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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2008 E-5444/2006

4 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,550 parole·~43 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-5444/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . September 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______ Côte d'Ivoire, vertreten durch Andreas Bänziger, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5444/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. August 2004 und gelangte über Aufenthalte in S._______ und T._______ am 4. Oktober 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2004 fand in Vallorbe die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 29. Oktober 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das B._______. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei ivorischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und stamme aus V._______, wo er bis zum Maturitätsabschluss gelebt habe. Ab 1994 habe er an der Universität in U._______ Politik und internationale Beziehungen studiert und 2002 mit dem Lizenziat abgeschlossen. Vom 20. November 2000 bis am 30. Juni 2003 habe er als Archivar und Übersetzer für Arabisch-Französisch in der ivorischen Botschaft in U._______ gearbeitet. Während dieser Zeit habe er verschiedene Artikel veröffentlicht, worunter auch eine auf französisch verfasste Arbeit mit dem Titel C._______,die 2003 in der D._______ publiziert worden sei. Aufgrund dieser Veröffentlichung habe ihm der damalige ivorische Botschafter L.G.O. gekündigt und ihm rechtliche Schritte angedroht. Vom 2. Oktober 2003 bis am 20. August 2004 habe er zwecks Studienaufenthalts in Y._______ gelebt, mit dem Ziel, wieder in seine Heimat zurückzukehren, um am Concours für diplomatische Berater der Ecole (...) teilzunehmen und später im Aussenministerium zu arbeiten. Inzwischen sei jedoch der ehemalige ivorische Botschafter von U._______ und ehemalige Vorgesetzte L.G.O. zum (...) des Aussenministeriums der Côte d'Ivoire ernannt worden. Dies habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft am 21. August 2004 auf dem Flughafen von Abidjan von den Behörden festgenommen worden sei und sie ihm dabei seine Identitätspapiere und Ausweise (Identitätskarte, Pass, Bankkarte, Studentenausweis) sowie seinen Laptop mit der gesamten Software abgenommen hätten. Danach sei er in die Zentralkommission, in die 'Division Surveillance du Territoire' (DST) gebracht worden, wo er zwei Tage in einer Art 'Hangar' festgehalten worden sei. In diesem Rahmen habe man ihn mehrmals über seine Aktivitäten in U._______, seine Publikationen und seine Kenntnisse über die Rebellen befragt. Darüber hinaus hätten die Polizisten weitere Auskünfte über seine Kontakte in Q._______ verlangt, da er aus dem Norden der Côte d'Ivoire stamme. Am 23. August 2004 sei ihm mit Hilfe eines Freundes die Flucht E-5444/2006 gelungen. Danach habe er sich in Abidjan versteckt gehalten bevor er nach S._______ geflüchtet sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Identitätsausweises, Diplome, Kündigungsschreiben und Arbeitsbestätigung der ivorischen Botschaft, sowie verschiedene Korrespondenzschreiben mit der ivorischen Botschaft in U._______, verschiedene Publikationen sowie verschiedene Internetauszüge, Unterlagen betreffend Aktivitäten beim Rassemblement des Républicains (RDR) zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM ersuchte am 27. Mai 2005 die schweizerische Botschaft in U._______ um Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Botschaftsantwort vom 20. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2005 zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2005 Stellung. C. Am 19. September 2005 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. D. Am 21. September 2005 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in U._______ um Präzisierungen der Botschaftsantwort vom 20. Juni 2005, welche mit Schreiben vom 28. November 2005 antwortete. Dem Beschwerdeführer wurde dazu am 14. Dezember 2005 das rechtliche Gehör gewährt. Er nahm am 19. Dezember 2005 Stellung. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer Fotokopien der Revue D._______ bei, darunter auch den Text C._______ (vgl. A23). E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 – eröffnet am 13. Januar 2006 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Als Gründe für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass eine Prüfung ihrer Asylrelevanz entfalle. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E-5444/2006 F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2006 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2006 sei aufzuheben, die Sache sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und der Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer ein Organigramm der RDR-Suisse, einen Internetausdruck, ein Programm der Versammlung der RDR-Europa vom 16. Juli 2005 in R._______ (Fotos, Reden, Pressemitteilungen sowie eine Kopie eines Schreibens des Vorstehers des Schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes), verschiedene Zeitungsartikel aus dem Internet, Traktanden zur Versammlung der RDR-Schweiz vom 9. April 2005 in Z._______, einen Bericht der Versammlung der RDR-Schweiz vom 4. Juni 2005 in W._______ sowie E-Mails der Caritas Schweiz an die Universität von U._______ vom 8. und 10. Februar 2006, ein Schreiben des Aussenministeriums der Elfenbeinküste vom 11. April 2002, einen Pressebericht von Amnesty International vom 23. Oktober 2003 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. Auf die Begehren sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2006 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2006 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte deren Abweisung. E-5444/2006 J. Mit Eingabe vom 23. März 2006 hielt der Beschwerdeführer nach Einsichtnahme in die Vernehmlassung der Vorinstanz an seinen Begehren und Standpunkten fest. Zu deren Stützung reichte er eine 