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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2022 E-5453/2021

5 gennaio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,420 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. November 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5453/2021

Urteil v o m 5 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. November 2021 / N (…).

E-5453/2021 Sachverhalt: A. Der noch minderjährige Beschwerdeführer suchte am 27. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach und mandatierte am 1. Oktober 2021 den rubrizierten Rechtsvertreter. B. Am 15. Oktober 2021 fand die Erstbefragung (EB) und am 4. November 2021 die Anhörung des Beschwerdeführers unter Anwesenheit seines Rechtsvertreters statt. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der EB eine Kopie seiner Identitätskarte (Tazkera) zu den Akten. Anlässlich der beiden Befragungen führte er im Wesentlichen folgendes aus: Er sei im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht, anschliessend habe ihn sein Onkel väterlicherseits in eine religiöse Schule (Madrasa) geschickt, welche er bis zu seiner Ausreise etwa eineinhalb Jahre lang besucht habe. Einen Beruf habe er zwar nicht erlernt, aber er habe stets auf den Ländereien sowie in den Gärten der Familie gearbeitet. Sein Vater habe für die (…) und als (…) gearbeitet. Zudem habe er (…) geliefert. Aufgrund dieser Arbeit sei sein Vater von den Taliban bedroht worden. Nach dieser Drohung sei es zu drei Angriffen seitens der Taliban auf die Behörden und zu drei Angriffen seitens der Behörden auf die Taliban gekommen. Die Taliban hätten seinen Vater für die drei auf sie verübten Angriffe verantwortlich gemacht. Drei Monate nach der Drohung der Taliban, sei sein Vater verschollen. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt (…) Jahre alt gewesen. Nach dem Verschwinden seines Vaters seien er, seine Mutter und seine Geschwister zunächst vom Grossvater väterlicherseits und nach dessen Tod vom Onkel väterlicherseits, der eine höhere Position ([…]) bei den Taliban innehabe und (…) Jahre später seinen Mutter unter Zwang geheiratet habe, betreut worden. Dieser Onkel sei dafür verantwortlich gewesen, dass er die Madrasa habe besuchen müssen. Während seiner Zeit an der Madrasa seien wichtige Taliban-Persönlichkeiten in den Unterricht gekommen und hätten ihnen gesagt, dass sie kämpfen und am Dschihad teilnehmen sollten. Die Schüler seien dazu von den Taliban mitgenommen worden und hätten diese einen Tag lang mit der Waffe in der Hand begleiten müssen. Er habe sich jedoch jeweils geweigert, das zu tun, was die Taliban von ihm verlangt hätten, weshalb er oft geschlagen worden sei. Nach eineinhalb Jahren sei die (…) angegriffen worden. Die Taliban hätten den Fall untersucht und seien zum Schluss gekommen, dass er und sein (…)bruder, wie zuvor bereits sein Vater, diesen Angriff organisiert hätten,

E-5453/2021 weil sie wie ihr Vater (…) seien. (…) Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei sein (…) von den Taliban mitgenommen worden beziehungsweise verschollen und (…) Monate (gemäss EB) beziehungsweise Tage (gemäss Anhörung) später habe man dessen Leiche mit blauen Flecken am Hals und zwei Einschusslöchern gefunden. Daraufhin sei er von seinem Onkel mütterlicherseits mitgenommen und von ihm ihn in die Schweiz geschickt worden, weil sein Leben in Afghanistan ebenfalls in Gefahr gewesen sei. Betreffend die Ausstellung seiner Tazkera führte er aus, dass sein Onkel mütterlicherseits diese vor rund (…) Jahren habe ausstellen lassen. Er selbst habe die Tazkera zum Besuch der Madrasa benötigt. Danach gefragt, weshalb nicht sein Onkel väterlicherseits, bei welchem die Familie zu jenem Zeitpunktgelebt habe, die Tazkera beantragt habe, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, dass dieser als wichtige Person der Taliban nicht zu den Behörden habe gehen können, weshalb dies der Onkel mütterlicherseits übernommen habe. Auf seine gesundheitliche Situation angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es ihm momentan gut gehe. Er sei krank gewesen, namentlich habe er Ausschläge an den Beinen gehabt und nehme deshalb immer noch Medikamente. C. Am 11. November 2021 stellte das SEM den Entwurf des Asylentscheids dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu. D. Mit Stellungnahme vom 11. November 2021 führte der Rechtsvertreter aus, das SEM habe ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer noch ein Kind sei und dementsprechend nicht über denselben Kenntnisstand verfüge, wie er von einer erwachsenen Person zu erwarten wäre. Die Perspektive des Kindes werde weder bei der Sachverhaltsfeststellung noch bei der Entscheidbegründung entsprechend gewürdigt. Sodann behandle der Entscheidentwurf die mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund der Aktivitäten seines Vaters nicht. Der Beschwerdeführer habe somit zum Zeitpunkt seiner Ausreise wie auch heute noch begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Taliban. Hinzukomme, dass die Begründung des Entscheidentwurfs äussert knapp ausgefallen sei und keine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zulasse. Sodann sei ihm als Rechtsvertreter aufgefallen, dass es dem Beschwerde-

