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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2026 E-5467/2023

27 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,840 parole·~39 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5467/2023

Urteil v o m 2 7 . April 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2023 / N (…).

E-5467/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge Ende Sommer 2021 die Türkei verlassen und sich zunächst in Griechenland aufgehalten. Nach einer kurzen Rückkehr in die Türkei sei er erneut nach Griechenland gereist. Am 6. Mai 2022 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen wurde. B. Am 26. August 2022 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A18). Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Kurde und stamme aus C._______. Er habe die Hochschule für (…) in C._______ von 2014 bis 2016 besucht. Danach habe er im Fernstudium aus dem Gefängnis studiert und die Fachhochschule abgeschlossen. Seine Familie habe einen (…)betrieb gehabt, wo er ausgeholfen habe, und nebenbei habe er als Trainer in verschiedenen Clubs gearbeitet. Hauptsächlich habe er vom Familieneinkommen gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden sich immer noch in C._______ aufhalten. Er sei Mitglied bei der HDP (Halkların Demokratik Partisi) gewesen. Bereits während seines Studiums habe er aufgrund dessen mit dem Rektorat Probleme gehabt. Er sei in einer Studentengruppe gewesen und sie hätten logistische Unterstützung geleistet, Aufklärungskampagnen und Kundgebungen durchgeführt, über Bücher diskutiert, diese verteilt und Theateraufführungen vorbereitet. Kurz vor dem Putschversuch im März 2016 sei das Haus, worin er sich mit der Studentengruppe aufgehalten habe, gestürmt worden. Er sei in Gewahrsam genommen und kurz darauf wieder freigelassen worden. Einen Monat später sei er erneut festgenommen und inhaftiert worden. Etwa 50 weitere Studenten und Studentinnen seien ebenfalls inhaftiert worden. Einer von ihnen heisse D._______ und sei nun ebenfalls in der Schweiz. Da aufgrund des Putschversuches ein Ausnahmezustand verhängt worden sei, sei er innert kürzester Zeit – innerhalb von 36 Tagen – wegen Mitgliedschaft bei der Jugendformation der YDGH (Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi, Jugendorganisation der Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zu 3 Jahren, 1 Monat und 15 Tage Haft verurteilt worden. Er habe seine Strafe in einem Hochsicherheitsgefängnis T-Typ in der Haftanstalt E._______ abgesessen. Die Haftbedingungen im Gefängnis seien schwierig gewesen. Er sei teilweise in einer lsolationszelle

E-5467/2023 ohne Toilette und Lavabo festgehalten worden, sei regelmässig durch Schläge von Gummiknüppeln aufgeweckt worden und habe keine Möglichkeit gehabt, seine Familie oder seinen Anwalt zu kontaktieren. Deswegen habe er protestiert und einen zweimonatigen Hungerstreik geführt. In der Folge sei er disziplinarisch bestraft und während 20 Tagen in eine Einzelzelle gesperrt worden. In Haft sei er häufig Folterungen ausgesetzt gewesen. Beispielsweise habe man ihn und vier weitere Personen in Säcke mit Katzen gelegt, er sei Schlägen auf die Fusssohlen ausgesetzt gewesen und mit Hochdruckwasser bespritzt worden. Er habe nur einmal pro Tag oder gar alle zwei Tage Mahlzeiten erhalten und diese seien teilweise mit Fäkalien versetzt gewesen. Am 23. April 2020, ein Jahr später als vorgesehen, sei er entlassen worden. Das ursprüngliche Strafmass habe sich aufgrund der im Gefängnis erhaltenen Disziplinarstrafe um ein Jahr verlängert. Nach der Entlassung habe er sich mit seinem Vater auf den Weg nach F._______ gemacht, um sich der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) anzuschliessen. Mit Hilfe eines Kollegen aus der MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti) hätten sie vorgehabt, über die Staatsgrenze nach Syrien zu gelangen, seien aber von der Gendarmerie bemerkt, verfolgt und sogar angeschossen worden. lm Waldgebiet hätten sie sich hinter einem Felsen versteckt. AIs er sein Versteck verlassen habe, sei er von drei Schüssen im Rücken, im Bauch und am Fuss getroffen worden. Anschliessend sei er zuerst in einem staatlichen Spital in G._______ medizinisch behandelt worden. Danach habe seine Mutter ihn nach C._______ in ein privates Spital zur weiteren Behandlung gebracht. Während seines Spitalaufenthalts sei er überwacht worden und er habe eine erneute Inhaftierung befürchtet. Deshalb habe er noch vor Abschluss der Behandlung das Spital heimlich verlassen und sei Ende Sommer 2021 illegal ausgereist. Derzeit sei ein Verfahren in Zusammenhang mit der MLKP und dem Vorfall nahe der türkisch-syrischen Grenze hängig. Er sei erstinstanzlich zu 38 Jahren Haft verurteilt worden. Das Urteil sei ihm im Juli 2022 eröffnet worden. Es sei derzeit noch beim Berufungsgericht hängig. Nach seiner Ausreise sei er einige Male von der Polizei bei seinen Eltern gesucht worden, da ein Vorführbefehl vorliege. C. Mit Verfügung vom 6. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt.