'Carte de séjour' aus U._______ (im Original) inklusive Zustellcouvert, zwei Fotografien sowie einen Internetausdruck eines Artikels mit dem Titel E._______ vom 21. März 2006 ein. K. Am 8. Januar 2007 und am 3. September 2007 reichte der Beschwerdeführer Fotografien, seine politische Aktivitäten in U._______ bestätigend, die UNO-Resolution Nr. 1261, initiiert am 7. Mai 1999 in U._______ sowie einen Bericht über die Situation und die Umstände ivorischer Asylbewerber in der Schweiz zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der E-5444/2006 Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-5444/2006 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine widersprüchlichen, tatsachenwidrig, unsubstanziierten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Zudem würden sich seine Schilderungen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen. Der Beschwerdeführer habe keine Originalausweise zu den Akten gegeben, weil ihm diese bei seiner Verhaftung am 21. August 2004 abgenommen worden seien. Er habe jedoch als Student in U._______ und in Y._______ über Studentenausweise und Aufenthaltsbewilligungen verfügt. Er erkläre, diese seien ihm bei der Leibesvisitation abgenommen worden, vermöge aber nicht plausibel zu erläutern, warum ihm weder die versteckten 1'500 Euro noch die Kopien seiner konspirativen Schriften und die verschiedenen Diplome und Arbeitsbestätigungen abgenommen worden seien. Die Angaben zur angeblichen Beschlagnahmung sämtlicher Ausweispapiere müssten somit stark bezweifelt werden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe daher nicht fest. Der Beschwerdeführer mache geltend, in der Zeit von November 2000 bis Ende Juni 2003 zwei kritische Berichte über die Situation in der Elfenbeinküste publiziert zu haben. Ein erster Bericht in arabischer Sprache sei im Januar 2001 in U._______ erschienen. Der Beschwerdeführer mache zu dieser Publikation keine näheren Angaben und habe den Text auch nicht übersetzt. Da er zwecks Passbeschaffung im Jahre 2002 in die Elfenbeinküste gereist sei und diesbezüglich keine Probleme gehabt habe, sei nicht von einer Gefährdung wegen des angeblich im Jahre 2001 publizierten Berichts auszugehen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei insbesondere aufgrund des zweiten Berichts F._______ gefährdet. Diese Publikation sei im Sommer 2003 in der Revue D._______ erschienen. Die kritische Analyse der Situation in der Elfenbeinküste vom Sommer 2003 könne tatsächlich eine Gefährdung des Beschwerdeführers zur Folge haben, vorausgesetzt, dieser sei der Verfasser der Schrift und der Bericht sei publiziert worden. Sonderbarerweise habe der Beschwerdeführer lediglich eine gedruckte und 'fehlerhafte Internet-Version' eingereicht. Er sei nicht in der Lage, die Originalschrift zu beschaffen, da diese bei der Verhaftung beschlagnahmt worden sei. Erfahrungsgemäss erhalte aber der Verfasser einer Publikation mehrere Originalexemplare seiner Arbeit. Die E-5444/2006 Erklärung, wonach das Original ihm bei der Rückkehr nach Abidjan am 20. August 2004 (recte: 21. August 2004) abgenommen worden sei, vermöge somit nicht zu überzeugen. Es könne insbesondere nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückreise ausgerechnet jene Akten auf sich getragen habe, die – wie er selber sage – sein Todesurteil bedeuten könnten. Er wisse sehr wohl, dass er unter den geltend gemachten Umständen mit massiven staatlichen Verfolgungsmassnahmen hätte rechnen müssen. Das BFM habe die schweizerische Botschaft am 27. Mai 2005 ersucht abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der ivorischen Botschaft von U._______ gearbeitet habe. Laut Auskunft der ivorischen Botschaft habe der Beschwerdeführer nie in ihrer Botschaft in U._______ gearbeitet. Bei der von ihm eingereichten 'Attestation de travail' handle es sich um eine Totalfälschung. Da im Antwortschreiben der Botschaft versehentlich eine falsche Referenznummer angeführt worden sei, habe das BFM die schweizerische Botschaft in einer zweiten Anfrage vom 21. September 2005 um nochmalige Überprüfung der Frage betreffend die Anstellung des Beschwerdeführers gebeten. Dazu habe das BFM die Botschaft ersucht abzuklären, ob die angegebene Publikation F._______ tatsächlich in der genannten Revue erschienen sei. In der Botschaftsantwort vom 28. November 2005 sei nochmals bestätigt worden, dass die ivorische Botschaft die vom Beschwerdeführer abgegebene 'Attestation de travail' nie ausgestellt habe. Das eingereichte Dokument sei eine Fälschung. Es habe nie eine Person mit Namen des Beschwerdeführers in der ivorischen Botschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich am 19. Dezember 2005 auch zu diesem Abklärungsergebnis geäussert. Er habe unter anderem festgestellt, dass die Frage der falschen Referenznummer von der ivorischen Botschaft nicht beantwortet worden sei und dass er aus den dem BFM bekannten politischen Gründen eigentlich keine andere Antwort erwartet habe. Die ivorische Botschaft sei in der Tat auf die Frage des BFM betreffend die Referenznummer nicht weiter eingegangen. Sie habe lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der ivorischen Botschaft gearbeitet habe. Für die Beurteilung des Asylgesuchs könne die Frage, ob der Beschwerdeführer während einer bestimmten Zeit für die ivorische Botschaft gearbeitet habe, offen gelassen werden, da E-5444/2006 dies kein Grund für eine Gefährdung darstellen würde. Entscheidend sei, ob er tatsächlich eine regierungskritische Publikation verfasst habe und deshalb gefährdet sei. Laut der Botschaftsantwort vom 28. November 2005 hätten die entsprechenden Abklärungen ergeben, dass es an der Universität in U._______ zwei verschiedene periodische Publikationen gäbe, unter anderem auch die vom Beschwerdeführer genannte Revue D._______. Der von der Botschaft beauftragte Anwalt habe eine vertiefte Überprüfung sämtlicher Publikationen im Zeitraum von 2000 bis 2005 vorgenommen, habe jedoch keine vom Beschwerdeführer verfasste Publikation finden können. In seiner Stellungnahme zu