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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2014 E-5457/2013

20 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,373 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5457/2013

Urteil v o m 2 0 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N (…).

E-5457/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt und Arbeitsort in C._______, verliess die Türkei nach eigenen Angaben am 7. Juli 2013 auf dem Landweg und reiste in die Schweiz, wo er am 12. Juli 2013, (…), ein Asylgesuch einreichte. Am 16. Juli 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zur Person und zu seinen Ausreisegründen (Protokoll: Vorakten A3/10) befragt. Er reichte dabei seinen türkischen Identitätsausweis (Nüfus Cüzdanı) ein. Am 20. August 2013 fand die Anhörung zu den Asylgründen Vorakten (Protokoll: A11/16) in Anwesenheit einer Vertrauensperson und der Hilfswerkvertretung statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er als Kurde eine schwierige Situation erlebt habe. Aufgewachsen sei er bei seinen Eltern und mit (…) Geschwistern im Dorf D._______, Landkreis E._______, Provinz F._______. In der Schule sei er wegen der Ethnie, mangelnder Türkischkenntnisse und des Sprechens der kurdischen Sprache vom Lehrer und vom Schulleiter beschimpft und geschlagen worden. Eines Tages hätten ihn Gendarmen in der Schule für Spitzeldienste anzuwerben versucht, was er abgelehnt habe. Deshalb hätten sie ihn wiederholt auf den Posten mitgenommen oder ihren Hund auf ihn losgelassen. Die Gendarmen hätten letztlich bewirkt, dass er die Schule 2010 habe verlassen müssen, denn die Schulleitung habe mit ihnen kooperiert. Später hätten ihn die Gendarmen noch mehrmals als Spitzel anzuwerben versucht. Für den Weigerungsfall hätten sie ihm mit Festnahme, Folter oder Tötung gedroht. Vor Ablauf der ihm gesetzten Frist für eine Zustimmung zum Spitzeldienst sei er im Jahr 2011 nach C._______ gereist, wo er bis zu seiner Ausreise gearbeitet und bei (…) gewohnt habe. Er habe noch mindestens fünf Male sein Heimatdorf besucht, letztmals etwa vor fünf Monaten (etwa Mai 2013). 2012 habe er in C._______ spontan an einer Kundgebung für die kurdische Sache teilgenommen. Er habe sich vorne beim Demonstrationszug eingereiht, eine Fahne getragen und Siegeszeichen gemacht. Die Polizei sei gegen diese Kundgebung eingeschritten. Er habe zwar Stockschläge abbekommen, aber dennoch fliehen können. Aus Furcht vor weiteren Problemen und damit er nicht mit der Zeit psychisch zu Grunde gehe, sei er aus der Türkei ausgereist. Zudem habe er befürchtet, keine Arbeit mehr zu erhalten, die sozialversichert sei.

E-5457/2013 B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. August 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Nach erneut gewährter Akteneinsicht vom 11. September 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2013, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung beziehungsweise eventualiter in Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Empfangsbestätigung, die Anwaltsvollmacht vom 20. September 2013 und eine Fürsorgebestätigung vom 27. September 2013 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschuss wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Vorschuss von Fr. 600.–, welcher am 22. Oktober 2013 geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-5457/2013 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der mittlerweile volljährig gewordene Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe i.S. von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten

E-5457/2013 muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-

E-5457/2013 zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 2.3 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung im Flüchtlings- und Asylpunkt damit, dass die Angaben des (…) Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Glaubhaftmachung gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten würden. So sei er seit drei Jahren nicht mehr zur Schule gegangen, weshalb die während der Schulzeit von Schuldirektor und Lehrer erhaltenen Schläge für seine Ausreise aus der Türkei nicht kausal gewesen sein können. Seine Ausführungen zu den Anwerbungsversuchen zu Spitzeltätigkeiten seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden, weshalb er den Eindruck vermittle, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. Den wiederholten Aufforderungen des BFM, das Erlebte ausführlicher zu beschreiben, sei er nicht nachgekommen. Er habe sich unfähig gezeigt, Situationen, Abläufe wesentlicher Ereignisse, ungefähre Zeitverhältnisse und sein Verhalten näher zu beschreiben; beispielsweise, als die Gendarmen das erste Mal zur Schule gekommen seien oder ihren Hund auf ihn gehetzt hätten. Seine Ausführungen seien unsubstanziiert, pauschal und oberflächlich. Er habe nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb ihn die Behörden als Spitzel hätten engagieren wollen, habe er doch als (…)-Jähriger über kein Insiderwissen verfügt. Weiter sei unerklärlich, weshalb ihm trotz massiver Drohungen seitens der Gendarmen nie etwas geschehen sei, und er trotz dieser Probleme wiederholt sein Heimatdorf besucht habe. Mithin sei nicht glaubhaft gemacht, dass ihn die Behörden als Spitzel hätten gewinnen wollen. Weiter habe er trotz Aufforderung die Demonstration im Jahr 2012 und den Polizeiangriff nicht näher beschrieben. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzuweisen. In der Beschwerde wird unter Ausführungen zur politischen Lage in der Türkei beanstandet, das BFM schätze die Angaben des Beschwerdeführers falsch ein. Sein Asylgesuch genüge den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG. Er habe keine oberflächlichen oder unglaubhaften Angaben gemacht. Seine Ausführungen zum Druck seitens des Kommandanten des Postens könnten diesen Umstand belegen. Die während der Schul-

