Beschwerdeführer an der BzP nur von C._______ gesprochen hat, ohne damit zu meinen, dieser sei alleine gewesen; jedenfalls kann der (scheinbare) Widerspruch die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht ernsthaft in Frage stellen. Die Schilderungen der Ereignisse, die in seiner Abwesenheit stattgefunden hätten (insbesondere die Besuche der Beamten bei Eltern und Grosseltern), sind naturgemäss weniger detailreich, kannte er sie doch lediglich vom Hörensagen. Gleichzeitig wirkt gerade authentisch, dass er das Stürmen des Hauses bei seinen Eltern – als er eben nicht zu Hause war – nur fragmentarisch beschreiben kann (ebd. S. 10 F51f.), demgegenüber aber wesentlich ausführlicher in Bezug auf das Ereignis bei den Grosseltern, als er vor Ort war (ebd. F54ff.). Als Realkennzeichen zu werten sind dabei die Angaben, dass sie im Sommer gekommen seien, es sehr heiss gewesen sei und sie draussen geschlafen hätten, zum Versteck im alten Schulgebäude des Dorfes oder, dass er erst zwei Tage später genauer erfahren habe, was nach seiner Flucht passiert sei ( ebd. F55 und 57). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unter Druck gestanden ist und seine Priorität nachvollziehbarerweise gerade nicht dabei gelegen hatte, bei seinen Eltern und Grosseltern nachzufragen, wie die Ereignisse exakt abgelaufen seien. Dass er auch nach seiner Ausreise Vorsicht walten lässt, wenn er Informationen zu seiner Familie einholt, geht glaubhaft aus dem Anhörungsprotokoll hervor (ebd. S. 4 F14 S. 6 F23). Auch das in der Schweiz fortgeführte politische Engagement im Rahmen derselben Partei fügt sich in das stimmige Bild vom Beschwerdeführer als politisierte Person, die sich nicht erst nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges, sondern schon zuvor für die kurdische Sache engagiert hatte. Davon, dass dieses politische Engagement von den Behörden als regimekritisch wahrgenommen worden ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Dafür sprechen nicht nur das vom SEM an keiner Stelle gewürdigte Fahndungsschreiben und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, sondern auch weitere Beweismittel, wie etwa die Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, auf welchen er als Ordnungshüter erkennbar ist oder auch an einem Begräbnis eines hohen Parteifunktionärs der (...) Ende (…). Dass der Beschwerdeführer in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist, manifestiert sich schliesslich auch in der Verhaftung und Misshandlung seines Vaters nach seiner Ausreise. Nicht nur schildert er die entsprechenden Umstände konkret und glaubhaft – auch hier fällt wieder auf, wie er das Ereignis in einen

E-5484/2015 ohne Weiteres nachvollziehbaren Gesamtkontext setzt (ebd. S. 4f. F20ff.) –, sondern diese decken sich auch mit den Kenntnissen des Gerichts zum von den syrischen Behörden regelmässig praktizierten Vorgehen gegen Familienangehörige gesuchter Personen. Ferner sind die Schilderung der Hintergründe und Umstände, weshalb und wie er zusätzlich ins Visier der PKK/PYD geraten und auch unter diesem Blickwinkel gefährdet sei, plausibel und nachvollziehbar, was das SEM zumindest teilweise auch eingesteht. Wiederum fällt das detaillierte Wissen des Beschwerdeführers zu den im fraglichen Zeitpunkt herrschenden Kräfteverhältnissen auf, das sich mit den Erkenntnissen des Gerichts deckt und alles andere als auswendig gelernt wirkt (u.a. A20 S. 6 letztes Drittel, F29). Bereits anlässlich der BzP enthalten die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers Realzeichen (u.a.: die spontane Ergänzung auf die Rückfrage hin, wann die Auseinandersetzung stattgefunden habe, mit dem Satz, es habe sich dabei um einen (…)mitarbeiter der PKK gehandelt, der aus den Bergen gekommen sei, er habe sich I._______ genannt, aber das sei sein Spitzname [ A6 S. 10 F.02]; Gebrauch der direkten Rede in den freien Erzählungen [A20 S. 5ff. F29]; spontaner Einschub „Ehrlich gesagt, am Anfang habe ich diese Drohungen nicht ernst genommen...“ [ebd. S. 7 F29]; Nennung von Namen von anderen Personen, die umgebracht oder entführt worden seien; spontane Aussage, damals habe es keinen Strom gehabt; Schilderung seiner Flucht durch die Wohnquartiere [ebd. S. 11 F61 ff.]). Insgesamt wirkt die geltend gemachte Bedrohung seitens des PKK/PYD-Flügels real und die Angst des Beschwerdeführers, die den letzten Anlass zur Flucht setzte, spür- und nachvollziehbar. Der pauschale Vorhalt des SEM, es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Autoinsassen tatsächlich PYD- Anhänger gewesen seien, überzeugt keineswegs, zumal nicht einmal der Beschwerdeführer angegeben hatte, er habe die Autoinsassen, sondern einzig, er habe das Auto als aus den Reihen der PYD stammend erkannt (A20 S. 7 F29). Der Beschwerdeführer rügt vor dem Hintergrund seiner überzeugenden Schilderungen zu Recht, einige Vorhaltungen des SEM seien haltlos und der Vorwurf der Unsubstantiiertheit gar aktenwidrig. Zwar ist es richtig, dass die syrischen Behörden grundsätzlich vehement gegen Kritiker vorgehen. Vor dem im vorliegenden Fall insgesamt stimmigen Gesamtbild der dargelegten Asylgründe vermag das Argument der Vorinstanz, es wäre von einem dezidierteren Vorgehen der Behörden auszugehen gewesen, hätten sie den Beschwerdeführer tatsächlich gesucht, in seiner Pauschalität aber nicht zu überzeugen.