diesem Ergebnis der Botschaftsabklärung habe der Beschwerdeführer auf den bereits genannten, in arabischer Sprache publizierten, Artikel vom Januar 2001 hingewiesen. Dazu habe er dem BFM kommentarlos eine Fotokopie des Inhaltsverzeichnisses und einiger Kapitel der Revue D._______ vom Sommer 2003 beigelegt, darunter auch die Publikation des Beschwerdeführers. Der Titel der Revue C._______ entspreche jedoch nicht dem vom Beschwerdeführer angegebenen Titel F._______. Als Textverfasser müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, den Titel seiner Publikation anzugeben. Aus dem eingereichten Dokument sei ersichtlich, dass es manipuliert worden sei. So habe der Beschwerdeführer dem Inhaltsverzeichnis noch den Titel 'seiner' Publikation angefügt. Das rautenförmige Abschnittszeichen sei von Hand eingezeichnet worden, die Titelschrift entspreche nicht jener der vorher angeführten Titel, die Seitenabfolge der Revue Nr. 5 sei weder logisch noch nachvollziehbar und schliesslich entspreche die Schrift der Publikation C._______ nicht der Schrift des vorausgehenden Beitrags. Diese vom Beschwerdeführer fabrizierten und offensichtlich manipulierten Fotokopien würden somit nicht nachzuweisen vermögen, dass er den Artikel über die ivorische Krise verfasst habe und deshalb gefährdet sei. Die Tatsache, dass er im August 2004 in die Elfenbeinküste zurückgekehrt sei, um sich für eine Stelle beim Aussenministerium zu bewerben, sei vielmehr ein klarer Hinweis, dass nichts gegen ihn vorliege. Des Weiteren könne die angebliche Flucht aus dem 'Hangar' nicht geglaubt werden, weil widersprüchliche Angaben zu den Fluchtumständen des Beschwerdeführers vorliegen würden. Weiter könne der Beschwerdeführer den 'Hangar' nicht näher beschreiben und vermöge E-5444/2006 auch nicht darzulegen, warum er morgens zwischen vier und fünf Uhr vom Chef selbst und nicht vom Pikettdienst der DST im Untergeschoss des Flughafens befragt worden sei. Bekanntlich seien die Büros der Administration in der Stadt um vier und fünf Uhr morgens geschlossen. Diese Vorbringen seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich, den gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge, die Büros der DST zwar im Plateau-Quartier, aber nicht im dreistöckigen Gebäude des Zentralkommissariats befinden. Das Zentralkommissariat sei zwar im Plateau-Quartier, jedoch sei dieses nicht für politische Delikte, sondern nur für gemeinrechtliche Vergehen zuständig. Der Sitz der für politische Strafsachen zuständigen DST sei in einem anderen Quartier der Stadt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Haftaufenthalt im Zentralkommissariat der Polizei könnten somit auch aus diesen Gründen nicht geglaubt werden. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsschrift im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall keine Gesamtbeurteilung vorgenommen und habe den Entscheid nicht unvoreingenommen getroffen und mögliche Abklärungen unterlassen. Vielmehr seien im Endentscheid lediglich die vermeintlich negativen Punkte evaluiert und die positiven Punkte ausser acht gelassen worden. Er habe zahlreiche Beweismittel vorgelegt. Dennoch halte die Vorinstanz dafür, dass seine Identität nicht feststehe, zumal er kein Original-Dokument mit Foto abgegeben habe. Er erachte demgegenüber, dass die Vorinstanz aufgrund der Vielzahl der abgegebenen (offiziellen) Dokumente die Identität zu bestimmen in der Lage sei. Des Weiteren stütze sich die Vorinstanz auf Abklärungsergebnisse, die sie über die schweizerische Botschaft in U._______ von der ivorischen Vertretung in U._______ erhalten habe. Diese Vorgehensweise widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 97 Abs. 1 AsylG, und es werde zu prüfen sein, ob nicht bereits dadurch objektive Nachfluchtgründe entstanden seien beziehungsweise ob die schon vorhandene Gefährdungssituation nicht noch gesteigert worden sei. Den Resultaten der Abklärungen bei den heimatlichen Behörden müsse mit äusserster Vorsicht begegnet werden. Es wäre sehr wohl möglich, dass die Botschaft seine Anstellung leugne. Die Verifizierung der abgegebenen E-5444/2006 Original-Korrespondenz direkt über die heimatlichen Behörden sei somit einerseits unzulässig und andererseits nicht verlässlich. Dies anerkenne die Vorinstanz in gewisser Hinsicht, indem sie ausführe, für die Beurteilung des Asylgesuchs könne die Frage, ob er während einer gewissen Zeit bei der ivorischen Botschaft in U._______ gearbeitet habe, offen gelassen werden. Die Tatsache, dass er bei der ivorischen Botschaft in U._______ gearbeitet habe, sei gerade Teil seines Hintergrunds und somit seines politischen Profils. Auch werde damit seine Darstellung gestützt, dass er niemals die Absicht gehabt habe, gegen den Staat zu agieren und deshalb auch ganz ohne Befürchtungen in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Weiter sei vorstellbar, dass die Vertrauensperson, die seine Publikation gesucht habe, übersehen habe, dass es sich um eine zweisprachige Publikation handle, die von links nach rechts und von rechts nach links gelesen werde. Es wäre ein Einfaches gewesen, aufgrund der eingesandten Kopien durch eine weitere Abklärung zu ermitteln, ob diese tatsächlich echt sei. Die Vorinstanz lasse den zeitlichen Kontext ausser acht. So habe sich die politische Situation in der Elfenbeinküste seit Ausbruch des Bürgerkriegs im September 2002 massiv verschlechtert. Es sei deshalb ausserordentlich wichtig zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund eines einzelnen politischen Artikels Probleme bekommen habe. Er habe ein sehr breites und langjähriges politisches Engagement, was offensichtlich bis im September 2002 geduldet worden sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang ebenfalls wichtig, dass der Botschafter L. G. O. eine Woche vor seiner Rückkehr in sein Heimatland auf den Posten eines (...) im Aussenministerium berufen worden sei. Die Vorinstanz verkenne die Wichtigkeit der genannten Umstände, indem sie die Gefährdungssituation nur auf den einen Artikel gründe. Zuletzt entstehe bei der Lektüre des Protokolls der ergänzenden Bundesanhörung vom 19. September 2005 der Eindruck, die Befragungsperson habe eine vorgefasste Meinung, die sie durch die Anhörung habe untermauern wollen. Der Befragungsstil gleiche eher einem Verhör als einer Anhörung. Der Befrager habe versucht, den Beschwerdeführer in Widersprüche zu verwickeln und habe tendenziös befragt. Anhand des Verlaufs der ergänzenden Bundesanhörung könne man nicht erkennen, dass die befragende Person tatsächlich daran inte- E-5444/2006 ressiert gewesen sei, das politische Profil des Beschwerdeführers zu erkennen. