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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2010 E-5439/2010

4 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,143 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-5439/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Kosovo, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5439/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Rom aus (...) – eigenen Angaben zufolge von Deutschland her kommend mit seinem (...) am 14. Mai 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er wolle auf keinen Fall mehr in den Kosovo zurück, wo er den Krieg erlebt habe und wo er und seine Verwandten unerwünscht seien, dass seine (...) von den Serben zu Arbeiten gezwungen worden seien, dass die Angehörigen der Roma generell für Handlungen einzelner Roma bestraft und im Kosovo diskriminiert würden, dass das Haus der Familie zerstört worden sei, und es im Kosovo für einen Rom keine Lebensperspektiven gebe, dass er und seine Familienangehörigen deshalb nach Deutschland gezogen seien, wo sie zusammen ein Asylgesuch gestellt hätten, dass er sich somit von Ende 2000 bis zur Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten habe, wo er von der Sozialhilfe gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe, und den Status einer Duldung besitze, dass er sich am 14. Mai 2010 in Deutschland habe definitiv anmelden wollen, indessen das ein deutsches Amt ihn mit einem Ausweisungsbescheid überrascht habe, dass er im Falle der Überstellung nach Deutschland befürchte, von dort in den Kosovo ausgeschafft zu werden, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juni 2010 zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer zwar wiederholte, nicht nach Deutschland zurückkehren zu können, da er ansonsten in den Kosovo zurückgeschickt würde, aber nichts dagegen hätte, wenn Deutschland seine Anwesenheit auf deutschem Hoheitsgebiet akzeptieren würde, da er nur wegen des Ausweisungsbescheids Deutschland verlassen habe, E-5439/2010 dass er sich lieber umbringen werde, als in den Kosovo zurückzukehren, wo er als Rom nicht akzeptiert würde, dass er mit (...), einer im Kanton (...) wohnhaften ehemaligen Asylbewerberin mit Aufenthaltsbewilligung, verlobt sei, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 für das weitere Verfahren dem Kanton (...) als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde, dass telefonische Abklärungen des BFM bei der zuständigen deutschen Behörde ergeben haben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 10. Dezember 2001 eingereist sei und sein Asylgesuch (wie dasjenige seiner Eltern) vom 12. Dezember 2001 datiere, dass das Asylgesuch in Deutschland in zweiter Instanz am 5. November 2002 und auch ein Aufenthaltsantrag abgelehnt worden seien, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies, dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und fest hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben während längerer Zeit in Deutschland gelebt und dort ein Asylverfahren durchlaufen, dass das BFM aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2010 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), gestellt habe, dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung E-5439/2010 des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen Schweiz/Island/Norwegen, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 16. Juni 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 16. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für eine Wegweisung nach Deutschland darstellten, dass Deutschland seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen nachkomme und der Beschwerdeführer daher auch nicht damit rechnen müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei gutzuheis sen, respektive von einem Wegweisungsvollzug nach Deutschland sei aus diversen Gründen abzusehen, dass eine Abwägung der privaten Interessen an der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz das öffentliche Interesse an einem Vollzug zu überwiegen vermöchte, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, E-5439/2010 dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 29. Juli 2010 unter anderem die Kopie eines Schreibens eines schweizerischen Zivilstandsamtes vom 20. Juli 2010 an seine Verlobte betreffend Heiratsformalitäten beilegte, dass ferner die Kopie eines Schreibens vom 23. Juli 2010 an das Zivilstandsamt eingereicht wurde, worin der Beschwerdeführer und dessen Braut die Einleitung des Eheverfahrens beantragten sowie als Wunschtermin für eine Heirat den (...) 2010 nannten, dass bezüglich der weiteren eingereichten Beweismittel auf die Akten verwiesen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-5439/2010 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, er befürchte – vor allem wegen des in Deutschland negativ verlaufenen Asylverfahrens und des blossen Duldungsstatus –, von Deutschland in den Kosovo zurückgeschafft zu werden, wohin er nach zwölf Jahren Aufenthalt in Mitteleuropa nicht mehr zurückgehen wolle, dass die Roma im Kosovo unerwünscht seien und das Haus der Familie im Heimatland zerstört sei, dass die deutschen Behörden ihn in den Kosovo ausschaffen könnten, dass er seine sich in der Schweiz mit einer B-Bewilligung aufhaltende Verlobte heiraten wolle, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit 1999 (nach Angaben der deutschen Behörden erst seit 10. Dezember 2001) in Deutschland gelebt hat, wo er – in das Asylgesuch seiner Eltern eingeschlossen – sich legal aufhalten durfte, E-5439/2010 dass er gemäss telefonischen Abklärungen der Vorinstanz bei den zuständigen deutschen Stellen in Deutschland nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuch über den Aufenthaltsstatus "Duldung mit Ausreisepflicht" verfügt, dass die deutschen Behörden von der Schweiz am 14. Juni 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht wurden und sie diesem Ersuchen am 16. Juni 2010 im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer keine Gründe, die gegen die Zuständigkeit Deutschlands sprechen, vorgebracht hat, dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine Anhaltspunkte darauf hindeuten, Deutschland habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten oder werde dies künftig nicht tun, dass dabei der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Deutschland irrelevant ist, dass auch die am 23. Juli 2010 eingeleiteten Ehevorbereitungen in der Schweiz nichts an der Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs ändern können, dass dem Beschwerdeführer und seiner Braut dadurch das Recht auf Heirat (Art. 12 EMRK) weder genommen noch dessen Ausübung übermässig erschwert wird und einer Heirat in Deutschland grundsätzlich nichts entgegenstehen dürfte, dass im Übrigen nicht geltend gemacht wurde, es bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft, welcher Rechnung getragen werden müsste, zumal die beiden offenbar nie zusammengewohnt haben, dass mithin kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht, dass die sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten allesamt nicht zum in Art. 2 Bst. i der Dublin II-VO als "Familienangehörige" bezeich- E-5439/2010 neten Personenkreis gehören, weshalb sich auch aus Art. 7 der Dublin-II-VO keine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens ableiten liesse, dass diesen Erwägungen zufolge eine Überstellung nach Deutschland zulässig ist, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nicht gegen die Überstellung nach Deutschland sprechen und er sich diese offenbar sogar wünscht, um sich weiterhin dort aufzuhalten (vgl. Akte A1 S. 7 f.), dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton Zürich keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-5439/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5439/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-5439/2010 (...) Seite 11

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