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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2016 E-5461/2016

22 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,427 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5461/2016

Urteil v o m 2 2 . November 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).

E-5461/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch und wurde im Rahmen des Testbetriebes im Asylbereich dem Verfahrenszentrum in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juli 2016 und der Anhörung vom 10. August 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei am (…) geboren und stamme aus B._______, Zoba Debub. Zuletzt habe er in C._______, ebenfalls Zoba Debub, gelebt. Nachdem sein Bruder eine Vorladung für den Nationaldienst missachtet und Eritrea Ende 2012 verlassen habe, sei er (Beschwerdeführer) Anfang 2013 anstelle seines Bruders festgenommen worden. Er sei bis Ende 2013 in D._______ inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung habe er befürchtet, wegen seines Bruders oder aufgrund des Schulabbruches erneut inhaftiert zu werden, auch wenn dieser durch die Haft bedingt gewesen sei. Deshalb habe er Eritrea im Februar 2014 verlassen und sei illegal nach Äthiopien gereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Taufurkunde ein. B. Mit Verfügung vom 30. August 2016 – gleichentags ausgehändigt – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als anerkannter Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht

E-5461/2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5461/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit als den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügend. So habe er die Verhaftung von Anfang 2013 in repetitiver und stereotyper Art und Weise ohne persönlichen Bezug wiedergegeben. Zudem habe er bloss knappe Aussagen zu den Soldaten, die ihn festgenommen hätten, und zur eintägigen Fahrt ins Gefängnis in D._______ machen können. Desweiteren sei nicht nachvollziehbar und überdies erfahrungswidrig, dass er als damals noch (…)-jähriger Knabe anstelle seines Bruders festgenommen worden sein soll. Überdies seien auch seine Aussagen hinsichtlich der einjährigen Haft in mehrerer Hinsicht (freie Schilderung, Angaben zum Raum und zu erlittenen Schlägen) unsubstantiiert. Diesbezüglich sei es ausserdem erstaunlich, dass er während seiner Haftzeit keinerlei Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Auch die Umstände der Haftentlassung beziehungsweise seine Aussagen dazu, wie er sich diese erklären könne, seien nicht plausibel. Es sei ihm nicht gelungen, das Wiedersehen mit seiner Mutter nach der fast einjährigen Haft substantiiert und detailliert wiederzugeben. Die illegale Ausreise aus Eritrea könne dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht geglaubt werden. Es sei unrealistisch, dass zwischen dem entsprechenden Entscheid und der effektiven Ausreise lediglich eine Woche vergangen sei. Der Umstand, dass er ohne Routenplanung spontan mit anderen Ausreisewilligen los marschiert sei und niemanden um Hilfe gebeten haben wolle, erscheine im eritreischen Kontext konstruiert und realitätsfremd. Es bleibe unklar und nicht nachvollziehbar, wie ihm die Grenzüberquerung trotz Beschuss durch eritreische Soldaten gelungen sein soll.

E-5461/2016 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer – auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 verweisend – vor, bei einem minderjährigen Asylsuchenden sei bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung seiner Verfolgungsvorbringen ein tieferer Massstab anzusetzen und sein Alter zu berücksichtigen. So könne ein Kind noch nicht klar erkennen, welche Informationen wichtig seien, die Realität von imaginären Darstellungen abgrenzen sowie Ereignisse örtlich und zeitlich richtig einordnen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem verunsichert gefühlt während der Anhörung und auffallend oft nachfragen müssen, wie eine Frage gemeint gewesen sei. Zudem sei es ihm unabhängig vom Thema schwer gefallen, von sich aus etwas ausführlich zu schildern. Durch das Nachfragen habe er jedoch mehr Details angeben können und seine Aussagen seien entgegen der Auffassung des SEM zusehends substantiierter geworden. Die spezifischen und keineswegs stereotypen Schilderungen der Folterungen während der Haftzeit würden ein eindrückliches Bild der erlittenen Strafen entstehen lassen. Auch die Angaben zur Fahrt nach D._______ würden seine persönliche Perspektive, Gefühlslage sowie seine Gedanken und Wahrnehmung vermitteln und enthielten damit Realkennzeichen. Der Umstand, dass er keine Aussage über die Gründe der Freilassung machen könne, sei kein Indiz für deren Unglaubhaftigkeit, sondern zeige auf, dass er nur von tatsächlich persönlich Erlebtem berichtet habe. Im Übrigen habe er die Freilassung aus der Perspektive eines direkt Betroffenen geschildert. Ausserdem sei in der angefochtenen Verfügung mit keinerlei Länderinformationen untermauert worden, weshalb ein fehlender Kontakt zur vom Gefängnis sehr weit entfernt lebenden Familie während der Haftzeit erstaunlich sei. Hinsichtlich der illegalen Ausreise macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM hätte belegen sollen, von welchem eritreischen Kontext es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausgegangen sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange, dass bei der Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen auf kulturell- und persönlichkeitsbedingte Unterschiede Acht zu geben sei und dabei grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche oder zumindest durch eine Länderanalyse belegte Tatsachen berücksichtigt werden dürften. Die Einstufung der Aussagen zur Ausreise als «realitätsfremd», «unrealistisch» oder «nicht nachvollziehbar» müsse demnach mit Länderinformationen belegt werden. Somit habe das SEM diesbezüglich seine Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Im Weiteren stünden die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und die geschilderte Spontanität entgegen der Auffassung der verfügenden Behörde im Einklang mit den

