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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2010 E-5473/2010

5 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,872 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Testo integrale

Abtei lung V E-5473/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5473/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 28. Juni 2006 verliess und am 25. September 2008 illegal nach Italien (B._______) gelangte, wo er am 11. November 2008 ein Asylgesuch stellte, dass er sich unterwegs acht Monate in C._______ und anderthalb Jahre in D._______ aufgehalten habe, dass er nach einem Jahr und gut sieben Monaten Aufenthalt in Italien am 9. Mai 2010 über E._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 1. Juni 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied einer politischen Bewegung gewesen, dass am _______ er sowie andere Mitglieder jener Bewegung in drei Autobussen an eine Versammlung gefahren seien, wobei es unterwegs zu einem Zwischenfall mit der Polizei gekommen sei, dass es ihm sowie anderen Passagieren dabei gelungen sei, vor der Polizei zu fliehen, diese ihn jedoch später in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht habe, nachdem sie seine auf der Flucht verlorene Mitgliedkarte aufgefunden habe, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragungen vom 1. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. EVZ-Protokoll S. 9), dass er dabei festhielt, er habe weder gegen die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines (dort gestellten) Asylgesuchs noch gegen seine Rückführung dorthin irgendwelche Einwände (vgl. EVZ-Protokoll S. 8), dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – eröffnet am 23. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, E-5473/2010 dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass sich Italien auf Anfrage hin innert festgelegter Frist nicht habe vernehmen lassen, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien keine Hindernisse für eine Wegweisung nach Italien beinhalteten, weil dieses Land ein Rechtsstaat und gemäss Dubliner-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2010 (Postaufgabe 30. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und ihre Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren zu erklären, beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des E-5473/2010 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. August 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 3. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Stellung seines Asylgesuchs im EVZ kein rechtsgenügliches Identitätsdokument abgegeben hat, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Beschwerde, deren Begründung in englisch verfasst ist, zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wird, da die Begründung verständlich ist und ohne weiteres über die Beschwerde entschieden werden kann, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-5473/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist, weshalb nicht weiter darüber zu befinden ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz vom 25. September 2008 bis zum 9. Mai 2010 in Italien aufgehalten hat, wo er auch am 11. November 2008 ein Asylgesuch gestellt hat, dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behandlung des gestellten Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist E-5473/2010 und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in den Heimatstaat zurückgeführt (vgl. Beschwerde S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine Einwände erhoben hat (vgl. EVZ-Protokoll S. 9), dass er zwar im Widerspruch dazu in der Beschwerdeschrift vorbringt, er habe kein Haus, keine Arbeit, keine Dokumente, müsse in Bahnhöfen übernachten, habe ein schwieriges Leben, keine Fürsorge und dort werde sein Asylgesuch sowieso abgelehnt, dass aber das Nachschieben dieser Einwände unglaubwürdig erscheint, nachdem der Beschwerdeführer, wie erwähnt, am 1. Juni 2010 bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine Rückführung nach Italien jeweils erklärt hatte, er habe keinen entgegenstehenden Grund ("Non ho alcun motivo contrario."), dass das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt hat, dass sich Asylsuchende in Italien beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können, dass Dublin-Rückkehrende von den italienischen Behörden jedoch korrekt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung dieser Rückkehrer annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass eine existentielle Gefahr für den Beschwerdeführer durch die Rückführung in den Nachbarstaat der Schweiz nach dem Gesagten weder konkret noch überzeugend dargelegt werden kann und unter E-5473/2010 diesen Umständen keine Veranlassung besteht, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig geworden ist, E-5473/2010 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5473/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

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