E-5467/2023 D. Am 9. September 2022 beendete die im Bundesasylzentrum zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis. E. Am 21. Oktober 2022 reichte die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) eine Mandatsanzeige, unter Beilage einer Vollmacht, zu den Akten. F. Mit Eingaben vom 17. Mai 2023 und 25. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer dem SEM weitere Beweismittel zu den Akten. G. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen (in Kopie) zu den Akten gereicht: - eine ldentitätskarte; - ein Beitrittsformular der HDP aus dem Jahr 2016; - einen Medienbericht betreffend die Festnahme von Personen der Jugendorganisation YDGH vom 18. März 2016; - die letzte Seite eines Berufungsurteils vom 15. Januar 2019; - ein Dokument über eine Sonderstrafe während des Strafvollzugs in der Haftanstalt E._______ vom 10. März 2020; - eine Vorladung zur Anhörung des 5. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom 16. März 2021 betreffend das Verfahren Nr. (…); - ein Verhandlungsprotokoll vom 17. Juni 2021 des 5. Strafgerichts für schwere Straftaten C._______; - ein Verhandlungsprotokoll vom 17. Juni 2021 des Strafgerichts für schwere Straftaten H._______ betreffend das Verfahren Nr. (…); - ein Auszug aus der elektronischen Plattform eDevlet mit einer Übersicht über die Gerichtsverhandlungsdaten beim Strafgericht für schwere Straftaten H._______ betreffend das Verfahren Nr. (…); - eine Rechtsmittelankündigung gegen das erstinstanzliche Urteil im Verfahren Nr. (…) des Strafgerichts für schwere Straftaten H._______ vom 28. Juni 2022; - einen Strafregisterauszug vom 28. Juli 2022; - einen Strafregisterauszug vom 23. September 2022; - einen Strafregisterauszug vom 24. Mai 2023; - eine Aufforderung zum Haftantritt der Generalstaatsanwaltschaft H._______ betreffend das Verfahren Nr. (…) vom 20. Oktober 2023;

E-5467/2023 - ein Einvernahmeprotokoll vom 23. August 2011 betreffend eine ihm als Kind vorgeworfene Tat.

H. Mit Verfügung vom 5. September 2023 (eröffnet am 7. September 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch vom 6. Mai 2022 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Mit Gesuch vom 7. September 2023 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das SEM um Zustellung der gesamten Verfahrensakten und insbesondere auch um Zustellung der Beweismittel sowie deren Übersetzung. Mit Schreiben vom 11. September 2023 wurde das Akteneinsichtsgesuch vom SEM behandelt. J. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 9. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zudem sei zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit das Verfahren N (…) (D._______) beizuziehen und jener Gesuchsteller zum Sachverhalt zu befragen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. K. Am 10. Oktober 2023 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. L. Am 30. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Vertretungsvollmacht zu den Akten.

E-5467/2023 M. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2023 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, und aufgefordert, die Übersetzungen der Beweismittel in die vorinstanzlichen Akten aufzunehmen. N. In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2023 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen fest. O. Am 7. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. P. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Verfahren am 15. Januar 2025 auf Richter Kaspar Gerber übertragen. Q. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um genauere Abklärung der Umstände unter denen abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz bei ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien sowie erforderlichenfalls um Anpassung der Asylpraxis der Schweiz. Vor diesem Hintergrund sei sein Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss dieser Untersuchungen zu sistieren. R. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Übersetzungen der beim SEM eingereichten Beweismittel, welche vom Gericht von Amtes wegen übersetzt wurden, zur Kenntnisnahme zu und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. S. Mit Eingabe vom 16. März 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Übersetzungen.