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen, den Entscheid nicht unvoreingenommen getroffen und mögliche Abklärungen unterlassen. Aus diesem Grund ersuche er den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, alle positiven und negativen Punkte gegeneinander abzuwägen. Sie präsentiere lediglich einzelne Punkte, die auf den ersten Blick gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, ohne die seines Erachtens überwiegenden positiven Punkte zu würdigen. Er habe seine Vorbringen in den drei Anhörungen sehr detailliert und plausibel vorgetragen und diese mit einer Fülle von Beweismitteln unterlegt. Die Vorinstanz habe dieses Beweismaterial nur ungenügend berücksichtigt beziehungsweise gehe davon aus, es handle sich um Fälschungen. Dies, ohne eine rechtsgenügliche Begründung anzubringen. Die Vorinstanz habe damit Art. 7 AsylG verletzt. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG sei als erstellt zu betrachten und der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Staatlichkeit der Verfolgung sei in seinem Falle ohne weiteres gegeben, zumal die Verfolgung vom Staatsapparat selbst ausgehe und sie plangemäss, im Wissen und Wollen des Staates geschehe. Das Motiv für die Verfolgung sei die politische Betätigung des Beschwerdeführers. Auch seien die Vorverfolgung sowie die Gezieltheit der Verfolgung gegeben. Zudem bestehe keine inländische Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer habe seitens der Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt. Seine kritischen Äusserungen zu politischen Themen der Elfenbeinküste seien den heimatlichen Behörden bekannt geworden. Es sei in Anbetracht seiner Festnahme anlässlich der Wiedereinreise vom 20. August 2004 (recte: 21. August 2004) sehr wahrscheinlich, dass ihn der ivorische Botschafter, welcher eine sehr einflussreiche Position ausübe, bei den heimatlichen Behörden als 'persona non grata' denunziert habe. Auch gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland sofort festgenommen würde. Er hätte dann Verhöre, unmenschliche Behandlung, Folter und extralegale Hinrichtung zu befürchten. E-5444/2006 Aufgrund der direkten Nachforschungen bei den ivorischen Behörden durch die Schweizer Behörden seien Nachfluchtgründe geschaffen worden, die der Beschwerdeführer nicht zu verantworten habe. Repressalien gegen ihn seien in diesem Falle sehr wahrscheinlich. Zuletzt habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Ebenfalls aufgrund dieser Exponierung befürchte er bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrelevante Verfolgung. Er sei ein Kadermitglied der Schweizer Sektion der RDR, welche gemäss Pressemitteilung öffentlich Kritik an der ivorischen Regierung ausgeübt habe. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von 2005 würden Mitglieder der RDR von den ivorischen Sicherheitsbehörden eingeschüchtert, gefoltert oder getötet (vgl. Bericht SFH 2005, Ziff. 5). In diesem Sinne habe er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung beziehungsweise sei die gegen ihn gerichtete Verfolgung aktuell. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2006 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift würde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung seines Standpunktes zu rechtfertigen vermöge. Der Beschwerdeführer erkläre, dass durch die Anfrage der Schweizer Vertretung in der ivorischen Botschaft möglicherweise Nachfluchtgründe geschaffen worden seien. Wie aus den Akten hervorgehe, sei von der Schweizer Vertretung lediglich die Frage gestellt worden, ob eine Person namens A._______ dort gearbeitet habe und ob die 'Attestation de travail' echt sei. Dies sei kein Grund für eine Verfolgung des Beschwerdeführers, zumal, unter Hinweis auf die Bemerkung der Hilfswerkvertreterin, die Frage, ob es sich bei A._______ tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, nach wie vor nicht eindeutig feststehe. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Landes in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er wegen der Mitarbeit im RDR-Suisse als regimefeindliche Person ins Blickfeld der ivorischen Behörden geraten sei. Auch in anderen europäischen Ländern würden derartige Komitees mit zahlreichen Ressortverantwortlichen existieren. Die aktive Mitgliedschaft im RDR führe nicht unmittelbar zu Verfolgungsmassnahmen. Viele dieser Personen würden auch wieder in ihr Land E-5444/2006 zurückreisen. Bekanntlich sei das RDR im Parlament und in der Regierung vertreten. Der Beschwerdeführer wäre nicht in sein Land zurückgekehrt, um sich für eine staatliche Stelle zu bewerben, wenn gegen ihn in der Elfenbeinküste etwas vorliegen würde. 