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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2021 E-5437/2018

31 agosto 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,002 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. August 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5437/2018

Urteil v o m 3 1 . August 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. August 2018 / N (…).

E-5437/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juli 2016 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Tigrinya und stamme aus B._______. Als sie die achte Klasse besucht habe, sei ungefähr Mitte 2012 in der Nähe der Schule ein Heuhaufen, bei welchem sie oft gespielt habe, in Brand geraten. Ihr sei vorgeworfen worden, den Brand gelegt zu haben, weshalb sie festgenommen und auf der Polizeistation in B._______ inhaftiert worden sei. Nach ungefähr vier Monaten hätte sie zum Ausbildungsstützpunkt C._______ gebracht werden sollen. Kurzzeitig seien ihr die Handschellen abgenommen worden, weshalb ihr die Flucht gelungen sei. Anfang 2013 sei sie aus Eritrea nach Äthiopien ausgereist. Anfang 2016 sei sie via Sudan und Italien in die Schweiz gereist. In ihr Heimatland könne sie nicht zurückkehren, da sie dort in den Militärdienst einberufen werde. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie in Äthiopien hospitalisiert worden; sie sei auf Medikamente angewiesen. B. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) weg. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein Wiedererwägungsgesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2017 ab, soweit darauf einzutreten war. Sie erklärte die Verfügung vom 13. Oktober 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Im Wiedererwägungsverfahren reichte die Beschwerdeführerin drei Arztberichte vom 10. April 2016, vom 21. Dezember 2016 und vom 22. Dezember 2016 ein. C. Am 28. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin nach Mailand überstellt. D. Nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz reichte die Beschwerdeführerin am 14. August 2017 ein als zweites Asylgesuch bezeichnetes Schreiben ein. Sie begründete es damit, entgegen der Zusicherung der schweizerischen Behörden habe sie in Italien keinen Platz in einer Unterbringung und keine medizinische Versorgung erhalten. Die italienischen Behörden seien

E-5437/2018 nicht gewillt, ihrer gesundheitlichen und persönlichen Situation Rechnung zu tragen und ihr eine angemessene Unterkunft und Betreuung zur Verfügung zu stellen. Eine erneute Wegweisung nach Italien sei nicht zumutbar. Auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. E. Mit Schreiben vom 1. September 2017 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht vom 28. August 2017 zu den Akten. F. Am 5. Oktober 2017 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Dem Schreiben war ein Arztbericht eines Sanatoriums vom 12. Oktober 2017 beigelegt. G. Am 27. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht des Sanatoriums vom 6. November 2017 ein. H. Am 23. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. I. Mit E-Mail vom 16. Februar 2018 und 9. März 2018 erbat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Korrektur ihrer Registration im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS). Ihr Verfahren sei dort als Mehrfachgesuch registriert worden, weshalb sie nicht in einer Asylstruktur, sondern in einer Notunterkunft untergebracht worden sei. Sie sei nie zu ihren Asylgründen angehört und ihre Asylgründe seien nie geprüft worden. Per E-Mailverkehr vom 8. und 9. März 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das erste Verfahren sei am 2. November 2016 mit einem Dublin-Nichteintretensentscheid rechtskräftig abgeschlossen worden, weshalb es sich um ein Mehrfachgesuch handle und somit schriftlich durchgeführt werde. J. Am 19. April 2018 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin innert Frist zur schriftlichen Ergänzung des Mehrfachgesuchs auf. Mit Schreiben

E-5437/2018 vom 30. Mai 2018 reichte sie ihre ergänzenden Angaben zu ihren Asylgründen ein und machte im Wesentlichen geltend, sie sei kognitiv eingeschränkt. Ihr Erinnerungsvermögen und ihre Auffassungsgabe seien beeinträchtigt. Ihre Angaben in der Befragung würden stimmen. Als Jugendliche sei sie von einem Soldaten vergewaltigt worden. Als sie die achte Klasse besucht habe, habe sie drei Militärdienstaufgebote erhalten, welche sie nicht befolgt habe. Während ihrer viermonatigen Haft habe sie erfahren, dass sie nach C._______ zur Militärdienstausbildung gebracht werde. Aufgrund der Vergewaltigung durch einen Soldaten habe sie Angst gehabt, ihr widerfahre dasselbe im Militärdienst nochmals. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Taufschein, die eritreische Identitätskarte ihrer Mutter (beides in Kopie) sowie einen Arztbericht vom 29. Mai 2018 ein. K. Mit Verfügung vom 20. August 2018 (eröffnet am 22. August 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. L. Mit Eingabe vom 21. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin legte ein Gutachten des German Institute of Global Area Studies (GIGA) vom 15. April 2018 und eine Fürsorgebescheinigung ins Recht. M. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

E-5437/2018 und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. N. Am 16. Oktober 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. O. Mit Replik vom 31. Oktober 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war eine Honorarnote beigelegt. P. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht einer (…) vom 12. November 2019 ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-5437/2018 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, es habe insgesamt lediglich eine mündliche Befragung rein summarischer Natur von weniger als einer Stunde stattgefunden. Im Weiteren sei das Verfahren schriftlich fortgesetzt worden. Eine mündliche Anhörung sei nicht erfolgt, weshalb sie nicht die Gelegenheit gehabt habe, sich ausführlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 4.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss im Falle von Mehrfachgesuchen im Grundsatz keine Anhörung (Art. 29 AsylG) durchgeführt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Vorliegend stellt sich die Frage, ob es sich bei der Eingabe vom 14. August 2017 um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG handelt. Dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 111c Abs. 1 AsylG lässt sich entnehmen, dass ein Asylgesuch nur als Mehrfachgesuch qualifiziert werden kann, wenn es innert fünf Jahren nach Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wurde. Die Vorinstanz erliess im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 13. Oktober 2016 einen Nichteintretensentscheid. Beim Dublin-Verfahren handelt es sich um ein reines Zuständigkeitsverfahren; das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde nicht http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-5437/2018 materiell behandelt, womit auch kein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. August 2017 ist daher nicht als Mehrfachgesuch zu qualifizieren; vielmehr handelt es sich um das erste, noch nicht behandelte Asylgesuch. Somit kommen die Bestimmungen des ordentlichen Asylverfahrens zur Anwendung; namentlich muss eine Anhörung durchgeführt werden (Art. 29 AsylG; vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher gerechtfertigt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. August 2018 ist aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung einer Anhörung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Durchführung der Anhörung wird dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (u.a. […], komplexe […]) Rechnung zu tragen sein. Sie ist in der Zwischenzeit in einer betreuten Institution untergebracht worden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'317.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Dieser Betrag erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben als zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'660.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5437/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2018 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'660.– zugesprochen, die ihr durch die Vorinstanz zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

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