E-5467/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Soweit in der ergänzenden Eingabe vom 31. Oktober 2025 beantragt wird, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis Klarheit über die Umstände herrsche, unter denen Landsleute des Beschwerdeführers nach der Abweisung ihrer Asylgesuche und der Rückkehr in die Türkei verhaftet worden seien, erweist sich dies nicht als erforderlich: Den Akten ist nichts zu entnehmen, das aktuell auf den Bedarf einer Anpassung der Praxis bei der Behandlung von Asylbeschwerden von Türkinnen und Türken hindeuten würde. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-5467/2023 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe aus Furcht vor einer unmittelbaren Inhaftierung wegen des hängigen Gerichtsverfahrens in Zusammenhang mit dem Vorfall nahe der türkisch-syrischen Grenze die Türkei verlassen. Das entsprechende Urteil der grossen Strafkammer in H._______ sei ihm seinen Aussagen zufolge im Juli 2022 eröffnet worden. Gestützt auf die zu den Akten gereichte Aufforderung zum Haftantritt vom 20. Oktober 2022 befürchte er, im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Dem Dokument vom 20. Oktober 2022 sei zu entnehmen, dass er sich innert 10 Tagen zum Haftantritt zu melden habe. Diese Aufforderung beziehe sich auf das Strafverfahren Nr. (…). Dem eingereichten Strafregisterauszug vom 24. Mai 2023 lasse sich entnehmen, dass er am 17. Februar 2020 den Tatbestand des Warenschmuggels in eine Haftanstalt erfüllt habe und mit Urteil vom 24. Juni 2022 wegen Warenschmuggels in eine Haftanstalt gemäss Art. 297 Abs. 1 tStGB zu 3 Jahren Haft verurteilt worden sei. Aus den eingereichten Unterlagen liessen sich somit keine Strafverfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Ereignissen an der türkisch-syrischen Grenze und der MLKP ersehen. Vielmehr widersprächen die eingereichten Unterlagen seinen Aussagen. Trotz Aufforderung habe er das erstinstanzliche Urteil oder das Urteil der Rechtsmittelinstanz nicht eingereicht und auch keine Anklageschrift betreffend das Verfahren (…). Er habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er auf der Flucht nach Syrien vor der türkischen Polizei geflohen und dabei angeschossen worden sei. Die geltend gemachte Verurteilung zu einer Haftstrafe von 38 Jahren aufgrund der Mitgliedschaft bei der MLKP habe er nicht belegen können. Staaten hätten grundsätzlich das Recht und die Pflicht, die jeweilige verfassungsmässige Ordnung zu schützen und Angriffe auf diese Ordnung strafrechtlich zu ahnden. Ausnahmsweise könne die Durchführung eines Strafverfahrens

E-5467/2023 respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. In der Regel seien Strafverfahren in der Türkei rechtsstaatskonform und legitim, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der «Antiterror»-Gesetzgebung stünden. Das Verfahren (Nr. […]) stehe hingegen in keinem Zusammenhang mit der «Antiterror»-Gesetzgebung und es könne davon ausgegangen werden, dass es sich um ein rechtsstaatliches Verfahren handle. Die eingereichten Dokumente widersprächen seinem Vorbringen und er habe den Straftatbestand des Warenschmuggels mit keinem Wort erwähnt. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, dass das Strafverfahren und die Höhe der Strafe mit einem Politmalus behaftet sei. Die Verurteilung gründe auf legitimen und rechtsstaatlichen Prinzipien und sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er habe ferner geltend gemacht, er sei nach dem Putschversuch innerhalb von 36 Tagen zu einer Haftstrafe von 3 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen verurteilt worden und habe seine Haft im Gefängnis E._______ verbüsst. Da sich seine Haft aufgrund einer Disziplinarstrafe verlängert habe, sei er erst am 23. April 2020 entlassen worden. Zu diesem Verfahren habe er lediglich einen Medienbericht und einen Auszug aus einem Rechtsmittelentscheid vom 15. Januar 2019 eingereicht. Aus den drei eingereichten Strafregisterauszügen lasse sich ein im Strafverfahren mit der Nummer (…) von einem erstinstanzlichen Gericht in C._______ erlassenes Urteil vom 5. Oktober 2018 herauslesen, in welchem lediglich das aufgeführte Strafmass (3 Jahre, 1 Monat, 15 Tage) seinen Angaben entspreche. Weiter sei daraus das Datum eines Berufungsurteils vom 15. Januar 2019 ersichtlich. Gemäss Strafregistereintrag habe er am 27. August 2018 den Tatbestand eines nachts begangenen qualifizierten Diebstahls in einer geschlossenen Einrichtung erfüllt (Art. 142 Abs. 2 lit. h und Art. 143 tStGB). Daraus sei zu schliessen, dass er die Tat zu einem Zeitpunkt verübt habe, während dem er sich eigenen Angaben zufolge in der Haftanstalt E._______ aufgehalten habe. Ob er die Tat tatsächlich in jener Einrichtung verübt habe, gehe aus den Dokumenten nicht hervor und bleibe ungeklärt. Das eingereichte Dokument zu einer Sonderstrafe während des Strafvollzugs in der Haftanstalt E._______ vom 10. März 2020 beziehe sich auf eine vom 10. März 2020 bis 30. März 2020 zu verbüssende Disziplinarstrafe. Den eingereichten Unterlagen liessen sich somit keine Strafverfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Ereignissen im April 2016 entnehmen. Seine Angabe, er sei wegen seiner politischen Aktivitäten als Mitglied der HDP im Jahr 2016 verhaftet und bald darauf verurteilt worden, stünden im Widerspruch zu den Angaben im Strafregisterauszug.