E-5453/2021 führer schwerfalle, über die schlimmen Erlebnisse in Afghanistan zu berichten. Es sei gut möglich, dass er traumatisiert sei, weshalb er den Antrag stelle, dass der Beschwerdeführer umfassend psychologisch abgeklärt werde, um dadurch eruieren zu können, ob allenfalls eine Traumatisierung vorliege, die sich negativ auf die Aussagefähigkeit auswirke. E. Mit Verfügung vom15. November 2021 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als nicht zumutbar, ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an und wies ihn dem Kanton E._______ zu. Den Antrag auf psychologische Abklärung lehnte das SEM ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es seien die Ziffern 1 – 4 der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2021 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer liess mit seiner Eingabe nebst Vollmacht und Verfügung des SEM ein Mail seines Rechtsvertreters an das SEM vom 15. November 2021 betreffend Transfer in den zuständigen Kanton zu den Akten reichen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Am 17. Dezember 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

E-5453/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der

E-5453/2021 vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor sowie eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte dieselbe unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bereits im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 11. November 2021 und beantragte deshalb eine umfassende psychologische Abklärung (vgl. Sachverhalt Bst. D). Das SEM lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es sei während des Verfahrens nicht ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sei. Unsubstanziierte Angaben würden denn auch nicht per se auf eine Traumatisierung schliessen lassen. Sodann habe sein Rechtsvertreter zu Beginn der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer zwar oft abgelenkt wirke, gedanklich aber dennoch stets dabei sei. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Verhalten nunmehr – nach zwei Befragungen und dem Erhalt des negativen Asylentscheids – plötzlich für eine Traumatisierung sprechen solle. Auch sein jugendliches Alter spreche vorliegend nicht dafür, dass von ihm nicht hätte erwartet werden können, sich ausführlicher zu seiner eigenen Wahrnehmung der vorgefallenen Geschehnisse zu äussern; sei er doch bereits (…) Jahre alt gewesen, als man ihn des Angriffs auf die (…) beschuldigt habe.