E-5484/2015 Schliesslich hat der Beschwerdeführer zwar in der Tat die Einberufung in den Militärdienst als Reservist anlässlich der Anhörung erst auf Nachfrage des Sachbearbeiters hin näher erläutert. Allerdings hat er selbst, entgegen der Unterstellung der Vorinstanz, aus diesem Umstand gar nie etwas zu seinen Gunsten abgeleitet, sondern die Einberufung lediglich zu den Akten gereicht. Der Vorhalt, die Einberufung als Reservist sei nachgeschoben und damit unglaubhaft, erweist sich aber auch als unbegründet, weil der Beschwerdeführer ganz offensichtlich vordergründig eine begründete Furcht vor Verfolgung aus seiner Zugehörigkeit zu einer politisch geprägten Familie, seiner eigenen politischen Tätigkeit sowie schliesslich dem Umstand, dass er auch ins Visier der sein Herkunftsgebiet kontrollierenden PYD geraten sei, ableitet. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind insgesamt konstant, substantiiert und mit Ausnahme von einigen wenigen Unstimmigkeiten widerspruchsfrei ausgefallen; sie enthalten darüber hinaus zahlreiche Realkennzeichen. Aufgrund seines Aussageverhaltens und seinem Bemühen, umfassend mitzuwirken, insbesondere wo möglich seine Aussagen auch mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, ist schliesslich auch von einer hohen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 6.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung erachtet das Gericht den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt (vgl. oben unter Bst. A.b) als glaubhaft. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.

E-5484/2015 Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. 7.2 Die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gehen seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011, wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vor. Personen, die sich an Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter sowie willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil BVGer D-5779/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil auf www.bvger.ch publiziert]). Mit anderen Worten: Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden sind beziehungsweise werden, haben wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Anschauungen eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2). Nachdem glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politisch geprägten Herkunft und seiner politischen Aktivitäten – insbesondere auch seiner Mithilfe bei der Organisation von und seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien – durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist, hat er im heutigen Zeitpunkt in Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Da die Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht und die Sicherheitslage auf dem ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in stärkerem oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die Möglichkeit einer landesinternen Schutzalternative von vornherein aus. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus einer Region stammt, die gemäss Erkenntnis des Gerichts aktuell unter der Kontrolle der PYD steht. Dass er – wie oben ausgeführt – aufgrund seiner vielfältigen Teilhabe am http://www.bvger.ch/

E-5484/2015 politischen Leben vor Ort in Syrien nicht nur ins Visier des syrischen Regimes geraten und dementsprechend Bedrohungen ausgesetzt gewesen ist beziehungsweise solche heute zu befürchten hat, sondern auch in dasjenige der PYD, ist, wie bereits erwähnt, ebenfalls als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Nach dem Gesagten kann die Frage zur Asylrelevanz der Einberufung in den Militärdienst offen gelassen werden. Offengelassen werden kann auch die Frage, ob alleine die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten. 7.3 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Folglich ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53–55 AsylG) zu entnehmen ist, ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit ist die Frage, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 gewährt worden war, auch heute noch gegeben sind, gegenstandslos geworden. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE), ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2000.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten.

E-5484/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 7. August 2015 werden aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

E-5484/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.05.2018 E-5484/2015 — Swissrulings