4.4 In der Replik vom 23. März 2006 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Schweizer Vertretung habe im Auftrag der Vorinstanz eine Abklärung direkt bei der Botschaft der Elfenbeinküste in U._______ vorgenommen. Die Botschaft der Elfenbeinküste in U._______ sei der Ursprung seiner Probleme im Heimatland. Sie sei somit als staatliche Behörde und potenzielle Verfolgerin auf keinen Fall direkt von den schweizerischen Behörden zu kontaktieren. Dabei sei nicht von Belang, welcher Art die Abklärung gewesen sei. Die Anregung der Hilfswerksvertreterin, weitere Abklärungen hinsichtlich seiner Identität vorzunehmen, könne nicht als Rechtfertigungsgrund für die Gesetzesverletzung durch die Schweizer Vertretung in U._______ geltend gemacht werden. Es hätte bestimmt weitere Möglichkeiten gegeben, die Identität des Beschwerdeführers zu verifizieren, so zum Beispiel durch Abklärungen bei den lokalen Behörden in U._______ oder bei den Universitäten in U._______ und Y._______. Es sei auch fraglich, wie verlässlich die Antworten der ivorischen Botschaft in U._______ seien, wenn man doch davon ausgehen müsse, dass diese ursprünglich den Ausschlag für die Probleme des Beschwerdeführers gegeben habe. Sein Engagement in der RDR-Schweiz könne nicht losgelöst von seinen bisherigen politischen Tätigkeiten betrachtet werden. Er gehe davon aus, dass die heimatliche Regierung die exilpolitischen Tätigkeiten der Opposition sehr genau überwache. Die Vorinstanz behaupte, ohne dies zu belegen, dass Personen aufgrund einer aktiven Mitgliedschaft bei der RDR im In- und Ausland keine Verfolgung durch die Behörden der Elfenbeinküste zu vergegenwärtigen hätten. Ebenfalls eine unbelegte Behauptung sei, dass viele dieser Personen in die Elfenbeinküste zurückgereist seien. Weiter sei zu bemerken, dass die RDR zurzeit nicht im ivorischen Parlament Einsitz habe - die Partei habe im Jahr 2000 die Wahlen boykottiert. Es sei richtig, dass Mitglieder der RDR Ministerposten bekleiden würden. Diese würden jedoch in einem ständigen Spannungsverhältnis zu den anderen Oppositionsparteien und der regierenden Partei stehen. E-5444/2006 Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer weitere Beweismittel erhältlich machen können. Es handle sich um eine 'Carte de séjour', die er anlässlich seines Studienaufenthalts in U._______ erhalten habe und eine Fotografie, die ihn mit einem Studienkollegen vor der Fakultät der Politikwissenschaften in U._______ zeige. Diese Beweismittel würden als Beweise seiner Identität sowie der Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts dienen. Der Studienaufenthalt in U._______ könne so verifiziert werden. Zudem reiche er eine Fotografie seiner Schulklasse des Nachdiplomprogramms in Y._______ inklusive Namensliste zu den Akten. Somit sei es möglich, die Angaben zu seiner Identität respektive zu seinem Studienaufenthalt in Q._______ zu verifizieren. Zuletzt lege er einen Internetausdruck eines Artikels der Zeitung Nord-Sud vom 21. März 2006 zu den Akten. Darin werde von festgenommenen Mitgliedern der RDR berichtet. Zumindest eine dieser Personen, K. B., sei dem Beschwerdeführer mit Sicherheit bekannt. Er sei mit K. B. im August 2004 im Zentralkommissariat in Abidjan inhaftiert gewesen. Die zeitlichen Angaben würden mit denjenigen im Artikel übereinstimmen. 5. 5.1 Soweit auf Beschwerdeebene in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vorinstanz habe in unrichtiger Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes Verletzungen von Art. 12 VwVG und Art. 7 AsylG begangen, ist Folgendes festzuhalten: Die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gilt nicht uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerde führenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nahe (vgl. EMARK 1995 Nr. 23, E. 5a, S. 222 f.; BGE 110 V 52 f.; VPB 61 [1997] Nr. 31, E. 3.2.2.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 603, 675 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1625). Asylsuchende sind einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, andererseits haben sie aber auch einen E-5444/2006 Anspruch darauf, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. Aus den Akten geht hervor, dass die Asylbehörden den Beschwerdeführer sehr ausführlich befragt haben. Nach Durchsicht des Protokolls der ergänzenden Anhörung gelangt das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die Anhörung in einer sachlichen Atmosphäre stattgefunden hat. Der aus dem Protokoll hervorgehende Anhörungsstil – insbesondere die in die Tiefe gehenden Fragestellungen sowie die Fragen zum 'Hangar' und zu den Räumlichkeiten des Zentralkommissariats (vgl. act. 18, S. 3 ff.) – erweckt nicht den Eindruck einer unfairen Befragung und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Fragestellungen bezweckten als integrierter Bestandteil der Gesamtbefragung und als Ausformung eines Teilaspekts des rechtlichen Gehörs einzig und allein, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, seine Aussagen plausibel zu machen beziehungsweise allfällige Missverständnisse auszuräumen. Weiter ist in grundsätzlicher Hinsicht zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und die Korrektheit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte, nachdem ihm dieses noch einmal vorgelesen worden war. Wären Ungereimtheiten oder Unregelmässigkeiten während der Einvernahme aufgetreten, so hätten diese spätestens dann geltend gemacht werden müssen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung bestätigt, dass das Protokoll vollständig sei und seinen Ausführungen entspreche. Die bei der ergänzenden Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt im Übrigen keine gegen den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechenden Einwände fest. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass dem Protokoll der ergänzenden Bundesanhörung keine Hinweise auf eine unfaire und unkorrekte Befragung entnommen werden können. Der Vorwurf schliesslich, die Vorinstanz habe die Verfügung ungenügend begründet bzw. sie habe den Sachverhalt einseitig und stark zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt, erweist sich angesichts der ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, mit denen das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat, als unbegründet. Die Begründungspflicht ist Teil des aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten verfassungsmässigen E-5444/2006 Anspruchs auf rechtliches Gehör. Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Für das Verwaltungsbzw. Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG) hält Art. 35 VwVG fest, schriftliche Verfügungen seien zu begründen. Diese Bestimmung umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 112 Ia 110 m.w.H.) muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EMARK 1994 Nr. 3, E. 4a-b, S. 25). Die Vorinstanz legt mit transparenter auf den konkreten Einzelfall zugeschnittener Argumentation dar, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es besteht zusammenfassend keine Veranlassung, entsprechend dem Antrag die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer nahm als Student in U._______ gemäss eigenen Angaben an zahlreichen kulturellen und politischen Veranstaltungen teil und verfasste darüber Artikel (vgl. A8, S. 5). Er reichte verschiedene in den Jahren 1999 bis 2002 auf arabisch und französisch verfasste Beiträge zu den Akten, wobei er zu den Publikationen keine näheren Erläuterungen gab und die arabischen Publikationen nicht übersetzen liess. Im März 2002 reiste er in sein Heimatdorf, um den Pass zu beantragen (vgl. A1, S. 4; A8, S. 5). Hätte zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines Engagements und seiner Publikationen ein staatliches Verfolgungsinteresse bestanden, wäre ihm die Einreise kaum ohne Probleme gelungen und ihm kein Pass ausgestellt worden. Es ist somit auch nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines Engagements in den Jahren 1999 - 2002 auszugehen. 5.3 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuch- E-5444/2006 steller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1, E. 5a, S. 4; 1996 Nr. 27, E. 3c.aa, S. 263 f.; Nr. 28, E. 3a, S. 270). Diesen herabgesetzten Beweisanforderungen hat die Vorinstanz vorliegend genügend Rechnung getragen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen; dies aus folgenden Gründen: 5.3.1 Die Vorinstanz ersuchte die schweizerische Botschaft in U._______ mit Schreiben vom 27. Mai 2005 und 21. September 2005 darum, abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. November 2000 bis am 30. Juni 2003 in der ivorischen Botschaft von U._______ angestellt gewesen sei, ob es sich bei der 'Attestation de travail' vom 1. August 2003 mit der Referenznummer (...) um ein echtes, von der Botschaft ausgestelltes, den Beschwerdeführer betreffendes Schreiben handle und ob in der Revue 'D._______ vom Sommer 2003 ein Artikel unter dem Titel 'La crise ivoirienne au fond d'une a politisation de droit' erschienen sei (vgl. A9; A19). Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in U._______ ergaben, dass es sich bei der 'Attestation de travail' vom 1. August 2003 mit der Referenznummer (...) um eine Totalfälschung handle. Ein solches Schreiben sei nie an den Beschwerdeführer ausgestellt worden, welcher überdies nie in der ivorischen Botschaft in U._______ gearbeitet habe. Im Weiteren habe das Resultat der Nachforschungen einer Vertrauensperson der Botschaft ergeben, dass zwei verschiedene universitäre Publikationsorgane existieren würden, nämlich E-5444/2006 'G._______', herausgegeben von der Juristischen Fakultät in U._______ und 'H._______', herausgegeben von der Fakultät der Politikwissenschaften und der Information in U._______. Die Vertrauensperson habe eine vertiefte Recherche dieser zwei Publikationen für die Jahre 2000 bis 2005 vorgenommen und keinen vom Beschwerdeführer veröffentlichten Artikel, keinen Text mit dem oben erwähnten Titel und keinen Beitrag, welcher sich mit gesetzgebenden Texten der Elfenbeinküste auseinandersetzen würde, gefunden. Die Informationen des Beschwerdeführers seien demnach falsch (vgl. A20). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass solche Abklärungen einer schweizerischen Vertretung im Ausland, indem mit einer Botschaft des Herkunftslandes eines Asylsuchenden Kontakt aufgenommen wird, in der Regel kaum verantwortbar sind. Da es sich vorliegend aber lediglich um die Frage handelte, ob der Beschwerdeführer bei der besagten Botschaft gearbeitet habe und aus der Anfrage nicht auf die Asylgesuchstellung zu schliessen war, kann dieser Kontakt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht gefährdend betrachtet werden. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen vor Ort können erfahrungsgemäss in der Regel als seriös und zuverlässig beurteilt werden, weshalb sie im Allgemeinen das Vertrauen der Schweizer Behörden geniessen. Wohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen zu unvollständigen oder gar falschen Botschaftsergebnissen kommen kann. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind aber keinerlei Hinweise erkennbar, die auf allfällige Unregelmässigkeiten im Rahmen der Abklärungen vor Ort hindeuten würden (vgl. dazu auch E. 5.5.1, S. 23). Bereits die erste Botschaftsabklärung vom 27. Mai 2005 hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der ivorischen Botschaft in U._______ gearbeitet habe und dem Botschaftspersonal unbekannt sei. Auch würden die Arbeitsbestätigungen jeweils vom Personalverantwortlichen unterzeichnet und es sei undenkbar, dass ein solches Dokument so viele Rechtschreibefehler enthalte. Weiter seien die von der ivorischen Botschaft erstellten Schriftstücke in einem perfekten Französisch geschrieben, wogegen die 'Attestation de travail' vom 1. August 2003 wie auch das Kündigungsschreiben vom 30. Juni 2003 auffallend viele Rechtschreibfehler enthielten (vgl. A10). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an den diesbezüglichen Ausführungen und Schlussfolgerungen der Schweizer Vertretung zu zweifeln E-5444/2006 und demnach näher auf die Frage der falschen Referenznummer einzugehen. Wie im Nachstehenden aufgezeigt wird, stellen die im vorliegenden Asylverfahren durchgeführten Botschaftsanfragen respektive deren Ergebnisse nicht das einzige Argument innerhalb der rechtlichen Beurteilung dar. Die Ausführungen der Schweizerischen Vertretung in U._______ verkörpern lediglich einen Teilaspekt der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. 