E-5467/2023 Seine Schilderungen zum Tathergang und Tatzeitpunkt seien somit unglaubhaft. Auch seine Furcht, aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft verfolgt zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass er – wenn überhaupt – nur ein einfaches Mitglied der HDP gewesen sei und im Zeitpunkt seiner angeblichen Verhaftung im April 2016 eher friedvolle Aktionen durchgeführt habe. Das Fehlen erlittener Nachteile jüngeren Datums sowie weiterer möglicher Risikofaktoren wie politisch aktive Verwandte und/oder politisch motivierte Strafverfahren reduziere sein Verfolgungsrisiko auf ein Minimum. Er weise höchstens ein geringfügiges politisches Profil, welches flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, auf. Zur angeblich in der Haft erlittenen Folter sei festzuhalten, dass aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen bezüglich seiner Strafverfolgungsmassnahmen und Verurteilungen massive Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Bezüglich seiner Furcht vor einer zukünftigen Haft und dort ausgesetzter Folter sei festzustellen, dass trotz der angespannten Menschenrechtslage nicht davon auszugehen sei, dass in der Türkei ein systematisches und flächendeckendes Risiko von Folter und Misshandlungen im Strafvollzug bestehe. Zusammenfassend sei er zwar strafrechtlich vorbelastet, er sei aber nie aus politisch motivierten Gründen strafrechtlich verfolgt worden. Er habe kein risikoerhöhendes politisches Profil glaubhaft machen können. Somit habe er im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst moniert, dass das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem Rechtsvertreter keine Übersetzungen der eingereichten Beweismittel zugestellt habe. Zwar nehme das SEM in der angefochtenen Verfügung mehrfach Bezug auf die Beweismittel und stütze den Entscheid insbesondere auf angebliche Ungereimtheiten, in den Akten seien jedoch keine Übersetzungen zu finden. Es könne somit weder geprüft werden, ob die Vorinstanz die Beweismittel übersetzt habe noch ob ihr bei der Übersetzung allenfalls Fehler unterlaufen seien, welche sich nun auf die Entscheidfindung auswirken würden. Dadurch habe das SEM das Recht auf Akteneinsicht und sein rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung. Er habe an der Anhörung darauf hingewiesen, dass eine Person

E-5467/2023 namens D._______ (N […]), welche mit ihm inhaftiert gewesen sei, ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Dessen Aussagen würden seine Aussagen stützen und dessen Akten seien beizuziehen. Es sei zentral, was D._______ in seiner Anhörung gesagt habe, da bei übereinstimmenden Aussagen eine politisch motivierte Verfolgung belegt werden könne. Ausserdem habe seine Anhörung mit Rückübersetzung und einer Pause lediglich von 13 Uhr bis 17.30 Uhr gedauert. Am Ende der Anhörung habe die Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt noch nicht erstellt sei. Das SEM habe zudem einen zentralen Teil seiner Asylgründe unberücksichtigt gelassen, indem es nicht weiter auf die bereits erlebte Folter in Haft eingegangen sei. Damit verletze das SEM Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem hätte das SEM dem damals neu mandatierten Rechtsvertreter eine Frist ansetzen müssen, um weitere Beweismittel einzureichen. In materieller Hinsicht moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM schliesse aus einem angeblichen Urteil wegen Schmuggels in eine Haftanstalt, dass seine Ausführungen unglaubhaft seien. Mangels Übersetzung der Unterlagen müsse offenbleiben, ob tatsächlich ein Verfahren wegen Schmuggels in eine Haftanstalt gegen ihn geführt werde. Aber selbst wenn dem so wäre, könne daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. Er habe anhand mehrerer Dokumente nachgewiesen, dass er im Jahr 2016 inhaftiert worden sei und in Haft Folter erlebt habe. Es müsse von einer politisch motivierten Haft ausgegangen werden. Ausserdem habe die Vorinstanz seine kurdische Ethnie unberücksichtigt gelassen. Diese habe einen Einfluss auf das gegen ihn geführte Strafverfahren und die erlebte Folter gehabt. Zudem habe sich die allgemeine Lage für Kurden in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Bei einer Rückkehr sei er in Gefahr, zumal er in seinem Heimatland gesucht werde und inhaftiert werden würde. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest. Ergänzend führt es aus, dass es tatsächlich keine der eingereichten Beweismittel habe übersetzen lassen. Das SEM tue dies nur, soweit es für die Erstellung des Sachverhalts nötig sei. Von einer Übersetzung werde dann abgesehen, wenn dies zur Prüfung und Interpretation der Beweismittel als nicht zielführend erachtet werde. Die vormaligen Rechtsvertreter hätten klar betitelte Beweismittel zu den Akten gereicht, somit hätten diese chronologisch dem Verfahrensstand (der türkischen Gerichtsverfahren) zugeordnet werden können. Im Übrigen seien die eingereichten Unterlagen von