E-5453/2021 Es gebe keine Anzeichen dafür, dass sein Reifegrad vermindert wäre, weshalb bei einem (…)jährigen Jugendlichen gewisse Erwartungen im Zusammenhang mit seiner Mitwirkungspflicht berechtigt seien. Insofern sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb sein Rechtsvertreter behaupte, das SEM habe die Perspektive «eines Kindes» nicht berücksichtigt. 4.3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendete in seiner Beschwerdeschrift dagegen ein, dass sich das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers erstmals im Verlaufe der Anhörung in erheblichem Ausmass gezeigt habe. Als das SEM ihn aufgefordert habe, den Kugelschreiber – mit welchem er sich normalerweise ablenke – wegzulegen, habe er seinen Kopf gesenkt, was darauf hindeute, dass er sich in der Befragungssituation nicht wohl gefühlt habe. Im Verlaufe der Anhörung sei er dann auch immer mehr in sich gekehrt und habe auf Nachfrage hin gesagt, dass es ihm nicht gut gehe, wenn er über die Geschehnisse sprechen müsse. Erst anlässlich der Besprechung des Entscheidentwurfs sei er im Stande gewesen sich gegenüber seinem Rechtsvertreter zu öffnen. Er habe diesem mitgeteilt, dass es ihm sehr schwer falle, über das Geschehene zu sprechen. Dementsprechend sei es dem Rechtsvertreter gerade nicht möglich gewesen, sich diesbezüglich früher zu äussern und auf eine allfällige Traumatisierung hinzuweisen. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM den Antrag zu Recht abgelehnt hat. Der Rechtsvertreter hat sich während der Anhörung nie zum von ihm (angeblich) wahrgenommen auffälligen Verhalten des Beschwerdeführers geäussert und auch sonst keine Fragen gestellt (vgl. SEM-Akte 1110327-21/13). Dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt sich eine solch auffälliges Verhalten denn auch nicht entnehmen. Er beantwortete sämtliche ihm gestellte Fragen, musste nie nachfragen, weil er etwas nicht verstanden habe, bat nie um eine Pause oder gab zu verstehen, dass er nicht imstande gewesen wäre, weiterzumachen. Eine Traumatisierung lässt sich nach dem Gesagten jedenfalls nicht erkennen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. S. 5 f. der angefochtenen Verfügung). 4.4 Der Beschwerdeführer monierte weiter, die Vorinstanz beschränke sich darauf, seine Antworten betreffend die Reaktion seines Onkels auf den Tod seines Bruders pauschal als unbegründet und oberflächlich zu betrachten, wodurch sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme. Die Rüge ist un-

E-5453/2021 begründet. Die Vorinstanz hat ihre diesbezüglichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 15. November 2021, Ziff. II). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt und dabei verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-5453/2021 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht imstande gewesen, seine konkrete Gefahrenlage vor seiner Ausreise aus Afghanistan realitätsnah zu schildern. So habe er ausgesagt, dass er und sein Bruder aufgrund der Zugehörigkeit ihres Vaters zu den (…) von den Taliban verdächtigt worden seien, einen Angriff auf die (…) organisiert zu haben. Deshalb sei sein Bruder von den Taliban getötet worden. Danach gefragt, in allen Einzelheiten zu berichten, was sich zwischen dem Tod seines Bruders und seiner Ausreise ereignet habe, habe er lediglich zu Protokoll gegeben, alle seien traurig gewesen und er habe die Beerdigung seines Bruders organisiert. Diese Angaben würden geradezu realitätsfremd erscheinen, vor dem Hintergrund, dass er sich währenddessen bei seinem Onkel väterlicherseits, einem hohen Mitglied der Taliban, aufgehalten habe. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass er sich nach dem Tod seines Bruders keinerlei Gedanken gemacht habe und dessen Tod für ihn lediglich schwierig gewesen sei. Trotz mehrmaligen Nachfragens zu seiner Situation vor der Ausreise seien seine Schilderungen unsubstanziiert, repetitiv und oberflächlich ausgefallen. Die von ihm geltend gemachte akute Gefahrenlage lasse sich insgesamt nicht mit diesen Schilderungen vereinbaren. Insgesamt liessen seine Angaben Details vermissen, welche auf persönlich Erlebtes hindeuten würden. Seine Schilderungen würden vielmehr der Perspektive eines Unbeteiligten entsprechen. Betreffend die Aussagen zum Verschwinden seines Vaters führte das SEM aus, sein Aussageverhalten lasse auf eine insgesamt konstruierte Geschichte schliessen. Er habe seine Erzählung trotz der Aufforderung, erst ab dem Zeitpunkt zu berichten, als er selbst das Verschwinden seines Vaters realisiert habe, erneut an derselben Stelle mit identischen Worten begonnen wie zuvor bereits anlässlich seines freien Berichts. Sodann sei – trotz seines damaligen noch jungen Alters ([…]) – nicht nachvollziehbar, weshalb er angebe zu wissen, dass sein Vater bedroht und beschuldigt worden sei, Angriffe auf die Taliban organisiert zu haben, er gleichzeitig jedoch keinerlei persönliche und detaillierte Angaben zu dessen Ver-

