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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2017 E-5477/2016

23 febbraio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,134 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5477/2016

Urteil v o m 2 3 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).

E-5477/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Januar oder Februar 2012. Am 11. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. Juni 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 6. Mai 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und Eritrea deshalb illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 9. August 2016 – eröffnet am 10. August 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Er reichte eine Bescheinigung über die wirtschaftliche Sozialhilfe zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der mandatierten Rechtsvertreterin Gelegenheit, sich zu den Bedingungen für die Einsetzung als amtliche Rechsbeiständin zu äussern. E. Mit Eingabe vom 21. September 2016 reichte der Beschwerdeführer den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 22. September 2016 teilte die Rechtsvertreterin dem

E-5477/2016 Gericht mit, dass sie mit den Bedingungen für die Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin einverstanden sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Sonja Comte als amtliche Rechtsbeiständin ein. H. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entbindung von ihrem Mandat und schlug MLaw Sonia Lopez Hormigo als neue amtliche Rechtsbeiständin vor. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 entliess der Instruktionsrichter MLaw Sonja Comte aus dem amtlichen Mandat und setzte MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin ein. Er ordnete an, dass MLaw Sonja Comte ein amtliches Honorar ausgerichtet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.

E-5477/2016 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Einberufung in den Militärdienst seien insgesamt sehr unsubstantiiert und stereotyp. So habe er keine Informationen über den Inhalt der schriftlichen Einberufung geben können und er habe nicht zu erklären vermocht, weshalb er mehrere Jahre von der Einberufung verschont geblieben sei. Anzumerken sei auch, dass er lediglich über ein äusserst bescheidenes Hintergrundwissen zum Militärdienst in Eritrea verfüge. Es könne ihm weder geglaubt werden, dass er

E-5477/2016 sich über einen derart langen Zeitraum dem Militärdienst entzogen habe, noch dass er tatsächlich in den Militärdienst einberufen worden sei. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Aussagen zur Einberufung in den Militärdienst seien frei von Widersprüchen. Das Einberufungsschreiben habe er weder gelesen noch persönlich erhalten, weshalb er sich dazu nicht detaillierter äussern könne. Er könne jedoch schildern, wie er reagiert habe. Diese Schilderung erhalte Realkennzeichen. Ausserdem dürfe ihm nicht vorgehalten werden, dass er das Verhalten der Regierung, welche ihn lange nicht eingezogen habe, nicht erklären könne. Seine Aussagen seien plausibel und würden sich mit den bekannten Berichten aus Eritrea decken. Auch spiele es keine Rolle, welches Hintergrundwissen er zum Militärdienst habe. Zusammenfassend habe er die Einberufung in den Militärdienst glaubhaft machen können. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist. So trifft zu, dass seine Ausführungen zur angeblichen Einberufung in den Militärdienst unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen sind. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung zur Sache als Ausreisegründe lediglich seine Angst vor dem eritreischen Regime allgemein angibt. Erst als er mehrmals aufgefordert wird, genauer zu berichten, bringt er vor, er habe einen Marschbefehl erhalten (SEM-Akten, A16/26 F94 ff.). Über den Inhalt dieses Marschbefehls kann der Beschwerdeführer jedoch rein gar nichts erzählen. Er gibt an, er habe das Schreiben nicht gelesen, da es seine Mutter in Empfang genommen habe (SEM-Akten, A16/26 F103 f.). Dies ist ganz und gar nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussagen nach dem angeblichen Erhalt des Schreibens noch eine Woche zu Hause verbracht habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er das Dokument selbst liest oder sich zumindest bei seiner Mutter informiert, wann und wo er einzurücken habe. Dass er schriftlich in den Militärdienst einberufen worden sei, kann ihm unter diesen Umständen nicht geglaubt werden. Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass er bei Erhalt der angeblichen Einberufung bereits 27 Jahre alt gewesen ist und die Schule schon lange nicht mehr besucht hat. Realkennzeichen finden sich entgegen den Beschwerdevorbringen in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine. Aus dem Kurzbericht der Hilfswerkvertretung kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise

E-5477/2016 aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, exilpolitisch aktiv zu sein. Er sei Mitglied der Nationalrettungsfront. Seine Ausführungen hierzu seien von der Vorinstanz nicht genügend gewürdigt worden. Sie habe ihre Untersuchungspflicht sowie ihre Begründungspflicht verletzt. Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer rechtsgenüglich zu seiner exilpolitischen Tätigkeit befragt (vgl. SEM-Akten, A16/26 F164 ff.). Er widerspricht sich jedoch in seinen Ausführungen dazu, ob er Mitglied dieser Organisation gewesen sei. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Seine Vorbringen sind nicht glaubhaft. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung mehrmals zu Protokoll gibt, er interessiere sich nicht für Politik oder er sei kein aktives Mitglied gewesen. Unter diesen Voraussetzungen wäre dieses Vorbringen auch bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Es gab für die Vorinstanz keinen Grund, weitere Abklärungen zu den vermeintlichen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu tätigen. Auch ist die entsprechende Erwägung in der angefochtenen Verfügung einer sachgerechten Anfechtung ohne weiteres zugänglich. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Begründungspflicht liegt nicht vor. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).

Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-

E-5477/2016 tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Dabei wurde auch kein Verstoss gegen die COI-Richtlinien, wie es in der Beschwerde vorgebracht wird, festgestellt. Das Gericht kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 5.3). Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E-5477/2016 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Sonja Comte als amtliche Vertreterin eingesetzt. Diese wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2017 aus ihrem Mandat entlassen, ihr Aufwand wurde vergütet und es wurde MLaw Sonia Lopez Hormigo als neue amtliche Vertreterin eingesetzt. Da die neueingesetzte amtliche Rechtsbeiständin in der Zwischenzeit keine notwendigen Aufwendungen hatte, ist ihr kein amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5477/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-5477/2016 — Bundesverwaltungsgericht 23.02.2017 E-5477/2016 — Swissrulings