E-5467/2023 einem der türkischen Sprache mächtigen SEM-Mitarbeitenden analysiert worden. Da der Beschwerdeführer es versäumt habe, das Urteil der grossen Strafkammer in H._______ mit der Verfahrensnummer (…) einzureichen, habe sich das SEM auf die drei eingereichten Strafregisterauszüge datierend vom 28. Juli 2022, 23. September 2022 und 24. Mai 2023 gestützt. Deren Übersetzung hätten indes nichts zur Interpretation und Deutung des Inhalts beigetragen, da die Auszüge hauptsächlich Anreihungen von Zahlen und Zeichen beinhalten würden. In den Strafregisterauszügen suche man ebenfalls vergebens nach erfolgten Verurteilungen im Zusammenhang mit der Antiterrorgesetzgebung oder weiteren, politisch geprägten Straftatbeständen im türkischen Strafgesetzbuch (zum Beispiel Art. 220 Abs. 6 und 7, Art. 299 und Art. 301 tStGB). Dem Strafregisterauszug vom 28. Juli 2022 sei unmissverständlich das Datum der erfolgten Tat (27/08/2018), das Datum des Urteils im Gerichtsverfahren mit der Nummer (…) (5/10/2018), das Datum des Entscheides der Berufungsinstanz (15/01/2019) sowie die angewandten Strafrechtsnormen (142/2/H, 143, 168/2) zu entnehmen. Insofern verletze die vom SEM erfolgte fachkompetente Würdigung der relevanten Beweismittel das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Der Sachverhalt sei ohne Übersetzungen klar erstellt und die Entscheidfindung nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer die Beweismittel selbst eingereicht habe und folglich deren Inhalt kennen müsse. Zu den vom Beschwerdeführer verlangten beizuziehenden Akten von D._______ sei festzuhalten, dass dieser anlässlich seiner Anhörung den Beschwerdeführer nicht genannt und auch keinen Bezug auf diesen genommen habe. Seine Aussagen könnten kaum zur Sachverhaltsfeststellung beitragen, zumal völlig offen sei, ob dessen Aussagen glaubhaft seien oder nicht, da dessen Asylverfahren noch pendent sei. Der damit erhoffte Nachweis einer politisch motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers sei unabhängig davon und ohnehin gestützt auf die eingereichten Unterlagen entkräftet. 5.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, das SEM habe die Unterlagen zwar nur intern und nicht schriftlich übersetzt, damit anerkenne es aber implizit, dass den Dokumenten nicht jegliche Relevanz abgesprochen werden könne. Dies zeige sich bereits darin, dass das SEM in der

E-5467/2023 angefochtenen Verfügung auf diverse Beweismittel und deren Inhalt Bezug nehme. Mit diesem Vorgehen verkenne das SEM die Relevanz des Untersuchungsgrundsatzes. Dieser diene nicht lediglich der internen Sachverhaltserstellung, da erst mit einer nachvollziehbaren Übersetzung ein Entscheid überprüft werden könne. Das SEM komme seiner Pflicht nicht nach, wenn es Beweismittel durch türkisch sprechende Mitarbeiter (mündlich) übersetzen lasse. Es könne weder deren genauen Türkischkenntnisse noch ob bei der Übersetzung Fehler unterlaufen seien, überprüft werden. Weder der Rechtsvertreter noch das Bundesverwaltungsgericht könnten so überprüfen, ob der Sachverhalt korrekt erstellt worden sei. Daran ändere auch nichts, ob das SEM den Inhalt der Übersetzung als relevant erachte noch ob der Beschwerdeführer, welcher die Dokumente eingereicht habe, den Inhalt kenne. Das Verfahren sei in einer Landessprache zu führen – und nicht auf türkisch – weshalb vom rubrizierten Rechtsvertreter nicht erwartet werden könne, dass er anhand der türkischen Dokumente einschätzen könne, ob der Inhalt tatsächlich asylrelevant sei. Ausserdem hätte das SEM D._______ direkt zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragen können. Da das SEM seine Asylgründe für unglaubhaft befunden habe, komme den Aussagen von D._______ entscheidrelevante Bedeutung zu. Das SEM verletze den Untersuchungsgrundsatz, wenn es verfügbare Zeugen nicht befrage. 5.5 In der Stellungnahme zu den von Amtes wegen übersetzten Beweismitteln führte der Beschwerdeführer aus, aus den nunmehr vorliegenden Übersetzungen gehe der Tatbestand des «Warenschmuggels in eine Haftanstalt» nicht hervor. Auch die vom SEM in der Vernehmlassung aufgeführten Daten würden nicht aus den Übersetzungen hervorgehen. Somit habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch erstellt und die angefochtene Verfügung beruhe auf einer falschen Begründung. 6. 6.1 In der Beschwerde wurden zur Begründung des Hauptbegehrens (Kassationsantrag) formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Aktenführungspflicht, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung. 6.2

E-5467/2023 6.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), gemäss welchem die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H). 6.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 6.2.3 Die Behörden können von Asylsuchenden verlangen, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG) und eine Übersetzung wird nur angeordnet, wo dies nötig ist (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Nötig ist die Übersetzung, wenn sich Schriftstücke als entscheiderheblich erweisen könnten (vgl. PATRICIA EGLI in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 33a N 29). 6.3