E-5453/2021 schwinden habe machen können. Die von ihm getätigten Angaben betreffend den angeblichen Drohbrief der Taliban an seinen Vater hätten denn auch ohne Erlebnisbezug erfolgen können. Die angeblichen persönlichen Begegnungen mit den Taliban, welche gemäss seinen Aussagen bei ihm zu Hause ein- und ausgegangen seien, habe er nur vage zu beschreiben vermocht. Er habe lediglich angegeben, dass ihm Waffen in die Hand gelegt worden seien und er in den Dschihad hätte ziehen sollen. Weil er sich geweigert habe, dies zu tun, sei er geschlagen worden. Konkrete Angaben, wie solche Konfrontationen verlaufen beziehungsweis jeweils geendet hätten, seien ausgeblieben. Zudem fehle es diesen Schilderungen an Glaubhaftigkeitselementen im Sinne von Realkennzeichen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, ein Gefährdungsprofil glaubhaft zu machen, welches darauf hindeuten würde, dass er in seiner Heimat auf asylbeachtliche Weise verfolgt werden würde oder eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Deshalb erübrige sich auch die Auseinandersetzung mit der Frage nach einer allfälligen Reflexverfolgung, da sämtliche Vorbringen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vater unsubstanziiert gewesen seien und er nicht nachvollziehbar zu schildern vermocht habe, wie er aus dem Taliban-Haushalt seines Onkels väterlicherseits habe verschwinden können, obwohl er von den Taliban beschuldigt worden sei, den Anschlag auf die (…) verübt zu haben. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe. Zur Begründung führte er aus, dass das SEM sein Alter nicht ordentlich berücksichtigt habe. Von einer minderjährigen Person könne nicht erwartet werden, dass sie eine Erfahrung auf dieselbe Art und Weise beschreibe, wie es von einer erwachsenen Person erwartet werden könne. Zudem sei er in einem stark hierarchischen Umfeld aufgewachsen. Er habe sich seinem Onkel stets unterwerfen müssen, weshalb er sich nicht gewohnt sei, wirklich frei und ohne Furcht zu erzählen. Sodann habe er inmitten von Taliban-Mitgliedern gelebt, seine Mutter habe den gewalttätigen Onkel väterlicherseits unter Zwang heiraten müssen, er selbst habe die Madrasa besuchen müssen und sein Vater sei seit Jahren verschollen gewesen. Er sei in dieser Situation gefangen gewesen, habe grosse Angst gehabt, sich jedoch nicht in Sicherheit bringen können, weil es für ihn keinen anderen

E-5453/2021 Zufluchtsort gegeben habe. In diesem Gesamtkontext betrachtet seien seine Aussagen, namentlich zum Tod seines Bruders und seiner eigenen Reaktion sowie die seines Onkels väterlicherseits darauf, allesamt als plausibel zu betrachten. Seine gesamte Lebenssituation sei denn auch Grund genug gewesen, alldem entkommen und fliehen zu wollen. Der Tod seines Bruders zeige, wie gross und aktuell die Gefahr für ihn gewesen sei. Aus Furcht vor seinem Onkel väterlicherseits und aufgrund seiner eigenen Unselbstständigkeit wäre er nicht imstande gewesen, seine Flucht zu planen. Es sei nachvollziehbar, dass seine Mutter die Gefahr, in der er sich befunden habe, erkannt und mit seinem Onkel mütterlicherseits seine Flucht geplant habe. Somit sei die Ansicht der Vorinstanz, seine diesbezüglichen Aussagen seien repetitiv und oberflächlich, unzutreffend. Zu seinen Aussagen betreffend das Verschwinden seines Vaters und dessen Arbeit sei festzuhalten, dass die diesbezügliche Fragestellung seitens der Vorinstanz sehr allgemein formuliert worden sei. Er habe deshalb erneut frei über die damalige Zeit berichtet, dass er dabei die gleiche Wortwahl verwendet habe wie bereits anlässlich des freien Berichts zeige, dass seine Antworten in sich schlüssig und deckungsgleich und keine Widersprüche ersichtlich seien. Inwiefern er als damals (…)jähriger und nachfolgend in einem Taliban-Haushalt Aufwachsender diesbezüglich persönlichere und detailreichere Angaben hätte machen beziehungsweise mehr hätte in Erfahrung bringen können, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien seine Aussagen als glaubhaft zu betrachten, da seine Schilderungen in sich stimmig und konsistent ausgefallen seien. Sodann habe er die Fragen des SEM widerspruchsfrei beantwortet, teils in direkter Rede geantwortet und spontan die Namen von Taliban-Mitgliedern nennen können. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, sondern es wird mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Aussagen infolge Realkennzeichen (vgl. Rz. 19 der Beschwerde) glaubhaft seien und der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters mit der Unterscheidung von wichtigen und unwichtigen Informationen sowie mit zeitlichen und geografischen Angaben Mühe habe beziehungsweise sich schlecht erinnern