5.3.2 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zu Recht festgehalten, die vom Beschwerdeführer dem Schreiben vom 19. Dezember 2005 beigelegten Kopien seines, angeblich in der Revue D._______ publizierten Artikels (vgl. A23), enthielten auffällige Manipulationsmerkmale. So scheint das rautenförmige Abschnittszeichen vor dem Titel der angeblichen Publikation des Beschwerdeführers manuell eingefügt worden zu sein. Die Titelschrift entspricht weiter nicht derjenigen der vorhergehenden Titels und ist nicht kursiv geschrieben. Der auf Seite 15 abgedruckte angebliche Artikel des Beschwerdeführers entspricht bezüglich der Form nicht dem vorhergehenden. So stimmen Seitenlayout und Schriftart nicht überein. Weiter fallen zahlreiche Rechtschreibfehler auf, welche einer wissenschaftlichen Publikation unüblich sind. Zudem ist die Seitenabfolge nicht nachvollziehbar: Die Beiträge zu 'Etudes et Recherches' sind auf den Seiten 11 bis 263 aufgeführt, die Publikationen zu 'Thèses et Mémoires' ab den Seiten 273, gefolgt von den Seiten 3 bis 14, mit dem angeblichen Beitrag des Beschwerdeführers ab Seite 15. Als weiteres Unglaubhaftigkeitsmerkmal muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass er den Titel seines Beitrags unterschiedlich bezeichnete, und die Druckversionen ebenfalls verschieden lauten: So gab er den Titel anlässlich der Empfangszentrumsbefragung mit 'F._______' an, der erste Ausdruck lautet auf 'I._______'. Die am 19. Dezember 2005 eingereichte Kopie (vgl. A23) trägt den Titel 'C._______'. Aufgrund der vorgelegten, zweifelhaften Beweismittel und der Ergebnisse der Botschaftsabklärungen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer Angestellter bei der ivorischen Botschaft war. Eine Verfolgung wegen der zu den Akten gereichten angeblichen Publikation ist ebenfalls nicht glaubhaft: Zum einen haben Abklärungen ergeben, das dieser Bericht nicht in der E-5444/2006 besagten Zeitschrift aufgefunden worden ist, und zum anderen ist aufgrund des Inhaltes des Berichts – selbst wenn dieser publiziert worden wäre – im heutigen Zeitpunkt kaum von einer Verfolgung des Autors in der Elfenbeinküste auszugehen. 5.3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtumstände aus dem Zentralkommissariat sind als unwahrscheinlich zu bewerten. Es ist den Akten keine plausible Erklärung für die Selbstlosigkeit und Risikobereitschaft seines Freundes N. K. zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Fluchthelfer in V._______ aufgewachsen sei und er sich im Jahre 2002 anlässlich der Passverlängerung kurzzeitig bei ihm aufgehalten habe, vermag als Motivationsgrundlage für dieses uneigennützige Handeln kaum auszureichen. Weiter scheint die angebliche Flucht, angesichts der stetig vor der Türe des Hangars anwesenden Polizisten (vgl. A18, Fragen 33, 42, ff.), unglaubhaft und konstruiert. Im Weiteren lassen sich auch in Bezug auf die Haftbedingungen Widersprüche entnehmen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, mit etwa acht Personen im 'Hangar' inhaftiert gewesen zu sein, welche wegen politischer Kundgebungen mit der Opposition verhaftet worden seien (vgl. A8, S. 12). Hingegen sagte er bei der ergänzenden Bundesanhörung aus, er sei so in etwa mit fünf oder sechs Personen im 'Hangar' gewesen (vgl. A18, Frage 46) und er habe am Anfang nicht gewusst, ob die anderen Gefangenen aus politischen Gründen inhaftiert worden seien, später jedoch habe er im Internet ein Dokument gefunden, welches über diese Leute berichtet habe (vgl. a.a.O., Frage 47). Bei der Emfangszentrumsbefragung sprach der Beschwerdeführer von einem einzigen Verhör (vgl. A1, S. 6), bei der kantonalen Anhörung sagte er jedoch aus, er sei fünf beziehungsweise sechs Mal befragt worden, anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung gab er an, mehrmals befragt worden zu sein. Differenzen solchen Ausmasses legen den Schluss nahe, es berichte nicht eine im Mittelpunkt des Geschehens stehende Person mit persönlicher Betroffenheit über einschneidende und einprägsame Erlebnisse. Wenn sich das Behauptete tatsächlich so abgespielt hätte, wären vom Beschwerdeführer klarere und gehaltvollere Angaben zu erwarten gewesen. Im Weiteren spricht gegen die Annahme einer staatlichen Verfolgung seitens der ivorischen Behörden die Tatsache, dass der Beschwerde- E-5444/2006 führer in sein Heimatland zurückkehren wollte, um am Concours für diplomatische Berater teilzunehmen und später im Aussenministerium zu arbeiten (vgl. A18, Frage 6). 5.4 Es kann somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die auf die Unglaubhaftigkeit hindeutenden Anzeichen in den Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber den für die Richtigkeit sprechenden Gründen überwiegen. Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen vermag er somit den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach das BFM es an einer Gesamtwürdigung aller Aussagen habe fehlen lassen, erweist sich vor dem Hintergrund der für das Bundesverwaltungsgericht immer noch geltenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 1996 Nr. 28, S. 270, E. 3a) als unzutreffend. 5.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass angesichts der Datenweitergabe im erstinstanzlichen Verfahren an die ivorische Botschaft in U._______ Art. 97 Abs. 1 AsylG (Datenschutz im Asylbereich) verletzt worden sei. Aufgrund dieser Verletzung einer Datenschutzbestimmung seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden. 5.5.1 Objektive Nachfluchtgründe nehmen Bezug auf Ereignisse im Heimatland, welche sich erst nach der Ausreise des Ausländers und unabhängig von dessen Verhalten ereignet haben und ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation bringen würden (vgl. EMARK 1994 Nr. 17, S. 135). Wesentlich ist dabei, dass nicht das Verhalten des Gesuchstellers nach seiner Ausreise einzig kausal für die nachträglich eingetretene Verfolgungssituation ist. In Praxis und Doktrin werden deshalb nicht nur Änderungen der Situation oder der Verhaltensweisen der Behörden im Heimatstaat, sondern auch andere, unabhängig vom eigenen Verhalten des Asylsuchenden entstandene Gefährdungsfaktoren den objektiven Nachfluchtgründen zugerechnet, wie etwa das Verhalten von Familienangehörigen (EMARK 1994 Nr. 17) oder aus dem Asylverfahren an die heimatlichen Behörden gelangte Informationen. 