E-5467/2023 6.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm unvollständige Akteneinsicht gewährt worden sei sowie die Aktenführungspflicht und die Begründungspflicht verletzt worden seien. Allfällige Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel seien nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden und es seien auch keine solchen im Rahmen der Akteneinsicht ediert worden. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, ob solche korrekt erstellt worden seien. 6.3.2 Dem Beschwerdeführer ist beizustimmen, dass sich in den SEM-Akten keine Übersetzungen der von ihm eingereichten Beweismittel befinden. Eine mündliche Übersetzung durch einen der türkischen Sprache mächtigen SEM-Mitarbeiter genügt den Anforderungen an die Aktenführungspflicht nicht, zumal sich das SEM in seiner Verfügung mehrfach auf die türkischsprachigen Beweismittel bezog. Hingegen hat der Rechtsvertreter keinen Anspruch auf Übersetzung, vorliegend ebenso wenig der Beschwerdeführer, der den Inhalt der von ihm selbst eingereichten Dokumente – wie das SEM zutreffend festhält – kennt. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist nicht ersichtlich, nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, welche Erkenntnisse es aus welchen Beweismitteln gezogen hat. Es ist Sache der Rechtsvertretung und des Beschwerdeführers – gegebenenfalls unter Beizug eines Dolmetschers – zu klären, ob und wo die Ausführungen des SEM zutreffen oder nicht. Das Gericht hat indes von Amtes wegen von den erstinstanzlich eingereichten Beweismitteln Übersetzungen anfertigen lassen und diese dem Beschwerdeführer zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zugestellt. Der formelle Mangel kann somit als geheilt betrachtet werden, ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt zudem eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, da nicht alle für den Entscheid relevanten Sachumstände berücksichtigt worden seien. Das SEM habe es versäumt, die Akten von D._______ beizuziehen. Dessen Angaben seien indes zentral, da bei übereinstimmenden Aussagen eine politisch motivierte Verfolgung belegt werden könne. Ausserdem sei er nicht eingehend zu seinen Asylgründen angehört worden, da die Anhörung lediglich von 13.00 bis 17.30 gedauert habe. 6.4.2 Die Akten von D._______ beizuziehen, erweist sich im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit D._______ gemeinsam inhaftiert gewesen sei, kann er nichts zu

E-5467/2023 seinen Gunsten ableiten, zumal dies noch keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verurteilung zulässt. Ausserdem hat das SEM in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass D._______ den Beschwerdeführer in seiner Anhörung nicht genannt habe und sein Asylverfahren (zum damaligen Zeitpunkt) hängig sei, womit die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen noch offen sei. Dem ist hinzuzufügen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb D._______ zum Beschwerdeführer hätte befragt werden sollen, nachdem der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Verhaftung beziehungsweise Strafverfolgung im Jahr 2016 im Zusammenhang mit den vorgebrachten politischen Tätigkeiten mit der Einreichung der relevanten Unterlagen selbst hätte glaubhaft machen können, dies jedoch unterlassen hat. 6.4.3 Dem Anhörungsprotokoll ist ausserdem nicht zu entnehmen, dass wesentliche Vorbringen unberücksichtigt geblieben sind und der Beschwerdeführer nicht hinreichend Gelegenheit gehabt hat, seine Vorbringen darzulegen. Die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung gab zwar am Ende der Anhörung an, aus ihrer Sicht sei der Sachverhalt noch nicht abschliessend erstellt (A18, F116). Sie äusserte sich jedoch nicht weiter dazu, welche Elemente noch abzuklären sind, und es wurden neben der Eingabe von Beweismitteln im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch keine weiteren Sachverhaltsergänzungen angebracht. Ausserdem wurde auch mit der Beschwerde nichts vorgebracht, was eine ergänzende Anhörung notwendig erscheinen lässt. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass das SEM ihm nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren erneut Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel hätte ansetzen müssen (vgl. Beschwerde, S. 9 f.), ist unbegründet. Zum einen wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in ihm verständlicher Sprache mitgeteilt, welche Unterlagen er noch einzureichen gehabt hätte. Dass er rechtsunkundig ist, ändert daran nichts. Zum anderen war er praktisch durchgehend rechtlich vertreten und es gehört zu den grundlegenden Pflichten der Rechtsvertretung, mit den Mandanten die Einreichung von Beweismitteln zu thematisieren. Schliesslich wurden auch seit Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Unterlagen eingereicht. Eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung an der Anhörung ist nicht erkennbar. 6.5 6.5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die von ihm geltend gemachte Folter in Haft nicht hinreichend berücksichtigt habe.