E-5453/2021 könne, weil er traumatisiert gewesen sei (vgl. Rz. 5 – 7, 13 der Beschwerde). Sodann gelte es zu beachten, dass er bei seinem Onkel inmitten von Taliban-Mitgliedern habe leben müssen, weshalb seine Aussagen in diesem Kontext zu betrachten seien (vgl. Rz. 11 f. der Beschwerde). Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen und ihm während der Anhörung immer wieder mit Ergänzungsfragen/Nachfragen die Gelegenheit geboten hat, sich frei und ausführlich zu äussern. Dennoch hat er seine Aussagen allesamt immer in ähnlichen, wenn nicht identischen Worten geschildert und auch die Beantwortung von Nachfragen fiel meist knapp aus (vgl. bspw. SEM-Akte 1110327-21/13, F35 – F38, F42, F44 – 46, F49, F52, F54 f., F64 f., F82). Sodann überzeugt die Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht imstande sei, Wichtiges von Unwichtigem zu trennen, und der Hinweis auf eine mögliche Traumatisierung nicht. Bereits an der EB war es ihm möglich, seine Gesuchsgründe sowie sein Leben zu schildern (vgl. SEM-Akte 1110327-13/11, S. 5 – 10). Diese Schilderungen entsprechen denn auch im Wesentlichen jenen der Anhörung (vgl. SEM-Akte 1110327-21/13, F35, F52). Dies lässt darauf schliessen, dass er sehr wohl fähig ist, eine Unterscheidung zwischen Relevantem und Nichtrelevantem vorzunehmen, was im Übrigen auch aufgrund seines Alters von (…) Jahren angenommen werden darf. Wäre er aufgrund der Ereignisse tatsächlich in einem solchen Masse traumatisiert gewesen, wie beschwerdeweise geltend gemacht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass er zum einen bei den Befragungen eine stärkere Reaktion gezeigt hätte (vgl. SEM- Akte 1110327-21/13, F36, F73 f.), und zum anderen detailreicher und substanziierter über die Umstände sowie seine eigenen Gefühle hätte berichten können (vgl. SEM-Akte 1110327-21/13, F38, F46, F76 – 78). In Anbetracht dessen, dass gemäss seinen Aussagen die Taliban für den Tod seines Vaters und seines (…)bruders verantwortlich seien und er ebenfalls für den Anschlag auf die (…) verantwortlich gemacht worden sei, ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass er sich selbst keinerlei Gedanken darüber gemacht haben will zu fliehen beziehungsweise sich seiner Gefahrenlage nicht richtig bewusst gewesen sein will oder diese einfach akzeptiert habe (vgl. SEM-Akte 1110327-21/13, F31 – 34, F42, F60, F79). Der beschwerdeweise Hinweis auf den Umstand, dass er sich in einem Umfeld von Taliban-Mitgliedern aufgehalten habe, überzeugt erst recht nicht. Gerade aufgrund dieses Umfelds hätte ihm bewusst sein müssen, in welcher Gefahr er schwebe, zumal sein Bruder soeben von den Taliban getötet worden sei. Unter dieser Prämisse erstaunt es denn auch, dass er die Beerdigung sei-

E-5453/2021 nes Bruders in Ruhe habe planen und besuchen können, bevor er Afghanistan von heute auf morgen ohne Probleme habe verlassen können (vgl. SEM-Akte 1110327-21/13, F37, F60, F85). Dies wirkt im Gesamtkontext realitätsfern. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2021 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5453/2021 11. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5453/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Nina Ermanni

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