E-5457/2013 zeit erlebten Repressalien und Schikanen wegen der Ethnie und die damaligen Aktionen und Drohungen durch den Kommandanten des Postens hätten ihn zum Abbruch des Schulbesuchs und Ausweichen nach C._______ veranlasst. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Ereignissen im Dorf (Schule, Polizei) und seiner Flucht. Die türkischen Behörden hätten gezielt Kinder für ihre Spitzeldienste ausgewählt, weil diese schneller und leichter anzuwerben seien. Auch würden junge Spitzel nicht so schnell verdächtigt. Die wiederholten Rückreisen ins Dorf der Eltern seien damit zu erklären, dass seine Familie im Dorf geblieben und er noch ein Kind gewesen sei. Dabei sei er jedes Mal vom Kommandanten unter Druck gesetzt worden. Infolgedessen habe er sich gezwungen gesehen, ins Ausland zu fliehen. Er habe begründete Furcht vor Festnahme und Misshandlung. Er erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. 3. Vorab ist festzustellen, dass das BFM auf der Basis eines rechtsgenügend festgestellten Sachverhalts entschieden hat, der keiner ergänzenden Anhörungen oder Abklärungen bedarf. Die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers fielen in den Anhörungen durchwegs vage, oberflächlich, wenig detailliert und wenig differenziert aus. Die Schilderungen zentraler Vorgänge wiesen keine überzeugenden Realkennzeichen auf und seine Antworten auf gezielte Nachfragen blieben wiederum ohne die nötige Substanz. Sein eigenes Verhalten bei einschneidenden Vorkommnissen wie den Konfrontationen mit dem Lehrer, der Schulleitung oder den Gendarmen erscheint unverbindlich und konturenarm. Der Beschwerdeführer wusste offensichtlich hinsichtlich keines einzigen konkreten Vorfalles etwas Fundiertes – zum Vorfall selber, zum zeitlichen Ablauf, zu den Ursachen und Folgen, zu seinem eigenen Verhalten – zu berichten. Dies gilt auch für seine angebliche Teilnahme an einer Demonstration in C._______ im Jahr 2012. Bei dieser Sachlage sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen als unglaubhaft zu bezeichnen, wobei die geltend gemachten Nachteile in der Schule als nicht ausreiseentscheidend erscheinen. Die Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe beschränkten sich im Wesentlichen darauf, die Richtigkeit des geltend gemachten Sachverhalts zu behaupten, ohne indessen die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Kern zu entkräften.

E-5457/2013 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge seit 2011 mehrheitlich bei (…) in C._______ gelebt. Er stammt aus einer kinderreichen Familie und hat auf dem ganzen Gebiet der Türkei Verwandte. Mithin kann er sich allfällig lokalen Problemen in seiner Heimatregion bei Bedarf durch eine Wohnsitzverlegung problemlos entziehen. Zusammenfassend ist objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung in der Türkei haben soll. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar, das heisst unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

E-5457/2013 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden; seine Rückkehr in die Türkei ist unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Lage, da dort weder eine allgemeine und landesweite Gewaltsituation besteht, noch die allgemeine Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt. Einer Rückkehr des (…) Beschwerdeführers stehen keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Er wohnte seit 2011 bis zur Ausreise bei (…) in C._______ und ging dort einer Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über ein grösseres Fami-

E-5457/2013 lien- und Beziehungsnetz in der ganzen Türkei (Vorakten A3 S. 5) und kann daher zu Verwandten zurückkehren, so dass für ihn in verschiedenen Regionen der Türkei die Gelegenheit zur Wohnsitznahme besteht. Zudem hat er schon früher auf die Unterstützung dieser Verwandtschaft zählen können, weshalb nicht anzunehmen ist, dass dies künftig anders sein wird. Seine Erfahrungen als (…) oder als Arbeiter im (…) werden ihm den Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Er machte zwar in der Anhörung diffuse (…gesundheitliche Probleme…) (A11 S. 12) geltend. Einerseits sind diese gesundheitlichen Einschränkungen ärztlich nicht belegt. Anderseits sind sie offenbar nicht von einer Art, dass er sich deswegen in der Schweiz in ärztlich Pflege hätte begeben müssen oder er nicht hätte arbeiten können. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen stehen einem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. Bei allfälligem Bedarf nach medizinischer Behandlung würden in der Türkei entsprechende Einrichtungen mit Fachpersonal zur Verfügung stehen. Angesichts seines Alters, seines offenbar genügend intakten Gesundheitszustandes und seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen in der Türkei ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Ausserdem könnte er sich, falls er lokalen Gegebenheiten ausweichen möchte, an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als durchführbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-5457/2013 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 22. Oktober 2013 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5457/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 22. Oktober 2013 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

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