E-5467/2023 6.5.2 Die Rüge ist unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sowohl in den Erwägungen zum Asylpunkt (siehe E. II Ziff. 4) als auch betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (siehe E. III Ziff. 1) auf die Haftbedingungen in der Türkei und auf seine Befürchtung, im Strafvollzug in der Türkei Folterungen ausgesetzt zu werden, Bezug genommen. Ausserdem hat das SEM zu den geltend gemachten Misshandlungen während der Haft aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP beziehungsweise aufgrund ihm vorgeworfenen Mitgliedschaft bei der YDGH ebenfalls (wenn auch knapp) Bezug genommen und festgehalten, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen zum Strafverfahren Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Auch wenn sich das SEM nur knapp zu den geltend gemachten Misshandlungen äusserte, lässt sich daraus noch keine Begründungspflichtverletzung herleiten, zumal das SEM auch darlegte, welche Personengruppen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 am ehesten von Misshandlungen betroffen gewesen seien und der Beschwerdeführer nicht dazu gehöre. Im Übrigen war dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich möglich. 6.6 Zusammenfassend hat das SEM seine Aktenführungspflicht verletzt. Dieser Mangel wurde im Beschwerdeverfahren indes geheilt, weshalb eine Kassation nicht angezeigt ist. Der formelle Mangel ist jedoch bei den Kosten zu berücksichtigen. Die weiteren formellen Rügen sind unbegründet. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat und es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 7.2 7.2.1 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Gerichtsverfahren in der Türkei politisch motiviert gewesen und mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Tätigkeiten im Zusammenhang gestanden wären. Der Beschwerdeführer hat keine wesentlichen türkischen Gerichtsunterlagen eingereicht, welche seine Sachdarstellung bestätigen würden, beziehungsweise aus welchen hervorgehen würde, um was es sich konkret bei den beiden geltend gemachten Verfahren handle. 7.2.2 Vielmehr geht aus den eingereichten Strafregisterauszügen hervor, dass er im Verfahren (…) mit Urteil vom 5. Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen verurteilt worden sei. Dagegen habe er eine Beschwerde erhoben. Er hat jedoch lediglich die letzte Seite

E-5467/2023 eines Berufungsurteils vom 15. Januar 2019 eingereicht, aus welchem sich keine konkreten Informationen zum Verfahren entnehmen lassen. Aus den eingereichten Strafregisterauszügen lässt sich immerhin entnehmen, dass es in dem Verfahren (…) um Art. 142 und 143 tStGB gegangen sei. Wie das SEM feststellt, handelt es sich dabei um einen Tatbestand betreffend qualifizierten Diebstahl. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP beziehungsweise wegen Mitgliedschaft in der Jugendorganisation YDGH in Haft gewesen sei und es sich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – um ein politisch motiviertes Verfahren gehandelt habe. 7.2.3 Ebenfalls sind keine Hinweise ersichtlich, dass derzeit ein Verfahren im Zusammenhang mit der MLKP und dem Vorfall nahe der türkisch-syrischen Grenze hängig ist. Gemäss dem eingereichten e-Devlet Auszug ist beim Strafgericht für schwere Straftaten in H._______ ein Verfahren mit der Nummer (…) geführt worden. Aus einer Vorladung zum Haftantritt vom 20. Oktober 2022, ausgestellt von der Staatsanwaltschaft H._______, geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Verfahrensnummer […]) verurteilt worden sei. Das entsprechende Urteil hierzu hat er nicht eingereicht und es geht aus den Akten nicht hervor, weshalb konkret er verurteilt worden sein soll. Gegen das Urteil im Verfahren (…) habe er Berufung eingereicht und hierzu ein Dokument vom 28. Juni 2022 zu den Akten gegeben. Das SEM hat hierzu festgehalten, dass es bei dem Verfahren um den Tatbestand des Warenschmuggels in eine Haftanstalt (Art. 297 Abs. 1 tStGB) handle, was sich auch aus dem eingereichten Strafregisterauszug vom 24. Mai 2023 herauslesen lässt. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des SEM die relevanten Unterlagen nicht einreichte, sondern sich lediglich solche Unterlagen in den Akten befinden, aus welchen keine konkreten Tatvorwürfe oder Sachverhalte hervorgehen. 7.2.4 Zusammenfassend ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel und mangels der relevanten Gerichtsunterlagen davon auszugehen, dass bei den geltend gemachten Verfahren gemeinrechtliche Delikte Gegenstand der Strafverfolgung sind, beziehungsweise waren. Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder weil das Strafverfahren

E-5467/2023 klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag, beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). Hierfür gibt es in den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer weder Anklageschriften noch begründete Urteile eingereicht hat. Ausserdem war er seinen Aussagen zufolge nur niederschwellig politisch tätig (A18, F79, F86 ff., F112). Hinweise für eine (drohende) flüchtlingsrechtlich relevante Strafverfolgung liegen somit keine vor. 7.3 Zu den geltend gemachten Misshandlungen in Haft ist zunächst festzuhalten, dass das SEM zu Recht erwogen hat, dass die Aussagen zum Grund der Inhaftierung nicht glaubhaft geworden sind und daher seine Angaben zu den geltend gemachten Misshandlungen in der Haft zumindest als fraglich eingestuft werden müssen. Zudem gab er an, er sei am 23. April 2020 aus der Haft entlassen worden (A18, F104). Die vorgebrachten Misshandlungen waren nicht kausal für seine Ausreise. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist aber die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Deshalb sind die geltend gemachten Misshandlungen auch bei Wahrunterstellung flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das SEM hat ausserdem zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Türkei kein flächendeckendes und systematisches Risiko von Misshandlungen in Haft besteht. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, glaubhaft darzutun, dass er mit erneuter Folter in der (allenfalls) ausstehenden Haft rechnen muss bzw. ihm solche Misshandlungen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen würden. Daher kann auch die (allenfalls) ausstehende Haftstrafe keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen begründen. Gestützt auf die Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte (vgl. auch nachfolgend E. 9.2.4). 7.4 Nach Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. Wie erwähnt war er nur niederschwellig politisch tätig. Er machte auch nicht geltend, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen (A18, F62). Das