E-5461/2016 üblichen Erzählungen von eritreischen Flüchtlingen. Der Beschwerdeführer habe genaue Angaben zur Reiseroute und zum Grenzübertritt gemacht sowie seine Wahrnehmung und persönliche Perspektive geschildert. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz übereinstimmend zur Auffassung, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG – selbst bei Anlegen eines tieferen Massstabes für deren Beurteilung – nicht genügen. Der Inhalt der Beschwerde vermag die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, wie im Folgenden dargelegt wird, nicht umzustossen. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers – selbst bei an sich intensiven und einschneidenden Erlebnissen – der persönliche Bezug weitgehend fehlt. Exemplarisch dafür stehen seine Aussagen dazu, wie er als (…)-jähriger Knabe nach der einjährigen Haft seine Mutter erstmals wieder gesehen und nach Hause zu seiner Familie haben gehen dürfen (vgl. Akten der Vorinstanz A20 F 132– 140) oder sich in der Haft beschäftigt habe (vgl. A20 F 226). Ferner wiederholte er seine Ausführungen unabhängig der auf eine Konkretisierung und Substantiierung abzielenden Fragen regelmässig. Anstatt seine Vorbringen detaillierter auszuführen, wich er den Fragen häufig aus (vgl. bspw. A20 F 73, 76, 86, 89, 92, 104–105). Zudem konnte der Beschwerdeführer seine Erfahrungen nur bruchstückhaft und nach mehrmaligem Nachhaken darlegen (vgl. A20 F 85–87 bezüglich der Festnahme; F 98–103 bezüglich der Fahrt ins Gefängnis; F 106, 114–118, 121–126, 224 bezüglich der Beziehungen und Erlebnisse im Gefängnis). Er schilderte diese, entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift, kaum konkret und bloss oberflächlich, so dass kein klares Bild seiner Erlebnisse entstand. Überdies verstrickte er sich bezüglich der Personen, die ihn festgenommen haben sollen, in Widersprüche (vgl. A20 F 75, 81, 85). Des Weiteren konnte er nur inkonsistente Erklärungen dazu geben, weshalb er seine Mutter nicht nach dem Grund der Haftentlassung gefragt habe (vgl. A20 F 130, 142). Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, er vermute, dass seine Mutter einen Geldbetrag für die Freilassung bezahlt habe, blieb im vorinstanzlichen Verfahren denn auch gänzlich unerwähnt. Im Weiteren entbehrt sein Motiv zur Ausreise, er habe nach dem Gefängnisaufenthalt nicht damit gerechnet, dass die Schule ihn wieder aufnehmen würde, sich deshalb als Schulabbrecher angesehen und vor einer weiteren Inhaftierung gefürchtet, ebenfalls der Logik.

E-5461/2016 Die illegale Ausreise vermochte der Beschwerdeführer – unter anderem da seine persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund der als unglaubhaft einzustufenden Vorfluchtgründe beeinträchtigt ist – ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Seinen Ausreiseschilderungen mangelt es ganz allgemein an fassbaren Glaubhaftigkeitselementen. Dabei kann offen gelassen werden, ob eine illegale Ausreise aus Eritrea aufgrund des länderspezifischen Kontextes einen gewissen Hergang und spezifische Handlungen erwarten lässt. Unter Berücksichtigung, dass die sechstägige Ausreise des damals (…)jährigen Beschwerdeführers offenkundig nicht in Grenznähe begann, wären jedoch Vorbereitungshandlungen oder Abklärungen wenigstens im Ansatz zu erwarten gewesen. Dies umso mehr, als er zu Beginn der Reise alleine gewesen sein will und seine Fluchtgefährten erst unterwegs getroffen habe. Seine relativ gehaltlosen Aussagen, er habe nichts geplant, niemanden um Hilfe gefragt und leichte Hosen, geschlossene Schuhe sowie seine Jacke getragen, erscheinen nicht nachvollziehbar. Im Weiteren bleiben seine Schilderungen, wie er sich vor den Schüssen der eritreischen Grenzsoldaten gerettet habe, oberflächlich. Auch der Umstand, dass er sich im Flüchtlingslager E._______ im nördlichen Äthiopien sechs Monate nicht registriert und keine Karte für die Verpflegung besessen haben will, erscheint wenig plausibel. 5.2 Dem Einwand in der Beschwerdeschrift, er habe sich verunsichert gefühlt während der Anhörung und auffallend oft nachfragen müssen, kann nicht gefolgt werden. So zeigen die einleitenden Fragen an der Anhörung viel eher auf, dass er diese grundsätzlich zur vollständigen Zufriedenheit, teilweise auch ausführlich (vgl. A20 F 20) beantwortete. Die befragende Person nahm sich denn auch offenkundig Zeit, um mittels einer relativ ausführlichen Einleitung eine angenehme und vertrauenswürdige Anhörungsatmosphäre zu schaffen. Sie fragte den Beschwerdeführer beispielsweise nach dessen Befindlichkeit und wies ihn darauf hin, allfälliges Unwohlsein umgehend zu melden. Zudem war die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin schon bei der BzP zugegen, was ebenfalls zu einer vergleichsweise vertrauteren Stimmung geführt haben dürfte. Die relativ substanzlosen und teilweise ausweichenden Aussagen oder Rückfragen des Beschwerdeführers lassen sich somit nicht einfach mit seiner Minderjährigkeit und der situationsbedingten Unsicherheit begründen. Viel eher deuten sie darauf hin, dass er seine Vorbringen nicht selbst erlebt hatte und deshalb nicht genügend konkret antworten konnte beziehungsweise Zeit für die Beantwortung der Fragen gewinnen musste.

E-5461/2016 5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, weiter auf Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-5461/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Philippe Baumann

Versand:

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