5.5.2 Die Befugnis der Vorinstanz, zur Feststellung des Sachverhalts weitere Abklärungen zu treffen und namentlich bei schweizerischen Vertretungen Auskünfte einzuholen, findet ihre ausdrückliche gesetzliche Grundlage in Art. 41 Abs. 1 AsylG. Diese gesetzliche Grundlage erlaubt nicht nur die Vornahme von allgemeinen Abklärungen, z.B. zur E-5444/2006 Menschenrechtslage, sondern auch die Vornahme einzelfallbezogener Abklärungen, wobei selbstverständlich die notwendige Vorsicht geboten erscheint. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer allein durch den Umstand, dass die ivorische Botschaft in U._______ angefragt wurde, ob dieser im Zeitraum vom 20. November 2000 bis am 30. Juni 2003 dort gearbeitet habe, einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wurde. Die Schweizer Vertretung stellte die Frage, ob der Beschwerdeführer in der ivorischen Botschaft in U._______ gearbeitet habe und ob die 'Attestation de travail' echt sei. Eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers alleine wegen den entsprechenden Anfragen ist unwahrscheinlich, zumal die Identität des Beschwerdeführers – trotz der eingereichten 'Carte de séjour' von U._______, deren Echtheit im Übrigen nicht nachgewiesen ist, – nach wie vor nicht feststeht, wie das BFM zutreffend festgehalten hat. Im Übrigen hatte die ivorische Botschaft in U._______ zum Zeitpunkt der Anfragen der Schweizer Vertretung auch keine Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht hat. Eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG kann demnach nicht festgestellt werden. 5.6 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Funktion als (...) der RDR Schweiz im Sinne von Art. 54 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuleiten vermag. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. EMARK 1995 Nr. 7, E. 7, S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist massgebend, ob die ivorischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und jener deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.6.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich – unter Vorlegung zahlreicher Beweismittel – gegen die ivorische Regierung gerichtete, kontinuierliche exilpolitische Aktivitäten geltend und leitet daraus eine so entstandene begründete Furcht vor Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ab. E-5444/2006 Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie nachfolgend ausgeführt wird – davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden: Auf dem aus dem Internet ausgedruckten Organigramm der RDR-Suisse figuriert der Beschwerdeführer als (...). Die eingereichten Fotos von der Versammlung vom 16. Juli 2005 in R._______ zeigen den Beschwerdeführer als nicht namentlich erwähnten Sitzungsteilnehmer. Sein Name erscheint dagegen auf eingereichten Internet-Dokumenten einer Traktandenliste zur Versammlung vom 9. April 2005 in Z._______ (vgl. act. S. 103) sowie einer Mitteilung mit dem Titel 'J._______' (vgl. act. S. 105). Was die Veröffentlichung von politischen Texten im Internet betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Aus diesem Grund scheint es wenig wahrscheinlich, dass die ivorischen Behörden diese in riesigen Mengen veröffentlichten Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen vermögen. Nach gründlicher Sichtung des eingereichten Materials und aufgrund der oben stehenden Überlegungen, wonach der Beschwerdeführer keinen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt nachweisen oder glaubhaft machen konnte, erscheint es, auch angesichts der umfangreichen regierungskritischen Aktivitäten von ivorischen Staatsangehörigen in ganz Europa (vgl. etwa http://www.le-rdr. org/EDITO/Index%20EDITO %20Archives.htm) unwahrscheinlich, dass die ivorischen Behörden von den behaupteten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Notiz genommen hätten, so dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste deswegen nach fast 14 Jahren Landesabwesenheit (vgl. A8, S. 7) verfolgen würden. Zudem gibt es gegenwärtig keine Hinweise darauf, dass Anhänger der Oppositionspartei RDR in der Elfenbeinküste einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Vielmehr ist festzustellen, dass sie weitgehend unbehelligt aktiv sein können (vgl. UN Security Council. Sixteenth progress report of the Secretary-General on the United Nations Operation in Côte d'Ivoire, vom 25. April 2008 in: http:// www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/retrieveattachments?openagent&shortid= EGUA-7DRPNQ&file=FULL_Report.pdf). Eine gezielte Verfolgung wegen Exilaktivitäten ist daher auch angesichts des politischen Profils E-5444/2006 des Beschwerdeführers auszuschliessen. Ebenso kann aus der blossen Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers auf Fotos und Internetseiten nicht geschlossen werden, er würde deswegen bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in asylrelevanter Weise verfolgt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zulassen. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. 5.7 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese insgesamt nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung herbeizuführen. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Zu Recht hat deshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-5444/2006 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ('real risk') nachweisen oder glaubhaft machen, dass E-5444/2006 ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine ausführliche Analyse der politischen Lage in der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen. 7.6 Der noch junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt nach eigener Aussage ursprünglich aus V._______, wo er (persönliche Angaben zu seiner Person) und es ist anzunehmen, dass er dort über weitere Kontakte verfügt. Damit ist E-5444/2006 davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. E-5444/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 29

E-5444/2006 — Bundesverwaltungsgericht 04.09.2008 E-5444/2006 — Swissrulings