E-5467/2023 SEM hat diesbezüglich zu Recht erwogen, dass sein geltend gemachtes politisches Profil flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass (insbesondere auch mangels der relevanten Gerichtsunterlagen) keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-5467/2023 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sodann steht auch eine ausstehende Freiheitsstrafe aufgrund eines gemeinrechtlichen Delikts der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Selbst wenn die bereits erlebten Misshandlungen als wahr unterstellt würden, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, zumal in der Türkei kein systematisches und flächendeckendes Risiko für Folter und Misshandlungen in Haft besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2800/2021 vom 15. Juli 2025 E. 8.3 m.w.H.; D-240/2024 vom 18. September 2025 E. 7.2.2). 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-5467/2023 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 9.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein heute (…)-jähriger Mann, hat einen Hochschulabschluss und seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in der Türkei (A18, F58, F71) Die Familie besitze in einem Haus drei Wohnungen und er habe in einer der Wohnungen gelebt (ebd. F50f.). Seinen Angaben zufolge habe er im Familienbetrieb und auch als Trainer gearbeitet (ebd. F72 ff). Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bei Bedarf auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und wieder im Familienbetrieb arbeiten kann. Es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass er in der Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine Notlage geraten würde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-5467/2023 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die formellen Rügen teilweise als berechtigt erwiesen haben, die Mängel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurden, stellt dies betreffend die Kostenfolge ein teilweises Obsiegen dar. In der Folge kann teilweise oder ganz auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mit Zwischenverfügung vom 2. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und es hat sich an seiner finanziellen Situation bis zum Urteilszeitpunkt – soweit ersichtlich – nichts geändert. Unter diesen Umständen sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 11.2.1 Praxisgemäss ist sodann aufgrund seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird, soweit diese sachlich notwendig war, wobei für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 400.– ausgegangen wird (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 7 Abs. 2 und 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt das Honorar aufgrund der Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). 11.2.2 In der massgeblichen Honorarnote vom 7. Dezember 2023 (siehe nachfolgende Erwägungen in E. 11.3) wird ein Aufwand von insgesamt 9.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– bei Obsiegen, ansonsten von Fr. 220.–, sowie Auslagen für Porto und einen Dolmetscher in der Höhe von Fr. 140.– geltend gemacht. Der ausgewiesene Zeitaufwand und die Stundenansätze sind nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist

E-5467/2023 somit unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’495.– (4.75 Stunden inkl. Fr. 70.– Auslagen) zuzusprechen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. 11.3 11.3.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2023 wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Eingabe vom 16. März 2026 hat lic. iur. Anna Brauchli, Rechtsanwältin, darum ersucht, anstelle von Dominik Züsli als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt zu werden. Dabei verweist sie auf eine Eingabe vom 30. August 2024, in welcher Dominik Züsli um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeständin ersucht habe. Eine entsprechende Eingabe liegt dem Gericht jedoch nicht vor. Ein Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat kann aber ohnehin nur bewilligt werden, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung der Interessen nicht mehr gewährleistet erscheint. In der Eingabe vom 16. März 2026 wird nichts erwähnt, das auf die Unmöglichkeit einer weiteren Vertretung des Beschwerdeführers durch den aktuellen amtlichen Rechtsbeistand schliessen lässt. Bei dieser Aktenlage kann dem Gesuch um Einsetzung einer neuen amtlichen Rechtsvertreterin nicht entsprochen werden. Dies gilt umso mehr, als mit dem vorliegenden Entscheid keine weiteren namhaften Vertretungshandlungen mehr notwendig werden dürften und die Ernennung einer neuen amtlichen Rechtsvertretung – und deren entschädigungspflichtige Einarbeitung in das Verfahren – auch unter diesem Blickwinkel nicht sachgerecht bzw. als gegenstandslos erscheinen würde. Im Übrigen liegt auch keine Vollmacht zugunsten von Anna Brauchli vor. Entschädigt werden somit nur die Aufwände der eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. zum Ganzen: BGE 141 I 70 E. 6.1 f.; MEICHSSNER, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 71 ff.; KNEER/SONDEREGGER, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, Asyl 2/2017, S. 11-21, S. 18 f.). 11.3.2 Für die Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistands ist ein reduziertes amtliches Honorar auszurichten und das Honorar ist auf insgesamt Fr. 1’115.– (4.75 Stunden inkl. Fr. 70.– Auslagen) festzusetzen. Die von Anna Brauchli mit Eingabe vom 16. März 2026 eingereichte Kostennote und die zusätzlich ausgewiesene Stunde für die Eingabe vom 16. März 2026 kann nach dem oben Gesagten nicht berücksichtigt werden.

E-5467/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’495.– auszurichten. 5. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’115.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

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E-5467/2023 — Bundesverwaltungsgericht 27.04.2026 E-5467/2023 — Swissrulings